10.01.2013 D: Konzepte und Politik Welti: Diskussionsbeitrag D2-2013

Die sozialrechtliche Bedeutung des Schwerbehindertenrechts
im SGB IX – Teil II

(Zitiervorschlag: Welti: Die sozialrechtliche Bedeutung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX – Teil II; Forum D, Beitrag D2-2013 unter www.reha-recht.de; 09.01.2013)

Im zweiten Teil des Beitrags „Die sozialrechtliche Bedeutung des Schwerbehindertenrechts im SGB IX“ (vgl. Beitrag D1-2013) bespricht der Autor das Schwerbehindertenrecht als Teil des Sozialrechts. Der Autor erörtert unter anderem, dass zur Feststellung einer Behinderung ein neues Leitbild erforderlich sei, das insbesondere veränderbare Funktionsstörungen und Kontextfaktoren berücksichtige. Im Weiteren diskutiert der Autor die Teilhabe am Arbeitsleben als wesentlichen Gegenstand des Schwerbehindertenrechts und sagt, dass die allgemeinen Institutionen des Arbeitsmarktes immer einzubeziehen seien. Abschließend meint der Autor, dass unter Mitwirkung politischer und professioneller Akteure das Schwerbehindertenrecht an die Erfordernisse der Zeit angepasst werden könne.


Stichwörter:

Schwerbehindertenrecht, Behinderungsbegriff, ICF, Begutachtung, Bedarfsfeststellung, Entschädigung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Integrationsamt, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


Kommentare (1)

  1. Michael Sperling
    Michael Sperling 24.01.2013
    Die Teile I und II des Beitrages von Prof. Welti möchte ich zusammen kommentieren. Der gesetzliche Auftrag des SGB IX zeigte 2001 sehr deutlich auf, dass zukünftig Leistungen zur Rehabilitation konsequent auf die Teilhabe an der Gesellschaft auszurichten seien. Der Paradigmenwechsel weg vom Fürsorge- und Nachteilsausgleichs-Gedanken hin zur Umsteuerung der Leistungen mit dem Ziel der (umfassenden) Teilhabe war begründet in dem Satz "Ich bin nicht behindert, ich werde behindert". Hintergrund dieses Gedankens ist das bio-psycho-soziale Modell der WHO, das durch die ICF nutzbar geworden ist. Seither sind fast 12 Jahre vergangen und die ICF ist abgesehen von einem inzwischen recht hohen Bekanntheitsgrad und breiter Akzeptanz des bio-psycho-sozialen Modells noch nicht überzeugend im Alltag des Bereiches des SGB IX angekommen, soweit es die Nutzung der Klassifikation im Einzelnen betrifft.

    Es ist hochverdienstvoll, dass Prof. Welti nun die Möglichkeiten der Nutzung der ICF auch im Teil 2 des Schwerbehindertenrechts aufzeigt. Die bisherige Diskussion zur ICF fand weit überwiegend im Bereich der Rehabilitation statt, kaum in dem des Schwerbehindertenrechts. Die Anwendungsmethodik der ICF (Beurteilungsmerkmale, Kodierungsleitlinien) ist seitens der WHO hauptsächlich entwickelt worden zur Erhebung von Daten zur (Schwer-)Behinderung in den beteiligten Nationen, nicht mit dem primären Ziel, sie in der Rehabilitation einzusetzen. Während sich voraussichtlich die von Prof. Welti hier vorrangig angesprochene Begutachtung des GdB (oder GdS) recht gut mit der in der ICF angebotenen Methodik (gedacht ist an eine Beurteilung auf der Grundlage von Vergleichszahlen aus der „Normalbevölkerung“ )bearbeiten lassen dürfte, tun sich seit Jahren die Akteure in der Rehabilitation damit schwer („Konzept ja, Kodierung nein“). Es sind in kleinerem experimentellen Rahmen Alternativen entwickelt worden, die eine auf die individuellen Teilhabeziele ausgerichtete (!)Methodik versuchen.

    Es wäre ausgesprochen wichtig, dass hier eine gemeinsame Diskussion beginnt mit allen in den beiden Beiträgen angesprochenen Akteuren, bevor ein weiterer Bereich die ICF nutzt/anwendet, ohne mit anderen großen sozialen Partnern an dieser Stelle auch methodisch zu kooperieren.

    Den beiden Beiträgen ist eine weite Verbreitung gerade auch in einschlägigen Fachzeitschriften zu wünschen. Auch auf der ICF-Anwender-Konferenz in Mainz im März 2013 könnte dieses Thema großes Interesse finden.

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