19.12.2013 B: Arbeitsrecht Groskreutz/Welti: Diskussionsbeitrag B8-2013

Der EuGH zum Verhältnis von Krankheit und Behinderung – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-335/11 und C-337/11 (Rs. Ring und Skouboe Werge)

In seinem Urteil vom 11. April 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention seine Rechtsprechung über den Behinderungsbegriff im Gemeinschaftsrecht weiterentwickelt und grundsätzlich auch chronische Krankheiten hierunter gefasst. Die Autoren besprechen diese Entscheidung und erläutern, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. So sei der Arbeitgeber verpflichtet, auch für nicht schwerbehinderte Beschäftigte angemessene Vorkehrungen zur Teilhabe zu treffen. Ferner müsse bei einer Kündigung, die wegen häufiger krankheitsbedingter Fehltage ausgesprochen wird, geprüft werden, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Die Entscheidung des EuGH habe zudem weitreichende Auswirkungen auf die Gültigkeit und Anwendung von arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften.

(Zitiervorschlag: Groskreutz/Welti: Der EuGH zum Verhältnis von Krankheit und Behinderung – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-335/11 und C-337/11 (Rs. Ring und Skouboe Werge); Forum B, Beitrag B8-2013 unter www.reha-recht.de; 19.12.2013)


Stichwörter:

Behinderungsbegriff, § 2 Abs. 1 SGB IX, Art. 1 Abs. 2 UN-BRK, Chronische Erkrankung, Angemessene Vorkehrungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Benachteiligungsverbot, Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, Kündigungsschutz, Arbeitszeitverkürzung, Behinderungsgerechter Arbeitsplatz, Richtlinien, RL 2000/78/EG (Richtlinie), Arbeitszeitreduzierung, Diskriminierungsverbot


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