25.11.2011 B: Arbeitsrecht Wenning-Morgenthaler: Diskussionsbeitrag B19-2011

Die Mitbestimmung des Betriebsrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

(Zitiervorschlag: Wenning-Morgenthaler: Die Mitbestimmung des Betriebsrates beim betrieblichen Eingliederungsmanagement; Forum B, Beitrag B19-2011 unter www.reha-recht.de; 25.11.2011)

Der Autor dieses Beitrages beschäftigt sich mit der Frage, woraus sich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement ergeben und wieweit diese reichen.

Nach seiner Ansicht beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht auf Verfahrensregeln, also z. B. darauf festzulegen, wie das betriebliche Eingliederungsmanagement durchgeführt wird und wie erhobene Daten von wem genutzt werden: Hierbei handele es sich um Fragen, die die Ordnung des Betriebes betreffen und bei denen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe.

Verfahrensregeln zur Ermittlung des Sechs-Wochen-Zeitraums (d. h. zur Ermittlung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen ein BEM unter Umständen erforderlich ist) seien hingegen nicht mitbestimmungspflichtig. Ebenso wenig falle das individuelle BEM-Verfahren unter die Mitbestimmung des Betriebsrates, da es sich hierbei um konkrete Maßnahmen des Gesundheitsschutzes handele, ein Mitbestimmungsrecht aber nur bei abstrakten Festlegungen im Bereich des Gesundheitsschutzes bestehe.


Stichwörter:

BEM, § 87 BetrVG, Betriebsverfassungsrecht, Gesundheitsschutz, AU-Richtlinien (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien), Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim BEM, Einigungsstelle, Betriebsrat, Mitbestimmung, Interessenvertretung, § 84 Abs. 2 SGB IX, Arbeitsunfähigkeit, Richtlinien


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