17.12.2012 D: Konzepte und Politik Algermissen: Diskussionsbeitrag D22-2012

Auswirkungen der Pflegereform und weiterer aktueller Gesetzesvorhaben auf die Rehabilitation

(Zitiervorschlag: Algermissen: Auswirkungen der Pflegereform und weiterer aktueller
Gesetzesvorhaben auf die Rehabilitation; Forum D, Beitrag D22-2012 unter www.reha-recht.de; 17.12.2012)

Der Autor stellt Maßnahmen vor, die in der 17. Legislaturperiode von Legislative und Exekutive auf Bundesebene im Bereich der Rehabilitation ergriffen wurden. Er geht dabei insbesondere auf das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, das Patientenrechtegesetz, das GKV-Versorgungsstrukturgesetz und das Transplantations-Änderungsgesetz ein.


Stichwörter:

Rehabilitation vor Pflege, Häusliche Pflege, Rehabilitationsbedürftiger Angehöriger, Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter, Begutachtungsrichtlinie „Vorsorge und Rehabilitation“, Kurzzeitpflege, Schiedsstellen, Nationaler Aktionsplan (NAP)


Kommentare (1)

  1. R. Freudenstein
    R. Freudenstein 19.12.2012
    Vielen Dank für die übersichtliche Zusammenstellung der Gesetzesänderungen aus Sicht der Politik!
    Ein Aspekt scheint mir medizinisch aber noch erklärungsbedürftig: Welche Konstellationen hatte der Gesetzgeber im Blick, als er im neugefassten § 27 Abs. 1a SGB V den Organlebendspendern einen Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegen die Krankenkasse eröffnete?
    Die Rehabilitationsbedürftigkeit in der GKV setzt gemeinhin voraus, dass nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen von Aktivitäten und Teilhabe drohen und dass vom spezifischen multiprofessionellen Ansatz der Rehabilitation ein günstiger Einfluss auf Aktivitäten und Teilhabe zu erwarten ist. Eine Lebendspende, von der regelmäßig eine solche dauerhafte Beeinträchtigung ausginge, wäre aber schon nach § 8 Abs. 1 Nr. 1c gar nicht zulässig. Tatsächlich ist auch nur ausnahmsweise - insbesondere nach Komplikationen der Spende - zu beobachten, dass eine Rehabilitationsbedürftigkeit besteht. Folgen der Organlebendspende, die über das Maß der regelmäßig zu erwartenden Beeinträchtigungen hinausgehen, sind aber nach § 12 a SGB VII dem Leistungsbereich der Unfallversicherung zugeordnet und nach § 11 Abs. 5 SGB V explizit aus dem Leistungsbereich der GKV ausgenommen.
    Aus rehabilitationsmedizinischer Sicht muss daher der o. g. Leistungsanspruch gegen die GKV ausnahmslos ins Leere laufen. Es bleibt also die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Leistungsanspruch einführen wollte.

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