09.09.2013 B: Arbeitsrecht Bernhardt: Diskussionsbeitrag B5-2013

Sonderkündigungsschutz als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen – Anmerkung zu BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 989/11

(Zitiervorschlag: Bernhardt: Sonderkündigungsschutz als Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen – Anmerkung zu BAG vom 19.07.2012 – 2 AZR 989/11; Forum B, Beitrag B5-2013 unter www.reha-recht.de; 09.09.2013)

Die Autorin bespricht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 19. Juli 2012. In dem zugrunde liegenden Fall stellte sich insbesondere die Frage, ob vom Arbeitgeber für die außerordentliche Kündigung einer Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und/oder des Betriebs- bzw. Personalrates einzuholen ist. Das BAG kam zu dem Schluss, dass die Zustimmung der Schwerbehinder-tenvertretung zur außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich sei.

Die Autorin kritisiert, dass das BAG die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention und des europäischen Antidiskriminierungsrechts auf das nationale Schwerbehindertenrecht nicht hinreichend berücksichtigt habe. Weiterhin führt sie aus, welcher Maßstab bei der Beurteilung eines „wichtigen Kündigungsgrundes“ von Vertrauenspersonen anzulegen ist. Zudem weist die Autorin auf weitere verfahrensrechtliche Probleme bei der Kündigung von Vertrauenspersonen hin.


Stichwörter:

Außerordentliche Kündigung, Zustimmungserfordernis, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Kündigungsschutz, Betriebsrat, § 96 SGB IX, § 94 SGB IX, Schwerbehindertenarbeitsrecht


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