02.07.2013 A: Sozialrecht Störmer: Diskussionsbeitrag A7-2013

Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs für
selbstbeschaffte Hilfemaßnahmen – Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11

(Zitiervorschlag: Störmer: Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs für
selbstbeschaffte Hilfemaßnahmen – Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11; Forum A, Beitrag A7-2013 unter www.reha-recht.de; 02.07.2013)

Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18. Oktober 2012. Das Gericht entschied, dass ein seelisch behinderter Schüler die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Integrationshelferin vom Jugendhilfeträger beanspruchen könne. Der Jugendhilfeträger müsse – so das BVerwG – möglichst den gesamten Hilfebedarf des behinderten Schülers abdecken und hierbei alle Lebensbereiche in den Blick nehmen, in denen die Teilhabe beeinträchtigt sei. Die Gerichte hätten, wenn Entscheidungen in einem kooperativen pädagogischen Prozess entstanden sind, nur eingeschränkte Prüfungsmöglichkeiten. Ferner sei der Jugendhilfeträger auch nicht nachrangig zuständig, da die Leistung nicht im Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule liege und andere Hilfen nicht rechtzeitig erbracht würden.

Dieser Beitrag wurde bereits im juris PraxisReport Bundesverwaltungsgericht (jurisPR-BVerwG) in der Ausgabe 9/2013 als Anmerkung 5 veröffentlicht.

 


Stichwörter:

§ 36a SGB VIII, Eingliederungshilfe – Jugendhilfe, Jugendhilfe – Nachrang, Kostenerstattung, Integrationshelfer, § 35a SGB VIII, Seelische Behinderung, Schule und Bildung


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.