I. Arbeitnehmerähnlicher Rechtsstatus als Ausgangspunkt zum Werkstattrat
Personen, die Leistungen nach § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) IX (ab 1. Januar 2018 § 58 SGB IX) erhalten und in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, haben seit 1996 einen arbeitnehmerähnlichen Rechtsstatus. Dieser wurde erstmalig in § 54b im Rahmen einer Novelle des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) festgeschrieben. Der Rechtsstatus der Werkstattbeschäftigten, sprich der Beschäftigten im Arbeitsbereich der WfbM, wurde später in § 138 des SGB IX und in dem zum Ende des Jahres 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) (ab 1. Januar 2018 § 221 SGB IX) im Wortlaut übernommen.[1] Aus dieser besonderen Form des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich Differenzen zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.[2] Einer der resultierenden Unterschiede ist, dass die Interessen der WfbM-Beschäftigten nicht in einem Betriebsrat – wie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich –, sondern durch einen Werkstattrat vertreten werden. Die Bildung von Werkstatträten als Beteiligungsgremium ist seit der Änderung des SchwbG in 1996 vorgeschrieben. Allerdings waren zu diesem Zeitpunkt Art und Umfang der Beteiligung noch nicht rechtsverbindlich geregelt, sie wurden in den Werkstätten vielmehr auf der Grundlage individueller Absprachen festgelegt. Erst im Zuge der Einführung des SGB IX im Jahre 2001 wurde die Mitwirkung von Werkstattbeschäftigten rechtsverbindlich geregelt (§ 139 SGB IX; ab 1. Januar 2018 § 222 SGB IX). Weitergehende Verordnungsermächtigungen zum Werkstattrat greift § 144 Abs. 2 SGB IX (ab 1. Januar 2018 § 227 Abs. 2 SGB IX) auf. Dieser legt fest, dass die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Werkstattrates in einer Verordnung zu erlassen sind und stellt somit die Grundlage der 2001 erlassenen Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) dar.
Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes wurde auch die WMVO mit Gültigkeit zum 01.01.2017 erstmalig reformiert. Mit der Neufassung sollen die Werkstatträte weitreichend in ihrer Position und ihren Rechten gestärkt werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob mit den Neuerungen die gewünschten Wirkungen faktisch erreicht werden. Im Vergleich mit den Befugnissen der Betriebsräte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutet wenig auf eine gleichrangige Stellung der Werkstatträte hin, objektiv betrachtet scheint es sich vielmehr um eine „Lightversion“ von Mitbestimmung zu handeln. Im vorliegenden sowie einem zweiten anknüpfenden Beitrag (B3-2017) werden Aufgaben und Funktionen der Werkstatträte beschrieben und die aus der Neufassung des SGB IX und der WMVO resultierenden Veränderungen aufgegriffen sowie sich möglicherweise ergebende Konsequenzen für Werkstatträte und Werkstattbeschäftigte kritisch erläutert.
II. Allgemeine Aufgaben der Werkstatträte
Betriebliche Partizipation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist in Deutschland mittels abgestufter Beteiligungsrechte organisiert. In verschiedenen betrieblichen Angelegenheiten bestehen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für den Betriebsrat Unterrichtungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte, die in Summe lediglich Mitwirkungsrechte darstellen, bei denen die letztliche Entscheidungshoheit (auch bei vorhandenen Meinungsverschiedenheiten) beim Arbeitgeber verbleibt. Demgegenüber verschiebt sich bei den vorhandenen Mitbestimmungsrechten die Entscheidungsmacht zu einem paritätischen Verhältnis, bei dem beide Parteien eine gleichwertige Position einnehmen. Wird in Angelegenheiten der Mitbestimmung kein Konsens erreicht, können Entscheidungen den vorhandenen Einigungsstellen übertragen werden.[3] Laut des neu gefassten § 1 Abs. 1 der WMVO[4] vertreten Werkstatträte durch Mitwirkung und nunmehr auch Mitbestimmung alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis in WfbM. Durch das BTHG ist der Geltungsbereich der Verordnung durch Regelungen zur „Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte“ (§ 1 Abs. 1 WMVO) erweitert worden.[5]
Grundsätzlich hat der Werkstattrat die Aufgabe, „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden“ (§ 4 Abs. 1 WMVO). Hierzu gehören vor allem arbeitsrechtliche Vorschriften und Grundsätze, die das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis betreffen. Beispielsweise:
- Beschäftigungszeiten
- Persönlichkeitsbildung der Werkstattbeschäftigten
- Urlaubsregelungen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Vergütung an Feiertagen
- Umsetzung des Mutterschutzes, der Elternzeit, des Persönlichkeitsschutzes und der Haftungsbeschränkung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WMVO).
