08.12.2011 B: Arbeitsrecht Friedrich: Diskussionsbeitrag B20-2011

Unterstützung von BEM und stufenweiser Wiedereingliederung durch Sozialleistungsträger – Erfahrungen des Integrationsamtes

(Zitiervorschlag: Friedrich: Unterstützung von BEM und stufenweiser Wiedereingliederung durch Sozialleistungsträger – Erfahrungen des Integrationsamtes; Forum B, Beitrag B20-2011 unter www.reha-recht.de; 09.12.2011)

Die Autorin dieses Beitrages beschäftigt sich mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement aus Sicht eines Integrationsamtes. Nach Darstellung der Win-Win-Situation bei Durchführung eines BEM weist die Autorin anhand von konkreten Zahlen aus der Arbeit des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen die gestiegene Bedeutung der Präventionsfälle für die Integrationsämter nach.

Sodann stellt sie die Rolle der Integrationsämter bei Prävention und BEM vor. Man schult beispielsweise auch die im Betrieb gebildeten Integrationsteams, stellt Beratungschecklisten und Broschüren zur Verfügung und zeigt Best-Practice-Beispiele auf. Die Durchführung des BEM selbst bleibt jedoch die Aufgabe des Arbeitgebers. Die Autorin schließt mit einigen Vorschlägen und Wünschen zur Ergänzung des Angebots der Integrationsämter und zur Weiterentwicklung des BEM.

 


Stichwörter:

Kündigungsschutz, Prüfungspflicht des Integrationsamtes, BEM, § 84 Abs. 2 SGB IX, Integrationsamt, Integrationsvereinbarung (Inklusionsvereinbarung), Prävention


Kommentare (1)

  1. Ludwig Zimmermann Rechtsanwalt Postdam/Berlin
    Ludwig Zimmermann Rechtsanwalt Postdam/Berlin 13.12.2011
    Friedrich gibt eine kurze Einführung in die Stellung des Integrations- amtes im Verfahren des betrieb- lichen Eingliederungsmanage mentes. Das BME findet m.E. in der Praxis wohl noch zu wenig Beachtung, doch deuten die von Friedrich in ihrem Beitrag gemachten Angaben zu den Fallzahlen auf einen langsamen Wandel hin. Die Rechtsprechung scheint den Wandel mit zutragen und sieht in § 84 Abs. 2 iVm § 823 BGB ein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers (LAG Hamm 04.07.2011 ( Sa 726/11) mit einer Schadenersatzpflicht. Hierdurch werden zumindest die Arbeitgeber "sensibilisiert".

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