22.05.2014 B: Arbeitsrecht Giese: Diskussionsbeitrag B8-2014

Arbeitsassistenz finanziert durch Ausgleichsabgabe

(Zitiervorschlag: Giese: Arbeitsassistenz finanziert durch Ausgleichsabgabe; Forum B, Beitrag B8-2014 unter www.reha-recht.de; 22.05.2014)

Die Autorin befasst sich in diesem Beitrag mit der Arbeitsassistenz, die als besondere Form der Unterstützung die berufliche Teilhabe behinderter Menschen sichern soll.

Zunächst erklärt die Autorin, was unter dem Begriff der Arbeitsassistenz zu verstehen ist und stellt die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vor. Dabei betont sie die zunehmende Bedeutung dieser Form der Teilhabeleistung. Anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt. Die Leistungspflicht der Rehabilitationsträger sei dabei auf drei Jahre beschränkt. Einen Anspruch auf die unbefristete Finanzierung der Arbeitsassistenz gebe es nur gegen das Integrationsamt. Die Arbeitsassistenz werde dabei durch Mittel der Ausgleichsabgabe finanziert.

Die Autorin macht deutlich, dass ein Rechtsanspruch auf eine Arbeitsassistenz besteht. Die Finanzierung durch das Integrationsamt sei keine Ermessensleistung und folglich auch nicht auf die durch die Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt. Eine Einschränkung aufgrund der Finanzkraft der Integrationsämter würde der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen und wäre auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention äußerst kritisch zu sehen.

Der Beitrag beruht auf einem Vortrag, der anlässlich des 23. Reha-Wissenschaftlichen Kolloquiums „Arbeit – Gesundheit – Rehabilitation“ am 11. März 2014 in Karlsruhe gehalten wurde.


Stichwörter:

§ 102 Abs. 4 SGB IX, Arbeitsassistenz, Art. 26 UN-BRK, Art. 27 UN-BRK, Ausgleichsabgabe, Integrationsamt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kommentare (1)

  1. Hr. Courtin, IFD Aachen
    Hr. Courtin, IFD Aachen 05.06.2014
    Ich beziehe mich auf den letzten Absatz des dritten Kapitels, in dem beschrieben wird, dass die Arbeitsassistenz auch vom Arbeitgeber beantragt werden kann, der dann die Kosten als „außergewöhnliche Belastun-gen“ vom zuständigen Rehabilitationsträger erstattet bekommt, vgl. § 102 Abs. 3 Nr. 2e) SGB IX i. V. m. § 27 Schwerbehinderten-ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Bei dieser Leistungsform handelt es sich allerdings NICHT um eine Arbeitsassistenz im Sinne des §102 Abs. 4 SGB IX, sondern um einen finanziellen Nachteilsausgleich für Arbeitgeber, die einem schwerbehinderten Mitarbeiter einen Kollegen oder Vorgesetzten aus dem eigenen Unternehmen als Unterstützungsperson zur Seite stellen. Dementsprechend wird dieser Lohnkostenzuschuss auch "Personelle Unterstützung" genannt. Einer der wesentlichen Unterschiede zur Arbeitsassistenz besteht darin, dass der schwerbehinderte Mitarbeiter, der die Hilfe eines personellen Unterstützers in Anspruch nimmt, diesem gegenüber nicht weisungsbefugt ist. Die Weisungsbefugnis verbleibt beim Arbeitgeber. Weiterhin übernimmt die personelle Unterstützung nicht nur Hilfstätigkeiten zur Behebung behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen wie die Arbeitsassistenz, sondern sie hat als eigentliche Aufgabe die Unterstützung der behinderten Person in Bezug auf ihre Kernaufgabe zum Inhalt (Unterstützung bei der Arbeitsausführung, Übernahme von Teiltätigkeiten, Durchführung von Ergebniskontrollen, An- und Unterweisung, Sicherstellung der sozialen Unterstützung). Nicht zuletzt stehen für eine Arbeitsassistenz viel größere finanzielle Spielräume zur Verfügung als für die personelle Unterstützung, die auf maximal drei Stunden pro Tag begrenzt ist und sich, was die Höhe des Lohnkostenzuschusses betrifft, nach dem Gehalt des personellen Unterstützers richtet.

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