26.09.2012 A: Sozialrecht Ulrich/Heymann: Diskussionsbeitrag A22-2012

Aufnahme eines (im EU-Ausland hergestellten) Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 15.03.2012 – B 3 KR 6/11 R

(Zitiervorschlag: Ulrich/Heymann: Aufnahme eines (im EU-Ausland hergestellten) Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 15.03.2012 – B 3 KR 6/11 R; Forum A, Beitrag A22-2012 unter www.reha-recht.de; 26.09.2012)

Die Autoren besprechen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. März 2012. Umstritten war, ob auch derjenige, der ein Hilfsmittel importiert, umverpackt und mit einer Packungsbeilage in deutscher Sprache versieht, berechtigt ist, die Aufnahme des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu beantragen. Des Weiteren hatte das BSG darüber zu befinden, ob die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis durch Bildung von Abrechnungspositionen erfolgen kann. Das BSG verneinte beides.

Die Autoren stimmen der Entscheidung zu. Die Notwendigkeit der Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis im Wege der Einzellistung werde dogmatisch einleuchtend begründet. Die bisherige Praxis des Spitzenverbandes sei rechtswidrig. Für die Versicherten bedeute das Urteil Rechtssicherheit.


Stichwörter:

Herstellerbegriff, Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, Zubehörteile, Einzellistung im Hilfsmittelverzeichnis, objektive Erforderlichkeit, Hilfsmittelverzeichnis, Hilfsmittel


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