01.09.2014 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Viehmeier: Diskussionsbeitrag E2-2014

Zur Abgrenzung der Pflichten von gesetzlichen Betreuern und Erbringern von Leistungen zur Teilhabe

(Zitiervorschlag: Viehmeier: Zur Abgrenzung der Pflichten von gesetzlichen Betreuern und Erbringern von Leistungen zur Teilhabe; Forum E, Beitrag E2-2014 unter www.reha-recht.de; 01.09.2014)

Die Autorin beschäftigt sich im vorliegenden Beitrag mit dem praxisrelevanten Abgrenzungsproblem der Pflichten von gesetzlichen Betreuern und Erbringern von Teilhabeleistungen.

Dazu geht sie insbesondere auf die Aufgaben und den Zweck der gesetzlichen Betreuung und von Sozialleistungen ein. Demnach verfolge die gesetzliche Betreuung im weitesten Sinne zwar auch ein Teilhabeziel, jedoch geht es hier, anders als bei den Teilhabeleistungen, ausschließlich um die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr.

Teilhabeleistungen hingegen seien auf die Integration in die und auf die Teilhabe an der Gesellschaft gerichtet. Darüber hinaus seien die gesetzliche Betreuung und die Leistungen zur Teilhabe unterschiedlichen Rechtsgebieten zuzuordnen.

Die Autorin verdeutlicht ihre Ausführungen durch ein Beispiel aus dem Bereich der Vermögenssorge. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Abgrenzung darauf zu achten sei, ob die erbrachten Hilfen rechtlicher oder tatsächlicher Art seien. Aufgrund unterschiedlicher Überschneidungen der beiden Bereiche müsse eine Abgrenzung im Einzelfall sehr sorgfältig geschehen.


Stichwörter:

Rechtliche Handlungsfähigkeit, Betreuung, Betreuer, Subsidiaritätsprinzip, Abgrenzungsfragen, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leben in der Gemeinschaft, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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