16.04.2012 A: Sozialrecht Ulrich: Diskussionsbeitrag A9-2012

Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufsschulausbildung – Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.10.2011 – 7 A 10405/11

(Zitiervorschlag: Ulrich: Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufsschulausbildung – Anmerkung zu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.10.2011 – 7 A 10405/11; Forum A, Beitrag A9-2012 unter www.reha-recht.de; 20.04.2012)

In diesem Beitrag wird ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz zur Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers bei der Berufsschulausbildung besprochen. In dem Verfahren begehrte das Land als Träger des Integrationsamts von der Bundesagentur für Arbeit die Übernahme bisheriger und künftiger Kosten für eine Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung. Das OVG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Bundesagentur für Arbeit als zuständiger Rehabilitationsträger neben den Kosten der praktischen Berufsausbildung auch die notwendigen Aufwendungen für den Besuch der Berufsschule übernehmen müsse. Der Autor begrüßt die Entscheidung des Gerichts.

 


Stichwörter:

Berufsschulausbildung, Integrationsamt, Arbeitsassistenz, § 102 SGB IX, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Gebärdensprachdolmetscher, Gebärdensprache, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


Kommentare (1)

  1. Fug
    Fug 31.08.2012
    Betrachtet man den Fall aus der rein rechtlichen Perspektive mag sich die Zuständigkeit der Bundesagentur für die Kosten des Gebärdendolmetschers für die Teilnahme an der Berufsschule begründen lassen.
    Damit widerspricht dies Urteil aber dem Inklusionsgedanken und gibt der Teilhabe diese gehörlosen Auszubildenden wieder einen Sonderstatus.
    Inklusion bedeutet eben nicht Integration durch besondere Hilfen, sondern dass Behinderung nur eine Erweiterung des "normalen" gesellschaftlichen Spektrums des Menschseins ist. Damit einher geht die Forderung, dass sich alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens darauf einrichten, ggf. auch durch Hilfen, die problemlose Teilhabe behinderter Menschen sicher zu stellen. Inklusion würde daher bedeuten, dass ein gehörloser Jugendlicher eine betriebliche Ausbildung durchführen kann, ohne die besonderen Hilfen der Bundesagentur zu benötigen.
    Wenn in den allgemeinbildenden Schulen der inklusive Unterricht die Regel werden soll, warum gilt dies nicht für die Berufsschule? Warum muss hier nicht das Bildungsministerium für Gebärdendolmetscher sorgen, damit der Jugendliche nicht zu Anträgen gezwungen wird, die wieder zeigen, dass er nicht "normal" ist?
    Insofern ist die Position der Bundesagentur nachvollziehbar, hier die Zuständigkeit bei den Ländern zu sehen und eben nicht die Kosten im Rahmen des Reha-Verfahrens zu übernehmen.

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