02.10.2014 A: Sozialrecht Ramm/Giese/Welti: Diskussionsbeitrag A21-2014

Zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers zum Besuch einer allgemein bildenden Schule – Anmerkung zu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 14.03.2011, L 7 SO 209/10 B ER

(Zitiervorschlag: Ramm/Giese/Welti: Zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers zum Besuch einer allgemein bildenden Schule – Anmerkung zu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 14.03.2011, L 7 SO 209/10 B ER; Forum A, Beitrag A21-2014 unter www.reha-recht.de; 02.10.2014)

Die Autoren besprechen einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) zur Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers zum Besuch einer allgemein bildenden Schule. Der Träger der Sozialhilfe lehnte die Übernahme der Kosten ab. Gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main, das den Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe verpflichtete, legte dieser Beschwerde ein.

Das LSG hielt die Beschwerde des Sozialhilfeträgers für zulässig, aber nur teilweise für begründet. Im Ergebnis wurde der Träger der Sozialhilfe zur weiteren Übernahme der Kosten verpflichtet. Sowohl das SG als auch das LSG stellten u. a. heraus, dass der Träger der Sozialhilfe an die Beurteilung des zuständigen staatlichen Schulamtes gebunden sei, das den Besuch der Regelschule bejaht hatte.

Die Autoren begrüßen den Beschluss und stellen die Verbindung zu Art. 24 Abs. 2 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention her. Des Weiteren verweisen sie auf eine konträre Entscheidung des Bayerischen LSG und die höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts im Sinne der Entscheidung des Hessischen LSG.


Stichwörter:

Hörgeschädigte, Eingliederungshilfe, Gebärdensprachdolmetscher, Schule und Bildung, Unverhältnismäßige Mehrkosten, UN-BRK, Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO), Gebärdensprache


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