Zum allgemeinen Aufgabenbereich der Werkstatträte gehört es, zu prüfen, ob die bedingt durch die Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte und die Vorgaben zur Ausgestaltung der Werkstattverträge der Werkstattbeschäftigten durch die Werkstatt[6] beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 1 WMVO). Weiter sind Aufgaben des Werkstattrates, Maßnahmen bei der Werkstatt zu beantragen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen (vgl. § 4 Abs. 2 WMVO) sowie die Entgegennahme der Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten, falls diese berechtigt sind (vgl. § 4 Abs. 3 WMVO).
Damit der Werkstattrat seinen Aufgaben nachkommen kann, besteht grundsätzlich eine Informationspflicht zu aktuellen Ereignissen, zukünftigen Planungen u. v. m seitens der Werkstatt. Es ist vorgesehen, dass sich die Werkstatt und der Werkstattrat i. d. R. monatlich absprechen (§ 8 WMVO). In der Praxis können je nach Werkstattstruktur unterschiedliche Personen damit gemeint sein, bspw. Geschäftsführer, Werkstatt- oder Betriebsstättenleiterinnen bzw. -leiter. Darüber hinaus hat der Werkstattrat die Pflicht, mindestens einmal jährlich eine Werkstattversammlung der Werkstattbeschäftigten einzuberufen (§ 9 WMVO).
Die Aufgaben des Werkstattrates erstrecken sich demnach umfänglich auf die Belange der Werkstattbeschäftigten im betrieblichen Alltag der WfbM und sie sind in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung mit denen eines Betriebsrates auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vergleichen. Allerdings sind die Befugnisse des Werkstattrates nicht so umfänglich, wie sie das BetrVG vorsieht. Wie folgend erläutert wird, werden mit der Neufassung der WMVO die Rechte des Werkstattrates jedoch gestärkt und in Teilen erweitert.
III. Legitimation und Struktur der Werkstatträte
Die Werkstatträte werden durch die Werkstattbeschäftigten mit einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis gewählt. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten mit diesem Status im Arbeitsbereich. Wählbar sind diese, wenn sie wenigstens seit sechs Monaten in der WfbM beschäftigt sind (vgl. § 139 Abs. 3 SGB IX, ab 1. Januar 2018 § 222 Abs. 3 SGB IX; § 10, 11 WMVO). Die Teilnehmenden im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nehmen nicht an den Wahlen des Werkstattrats teil. Die Rechtsstellung der Beschäftigten im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich richtet sich nach § 36 SGB IX (ab 1. Januar 2018 § 52 SGB IX), wonach diese optional eigene Vertretungen zu ihrer Mitwirkung wählen können. Die Struktur und Kompetenzbereiche dieser Vertretungen sind nicht weiter geregelt. Der Werkstattrat soll jedoch „die Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter Weise“ (§ 139 Abs. 1 Satz 2 SGB IX; ab 1. Januar 2018 § 222 Abs. 1 Satz. 2 SGB IX) beachten, wenn diese über keine eigenen Vertretungen verfügen. Eine personale Interessenvertretung für den Förderbereich bzw. die Förderstätten unter dem Dach der Werkstatt ist nicht vorgesehen. Die Beschäftigten im Berufsbildungsbereich sowie die Menschen in den Förderbereichen verfügen in der betrieblichen Praxis der WfbM i. d. R. über keine eigenständige Interessenvertretung, mitunter werden einzelne Vertreterinnen oder Vertreter jedoch bei den Werkstattratssitzungen involviert.[7]
Analog zum Betriebsrat beträgt die regelmäßige Amtszeit des Werkstattrats vier Jahre. In der alten Fassung der WMVO bestand der Werkstattrat aus mindestens drei gewählten Vertreterinnen und Vertretern, was in der Neufassung ebenfalls Gültigkeit behält. Allerdings verändert sich die Staffelung der Anzahl der Werkstattratsmitglieder. Die Neufassung der Verordnung erweitert die Berechnung der Mitglieder auf der Grundlage der Beschäftigtenzahl der jeweiligen WfbM. Vormals konnte ein Werkstattrat maximal sieben Personen umfassen. Laut der WMVO-Neufassung ist es nun möglich, dass dieser künftig zwischen drei und dreizehn Mitglieder umfasst (vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1: Anzahl der Mitglieder des Werkstattrates nach Größe der WfbM (eigene Darstellung nach § 3 Abs. 1 WMVO)
Anzahl der wahlberechtigten Werkstattbeschäftigten
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Anzahl der Mitglieder des Werkstattrates
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bis 200 Wahlberechtigte
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drei Mitglieder
