Der Anspruch eines Beamten auf Stufenweise Wiedereingliederung
(Zitiervorschlag: Kalina: Der Anspruch eines Beamten auf Stufenweise Wiedereingliederung; Forum B, Beitrag B17-2011 unter www.reha-recht.de; 04.11.2011)
In dem vorliegendem Beitrag beschäftigt sich die Autorin mit der Frage, inwieweit Beamte einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung (StW) gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.
Hierzu stellt sie die Situation bei Arbeitnehmern dar und führt dann aus, woraus und unter welchen Voraussetzungen schwerbehinderte Beamte sowie diesen gleichgestellte Beamte eine StW beanspruchen können. Nach ihrer Ansicht lässt sich ein Anspruch gegen den Dienstherrn auf Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung aus §§ 81 Abs. 4 S. 1, ggf. i. V. m. 68 Abs. 3 SGB IX herleiten. Liege nur eine sogenannte „einfache“ Behinderung vor, so lasse sich für die Betroffenen ein Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung aus der richtlinienkonformen Auslegung von § 81 Abs. 4 SGB IX ableiten. Überdies können sich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes auch direkt auf Art. 5 RL 2000/78/EG berufen.
Weiter wird aufgezeigt, dass auch für nicht behinderte Beschäftigte ein Mitwirkungsanspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 618 BGB) beziehungsweise des Dienstherrn (§ 78 BBG, § 45 BeamtStG) folge. Abschließend zieht die Autorin die Verbindung zwischen StW und Betrieblichem Eingliederungsmanagement.
Stichwörter:
Beamte, Dienstunfähigkeit, einfach behinderter Beamter, Gleichstellung, Stufenplan, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, Rehabilitationspflicht des Dienstherrn, Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, Stufenweise Wiedereingliederung (StW), § 28 SGB IX, schwerbehinderter Arbeitnehmer, Schwerbehinderte Beamte, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Behinderungsgerechte Beschäftigung, BEM, Angemessene Vorkehrungen, Zumutbarkeit, Richtlinien
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