20.03.2013 D: Konzepte und Politik Rebstock: Diskussionsbeitrag D9-2013

Beteiligungsrechte von Vertretern der Belange behinderter
Menschen am Planungsprozess: Optimierungspotentiale am
Beispiel öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

(Zitiervorschlag: Rebstock: Beteiligungsrechte von Vertretern der Belange behinderter
Menschen am Planungsprozess: Optimierungspotentiale am Beispiel öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV); Forum D, Beitrag D9-2013 unter www.reha-recht.de; 20.03.2013)

Der Beitrag zeigt am Beispiel des Freistaates Thüringen die Ausweitung der gesetzlich verankerten Beteiligungsrechte für Menschen mit Behinderungen beziehungsweise ihrer Interessenvertretungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG). Der Autor stellt insbesondere die frühzeitige Beteiligung im Planungsprozess als Erfolgsfaktor heraus. Insgesamt ist der Autor der Auffassung, dass es noch Spielraum für die Inanspruchnahme der Beteiligungsrechte und weiterführende Optimierungspotenziale für die Umsetzung der Barrierefreiheit im ÖPNV gibt.


Stichwörter:

Planungsprozess, Investitionsvorhaben, Planungsbeteiligung, Barrierefreiheit, Beteiligungsrechte, Interessenvertretung, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Partizipation


Kommentare (2)

  1. Rebstock
    Rebstock 30.04.2013
    Sehr geehrte Frau Witsch,
    ich schildere hier das Beispiel Thüringen. In Thüringen gibt es in allen kreisfreien Städten und Landkreisen Beauftragte für Menschen mit Behinderungen. Das GVFG hatte auch nur vorgesehen, Interessensverbände direkt nur einzubeziehen, wenn keine Beauftragten oder Beiräte existieren. Da dies für Thüringen nicht zutrifft, sind auch keine Interessenverbände direkt zu beteiligen. Natürlich sind sie indirekt über den Behindertenbeauftragten beteiligt, sofern der Beauftragte seinen Job angemessen bewältigen kann (vgl. auch meine diesbezüglichen Hinweise im Artikel) der Beauftragte hat m. E. aber die Aufgabe, diese Interessen zu bündeln, ggf. zu kanalisieren und als "einheitliche Stimme" gegenüber den Vorhabenträgern zu vertreten. Dies ist zielführend, anderenfalls müsste der Vorhabenträger ja über 20 Verbände anhören, das ist nicht praxisgerecht. MfG M.Rebstock
  2. Heike Witsch, BSK-Exp. ÖPNV
    Heike Witsch, BSK-Exp. ÖPNV 22.04.2013
    Guten Abend Herr Dr. Rebstock,
    vor einigen Jahren hatten wir bereits Telefonkontakt. Jetzt fällt mir auf, dass Sie bei der Beteiligung nur Beauftragte und Beiräte benennen. Wo bleiben die Verbände - insbesondere die Selbsthilfeverbände? Gruß H.W.

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