18.12.2013 A: Sozialrecht Wendt: Diskussionsbeitrag A27-2013

Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 R

(Zitiervorschlag: Wendt: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht – Anmerkung zu BSG, Urt. v. 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 R; Forum A, Beitrag A27-2013 unter www.reha-recht.de; 18.12.2013)

Die Autorin beschäftigt sich in dem Beitrag mit der Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht. Sie bespricht hierzu ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2013.

Das BSG hatte über die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Übernahme der Kosten einer Kommunikationsassistenz zu entscheiden. Es kam zu dem Ergebnis, dass im Rahmen einer Berufsausbildung die Kosten auch während des Berufsschulunterrichts von der Bundesagentur für Arbeit zu tragen sind und das Integrationsamt somit einen Erstattungsanspruch hat, wenn es in Vorleistung gegangen ist.

Die Autorin begrüßt die Entscheidung des BSG und sieht hierin einen Fortschritt in der Inklusionsdebatte um eine wohnortnahe Ausbildung sinnesbehinderter Menschen.


Stichwörter:

Gebärdensprachdolmetscher, Berufsschulunterricht, § 102 Abs. 6 SGB IX, § 113 SGB III, Schule und Bildung, Inklusion (schulische), Ausbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 33 SGB IX, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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