28.09.2011 A: Sozialrecht Palsherm: Diskussionsbeitrag A24-2011

Neue einmalige Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe

(Zitiervorschlag: Palsherm: Neue einmalige Leistungen für orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe; Forum A, Beitrag A24-2011 unter www.reha-recht.de; 28.09.2011)

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit dem Anspruch von Leistungsbeziehern der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB II und SGB XII auf Leistungen für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen sowie für die Reparatur und Anmietung von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen gem. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 SGB II n. F. und § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII n. F.

Hierzu erläutert er zunächst den Sinn und Zweck dieses neuen Anspruchs, bevor er gesondert auf dessen Umfang im Bereich der orthopädischen Schuhe und der therapeutischen Geräte eingeht. Für orthopädische Schuhe kommt der Autor nach einer Auseinandersetzung mit der Reichweite des Hilfsmittelanspruchs im SGB V zu dem Ergebnis, dass bei ihrer Anschaffung aufgrund des Nachranggrundsatzes im SGB II und im SGB XII bei krankenversicherten Personen nur der sogenannte Eigenanteil übernommen werde. Ähnliches gelte für Reparaturkosten. Auch diese seien nur insoweit zu übernehmen, wie diese nicht von einem anderen Sozialleistungsträger zu übernehmen seien.

Bei den „therapeutischen Geräten“ bestimmt der Autor zunächst diesen Begriff. Sodann befasst er sich mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur bzw. Anmietung eines solchen Geräts. Seiner Ansicht nach sollte sich die Praxis eher daran orientieren, ob Ansprüche auf Ausstattung mit einem solchen Gerät gegen einen anderen Sozialleistungsträger oder auf Grund von bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsrechten bestehen. Ansonsten seien die Träger der Grundsicherung oder Sozialhilfe zur Leistung verpflichtet.


Stichwörter:

Sozialhilfe, Grundsicherung, Nachrangige Zuständigkeit, Orthopädische Schuhe, Therapeutische Geräte, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII, Reparatur, Miete, Einmaliger Bedarf, SGB II, SGB XII, Hilfsmittelversorgung


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