04.11.2011 B: Arbeitsrecht Kalina: Diskussionsbeitrag B17-2011

Der Anspruch eines Beamten auf Stufenweise Wiedereingliederung

(Zitiervorschlag: Kalina: Der Anspruch eines Beamten auf Stufenweise Wiedereingliederung; Forum B, Beitrag B17-2011 unter www.reha-recht.de; 04.11.2011)

In dem vorliegendem Beitrag beschäftigt sich die Autorin mit der Frage, inwieweit Beamte einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung (StW) gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.

Hierzu stellt sie die Situation bei Arbeitnehmern dar und führt dann aus, woraus und unter welchen Voraussetzungen schwerbehinderte Beamte sowie diesen gleichgestellte Beamte eine StW beanspruchen können. Nach ihrer Ansicht lässt sich ein Anspruch gegen den Dienstherrn auf Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung aus §§ 81 Abs. 4 S. 1, ggf. i. V. m. 68 Abs. 3 SGB IX herleiten. Liege nur eine sogenannte „einfache“ Behinderung vor, so lasse sich für die Betroffenen ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung aus der richtlinienkonformen Auslegung von § 81 Abs. 4 SGB IX ableiten. Überdies können sich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes auch direkt auf Art. 5 RL 2000/78/EG berufen.

Weiter wird aufgezeigt, dass auch für nicht behinderte Beschäftigte ein Mitwirkungsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB) beziehungsweise des Dienstherrn (§ 78 BBG, § 45 BeamtStG) folge. Abschließend zieht die Autorin die Verbindung zwischen StW und Betrieblichem Eingliederungsmanagement.


Stichwörter:

Beamte, Dienstunfähigkeit, einfach behinderter Beamter, Gleichstellung, Stufenplan, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, Rehabilitationspflicht des Dienstherrn, Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, Stufenweise Wiedereingliederung (StW), § 28 SGB IX, schwerbehinderter Arbeitnehmer, Schwerbehinderte Beamte, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Behinderungsgerechte Beschäftigung, BEM, Angemessene Vorkehrungen, Zumutbarkeit, Richtlinien


Kommentare (4)

  1. Dr. Ann-Kathrin Jakobs
    Dr. Ann-Kathrin Jakobs 21.11.2013
    In Rheinland-Pfalz (siehe Kommentar H.Baer) wird eine generelle zeitliche Begrenzung auf sechs Monate vorgegeben für die Wiedereingliederung. Außerdem wird ein amtsärztliches Zeugnis gefordert. Ein hausärztliches Zeugnis reicht nicht. Ist das gesetzeskonform?
  2. H. Baer
    H. Baer 24.02.2012
    In Rheinland-Pfalz haben zumindest die verbeamteten Lehrpersonen einen Antragsanspruch auf Wiedereingliederung. Im § 11 LehrArbZVO ist ausgeführt: "§ 11 Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit
    (1) Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen verminderter Dienstfähigkeit kann auf Antrag für eine begrenzte Zeit gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Das Regelstundenmaß kann in der Regel nicht länger als für die Dauer eines halben Jahres auf weniger als die Hälfte vermindert werden. Vor einer Entscheidung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen.
    (2) Über die Herabsetzung bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und bis zur Hälfte des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde. Bei einem darüber hinausgehenden Antrag und bei einem erneuten Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der letztmaligen Herabsetzung des Regelstundenmaßes trifft die Entscheidung das fachlich zuständige Ministerium."
    In der Regel wird ein entsprechender Antrag nach Untersuchung durch den Amtsarzt (ideal ist die Vorlage eines fachärztl. Gutachtens) umgesetzt. Näheres finden Sie unter: http://www.h-baer.de/verminddienst.htm
  3. Friedmut Dreher
    Friedmut Dreher 04.11.2011
    Sehr guter Beitrag! Habe übrigens gute Erfahrungen mit externer Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX bei einem anderen Arbeitgeber gemacht. Ein einfacher Kooperationsvertrag reicht, um die Dinge zwischen den beiden Partner- Arbeitgebern - zu Regeln. Gibt es Erfahrungen ( mit betrieblichen Anpassungsmassnahmen) bei der beruflichen Schulung z.b. am Arbeitsplatz damit?
  4. Dr. Michael Karpf
    Dr. Michael Karpf 04.11.2011
    Ein sehr fundierter Beitrag! Ergänzend möchte ich mitteilen, dass das neue, seit 01.01.2011 geltende baden-württembergische Landesbeamtengesetz in § 68 Abs. 3 folgende Regelung für eine gestufte (Wieder-)Eingliederung enthält: "Können infolge lang andauernder Krankheit dienstunfähige Beamtinnen und Beamte nach ärztlicher Feststellung ihren Dienst stundenweise verrichten und durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, kann mit Einverständnis der Beamtinnen und Beamten widerruflich und befristet festgelegt werden, dass in geringerem Umfang als die regelmäßige Arbeitszeit Dienst zu leisten ist."

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