08.02.2012 A: Sozialrecht Stähler: Diskussionsbeitrag A4-2012

Umfang der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung (Hörhilfen) – Anmerkung zu LSG Chemnitz, Urt. v. 04.10.2011 – L 5 R 228/11

(Zitiervorschlag: Stähler: Umfang der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung (Hörhilfen) – Anmerkung zu LSG Chemnitz, Urt. v. 04.10.2011 – L 5 R 228/11; Forum A, Beitrag A4-2012 unter www.reha-recht.de; 08.02.2012)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Chemnitz vom 4. Oktober 2011.

Die hörgeschädigte Versicherte stellte bei ihrem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Ausstattung mit Hörhilfen, beschaffte sich diese Leistung schließlich selbst und begehrte sodann die Erstattung der Kosten für die Hörhilfen vom Rentenversicherungsträger als dem erstangegangenen Rehabilitationsträger. Dieser verneinte seine Zuständigkeit mit dem Hinweis darauf, es handele sich bei der begehrten Hilfsmittelleistung nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern um eine Leistung der Krankenbehandlung im Sinne des SGB V, daher sei auch § 14 SGB IX nicht anwendbar. Das LSG entschied, dass § 14 SGB IX auch die Fälle erfasse, in denen die beantragte Leistung zwar nach dem Recht des erstangegangenen Trägers eine Leistung der Rehabilitation sei, jedoch nicht nach dem Recht des „eigentlich“ leistungsverpflichteten Trägers. Dabei äußerte es sich auch zu den Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs und der Frage, ob die Leistung im vorliegenden Fall durch die Festbetrags- und Vertragspreisregelungen des SGB V begrenzt wird.

Der Autor ist der Ansicht, das LSG habe die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 14 SGB IX in der vorliegenden Entscheidung überdehnt. Er sieht einen sachlichen und rechtlichen Unterschied darin, ob das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (lediglich) zu prüfen oder ob eine Leistung auch nach „zuständigkeitsfremden Gesetzen“ zu erbringen sei. Desweiteren weist der Autor darauf hin, dass die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung gerade geändert und die Regelungen zu den Hörhilfen an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie an die Versorgungspraxis angepasst und bestehende Unklarheiten bezüglich des technisch erforderlichen Standards der Hörhilfen ausgeräumt worden seien. Seiner Ansicht nach müsse man aber dennoch die weitere Entwicklung im Bereich der Hilfsmittel- und insbesondere Hörgeräteversorgung sorgsam beobachten.


Stichwörter:

Auskunftspflicht, Hörgerät, § 15 SGB I, § 15 SGB IX, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Hilfsmittel, Festbetrag, Hilfsmittelrichtlinie, Kostenerstattung, Wirtschaftlichkeitsgebot, Selbstbeschaffung, Sachleistung, Weiterleitung des Antrags, Zuständigkeitsfrage


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