03.02.2014 A: Sozialrecht Ulrich: Diskussionsbeitrag A4-2014

Versorgung mit einem Therapiedreirad – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2012 – L 9 KR 392/10

(Zitiervorschlag: Ulrich: Versorgung mit einem Therapiedreirad – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2012 – L 9 KR 392/10; Forum A, Beitrag A4-2014 unter www.reha-recht.de; 03.02.2014)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 17.10.2012 zum Thema Hilfsmittelversorgung. Zu klären war, ob ein behinderter Mensch gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf ein Therapiedreirad haben kann, das ihm auch Bewegungen außerhalb des häuslichen Nahbereichs ermöglicht.

Das LSG entschied, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls Hilfsmittel auch dann gewährt werden können, wenn sie eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen.

Der Autor begrüßt die Entscheidung, wonach der behinderte Mensch auch nicht auf die Inanspruchnahme von Hilfen Dritter verwiesen werden dürfe. Wäre das Hilfsmittel keine Leistung der medizinischen Rehabilitation sondern der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, käme es zudem auch nicht auf die Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Behinderungsausgleich an.


Stichwörter:

Behinderungsausgleich, § 55 Abs. 1 SGB IX, Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, Therapiedreirad, Hilfsmittelversorgung, Nahbereich, Mobilität, Zuständigkeitsklärung, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, § 33 Abs. 1 SGB V, Eingliederungshilfe, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Grundbedürfnisse


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