14.03.2012 A: Sozialrecht Winkler: Diskussionsbeitrag A7-2012

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – technische Arbeitshilfe – behindertengerechter Bürostuhl – Anmerkung zu SG Dresden, Urt. v. 28.02.2011 – S 24 KN 625/09

(Zitiervorschlag: Winkler: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – technische Arbeitshilfe – behindertengerechter Bürostuhl – Anmerkung zu SG Dresden, Urt. v. 28.02.2011 – S 24 KN 625/09; Forum A, Beitrag A7-2012 unter www.reha-recht.de; 14.03.2012)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dresden vom 28. Februar 2011 (Az. S 24 KN 625/09).

Im vorliegenden Fall hatte das SG darüber zu entscheiden, ob die behinderungsgerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes (hier: behinderungsgerechter Bürostuhl) im Verantwortungsbereichs des Trägers der Rentenversicherung liegt. In der Urteilsbegründung stellt das SG Dresden heraus, dass die notwendige behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes eine erforderliche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, um die Erwerbsfähigkeit zu sichern. Eine Ausstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4, 5 SGB IX ist nicht vorrangig gegenüber den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Rehabilitationsträger. Dass ein Bürostuhl zur normalen Einrichtung eines Büros gehört, ist ohne Bedeutung, wenn die Behinderung eines Arbeitnehmers eine über die üblichen Ausstattungsmerkmale hinausgehende (Büro)Ausstattung erforderlich macht.

Der Autor stimmt dem Urteil des SG Dresden uneingeschränkt zu und stellt den generellen Vorrang von Rehabilitationsleistungen gemäß Teil 1 SGB IX vor entsprechenden Leistungen nach Teil 2 SGB IX heraus.


Stichwörter:

Arbeitshilfe, behinderungsgerechte Ausstattung, Erwerbsfähigkeit, § 33 SGB IX, § 81 Abs. 4 SGB IX, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (1)

  1. Heinz
    Heinz 15.03.2012
    Sehr geehrter Herr Dr. Winkler, haben Sie vielen Dank für die Klarstellung von Grundsätzen der Leistungsgewährung.
    Sehr unerfreulich ist hier die Haltung der Leistungsträger, von denen der Leser gern eine Stellungnahme zu dem Vorgehen hätte. Doch leider können Leistungsempfänger nicht damit rechnen. Sie rechnen eher mit laufend wachsendem Aufwand, um ihre berechtigten Ansprüche urchzusetzen.

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.