29.01.2014 A: Sozialrecht Wasilewski/Hlava: Diskussionsbeitrag A2-2014

Barrierefreiheit von Behindertentoiletten in öffentlich zugänglichen aber privaten Anlagen (Gaststätte, Hotel, Café) – Zugleich Anmerkung zu Sächsischem OVG, Beschluss vom 11.09.2012, Az: 1 A 131/12 und OVG NRW, Urteil vom 24.01.2012, Az: 7 A 1977/10

(Zitiervorschlag: Wasilewski/Hlava: Barrierefreiheit von Behindertentoiletten in öffentlich zugänglichen aber privaten Anlagen (Gaststätte, Hotel, Café) – Zugleich Anmerkung zu Sächsischem OVG, Beschluss vom 11.09.2012, Az: 1 A 131/12 und OVG NRW, Urteil vom 24.01.2012, Az: 7 A 1977/10; Forum A, Beitrag A2-2014 unter www.reha-recht.de; 29.01.2014)

Die Autoren befassen sich mit der Barrierefreiheit von Behindertentoiletten in öffentlich zugänglichen aber privaten Anlagen.

Auf Grundlage eines Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2012 und einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2012 zeigen die Autoren, dass neu errichtete Toiletten in einer öffentlich zugänglichen Anlage grundsätzlich barrierefrei zu gestalten sind. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn ein Unternehmer zwar keine Pflicht zur Einrichtung eines Kunden- bzw. Besucher-WCs hat, sich aber freiwillig dafür entscheidet.


Stichwörter:

Barrierefreiheit, § 19 Abs. 1 AGG, Gaststätten, Öffentlich zugängliche Anlagen, Behindertentoilette, Behinderten-WC, Bauordnungen, Barrierefreies Bauen, Benachteiligungsverbot, Art. 9 UN-BRK, Diskriminierungsverbot


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