20.11.2013 A: Sozialrecht Gross: Diskussionsbeitrag A24-2013

Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für eine den Berufsschulunterricht ersetzende Einzelunterrichtung eines Auszubildenden tragen

(Zitiervorschlag: Gross: Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für eine den Berufsschulunterricht ersetzende Einzelunterrichtung eines Auszubildenden tragen; Forum A, Beitrag A24-2013 unter www.reha-recht.de; 21.11.2013)

Anhand eines konkreten Falls, der vor dem Sozialgericht Kassel (Entscheidung vom 15.10.2012 – S 3 AL 22/12, Informationen zum Urteil finden Sie

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) verhandelt wurde, schildert der Autor Probleme behinderter Menschen, die für die Durchführung einer Ausbildung unterstützende Leistungen benötigen.

Im vorliegenden Fall lehnte die Arbeitsagentur die Kostenübernahme für den benötigten zusätzlichen Einzelunterricht ab, da diese keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei und in den Aufgabenbereich des Ausbildungsträgers falle. Eine gesonderte Vergütung sei nicht möglich. Das Sozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Einzelbeschulung grundsätzlich eine Teilhabeleistung der Arbeitsagentur sein könne, die auch nicht von der Berufsschule zu leisten sei.

Der Autor kritisiert die Ausschreibungspraxis der Arbeitsagenturen, die in der Praxis teilweise zur Aufhebung des Wunsch- und Wahlrechtes der Betroffenen führe.

 


Stichwörter:

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Einzelunterricht, Ausschreibungen Bundesagentur für Arbeit, Berufsschule, Eingliederungsvereinbarung, § 33 Abs. 6 Nr. 2 SGB IX, Wunsch- und Wahlrecht, Ausbildung, Bundesagentur für Arbeit (BA), Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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