17.11.2011 A: Sozialrecht Lawall: Diskussionsbeitrag A28-2011

Wann endet das Arbeitsleben? – Die Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen zur Teilhabe bei Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit – BSG, Urteile v. 22.06.2010, B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R

(Zitiervorschlag: Lawall: Wann endet das Arbeitsleben? – Die Zuständigkeitsabgrenzung bei Leistungen zur Teilhabe bei Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit – BSG, Urteile v. 22.06.2010, B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R; Forum A, Beitrag A28-2011 unter www.reha-recht.de; 18.11.2011)

In diesem Beitrag beschäftigt sich der Autor mit der zwischen den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen lange umstrittenen Frage, ob Beschäftigte, die in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintreten, ihr Arbeitsleben beenden. Dies hätte einen Zuständigkeitswechsel für Leistungen zur Teilhabe von der Rentenversicherung auf die Krankenversicherung zur Folge, da die Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers endet, wenn der Versicherte eine Leistung bezieht, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI).

Der Autor stellt die Positionen zu dieser Frage gegenüber und zeichnet dann die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in diesem Punkt nach. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass das BSG spätestens mit seinen Urteilen vom 22. Juni 2010 klargestellt habe, dass Altersteilzeit nicht zum Zuständigkeitswechsel führe, da Versicherte in diesen Fällen ihr Arbeitsleben nicht im Sinne dieser Vorschrift beenden. Das gleiche gelte im Übrigen auch bei einem Bezug von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III.


Stichwörter:

Erstattungsstreit, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Altersteilzeit, Blockmodell, Passivphase, Leistungsausschluss, § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI, § 8 AltTZG, § 10 AltTZG, Alter, Beschäftigungsverhältnis, Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Teilhabe


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