28.10.2013 A: Sozialrecht Bogner/Groskreutz: Diskussionsbeitrag A21-2013

Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen in der
Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung nach § 2 Abs. 3 S. 1 EBO – Anmerkung zu VG Köln, Urteil vom 12.03.2010, Az. 18 K 409/08

(Zitiervorschlag: Bogner/Groskreutz: Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen in der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung nach § 2 Abs. 3 S. 1 EBO – Anmerkung zu VG Köln, Urteil vom 12.03.2010 – Az. 18 K 409/08; Forum A, Beitrag A21-2013 unter www.reha-recht.de; 28.10.2013)

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März 2010. Geklagt hatte ein Eisenbahnunternehmen, das vom Eisenbahnbundesamt verpflichtet wurde, an den automatisch schließenden Türen der Züge zum Schutz vor Unfällen zusätzliche Vorkehrungen zur Barrierefreiheit anzubringen. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Die Türen müssten so beschaffen sein, dass Personen möglichst nicht gefährdet würden.

Die Autoren führen aus, dass die Barrierefreiheit ein zwingender Aspekt bei der Sicherheit von Zügen sei. Diese Sicht sei ebenso nach den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention geboten und werde auch im Europarecht gefordert.


Stichwörter:

Eisenbahn, § 2 EBO, § 28 EBO, § 4 AEG, TSI – Technische Spezifikation für die Interoperabilität, Gleichberechtigter Zugang zu Transportmitteln, Automatisch schließende Türen, Zug, Barrierefreiheit, Verbandsklage, Art. 9 UN-BRK, Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV), Universal Design


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