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201 bis 400 Wahlberechtigte
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fünf Mitglieder
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401 bis 700 Wahlberechtigte
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sieben Mitglieder
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701 bis 1.000 Wahlberechtigte
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neun Mitglieder
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1.001 bis 1.500 Wahlberechtigte
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elf Mitglieder
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mehr als 1.500 Wahlberechtigte
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dreizehn Mitglieder
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Im Vergleich zur Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG fällt die Mitgliederanzahl des Werkstattrats jedoch weiterhin geringer aus. So gibt das BetrVG für die Arbeitnehmervertretung deutlich höhere Mitgliederzahlen vor, beispielsweise bei 201 bis 400 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern neun oder bei 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern 17 Mitglieder. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum BTHG und der Neufassung der WMVO wurde nicht erläutert oder begründet, weshalb der Werkstattrat weiterhin personell geringer ausgestattet bleibt als Betriebsräte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Da mit einer höheren Anzahl von Werkstatträten Mehrkosten für die Träger der Eingliederungshilfe einhergehen, könnte man hier einen ökonomischen Zusammenhang vermuten. So wird Mitte 2016 angegeben, dass die Tageskostensätze der Werkstätten für die Arbeit der Werkstatträte ca. 0,50 € pro Tag und Beschäftigten umfassen und mit der Ressourcenerweiterung der Werkstatträte eine Kostenerhöhung von rund 1 Million Euro zu erwarten ist.[8]
Neben der Möglichkeit, die vorsitzende Person des Werkstattrats ab 200 Wahlberechtigten freizustellen, werden die Ressourcen des Werkstattrats durch eine mögliche Freistellung des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden ab 700 Werkstattbeschäftigten (§ 37 Abs. 3 Satz 3 WMVO) erweitert (vgl. Tabelle 2). Auch diese Neuerung bleibt hinter den Freistellungsregelungen nach § 38 BetrVG zurück. Gründe dafür wurden auch in diesem Punkt nicht dargelegt. Ergänzt werden die Rechte des Werkstattrats durch die Erhöhung des Schulungsanspruchs (§ 37 Abs. 4 Satz 2 WMVO). Neu ist auch, dass die Werkstatt künftig die Kosten tragen muss, die durch die überregionale Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundes- oder Landesebene entstehen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 WMVO). Eine größere Wahlfreiheit wird dem Werkstattrat zudem bei der Auswahl seiner Vertrauensperson eingeräumt, die er zu seiner Unterstützung einsetzen kann. Anders als bisher muss diese nicht mehr zwingend dem Fachpersonal der Werkstatt angehören (§ 39 Abs. 3 Satz 1 WMVO). Denkbar wären bspw. durch den Werkstattrat ausgewählte externe Unterstützungspersonen, wie dies in Hamburg bereits erfolgreich praktiziert wird.
Tabelle 2: Änderungen der Ressourcen des Werkstattrats (eigene Darstellung nach WMVO)
Bisherige Vorgaben der WMVO |
Neue Regelung der WMVO |
- Die Freistellung des/der Vorsitzenden ist ab 200 Wahlberechtigten möglich.
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- Zusätzlich ist die Freistellung des/der stellvertretenden Vorsitzenden ab 700 Wahlberechtigten möglich.
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- Der Schulungsanspruch bei wiederholter Amtsausführung beträgt 10 Tage pro regelmäßigem Amtszeitraum.
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- Der Schulungsanspruch bei wiederholter Amtsausführung beträgt 15 Tage pro regelmäßigem Amtszeitraum.
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- Die Kostenübernahme bei Tätigkeiten des Werkstatrats der überregionalen Interessenvertretung ist nicht geregelt.
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- Die Kosten der überregionalen Interessenvertretung müssen durch die Werkstatt übernommen werden.
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- Die Vertrauenspersonen müssen dem Fachpersonal der Werkstatt angehören.
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- Die Vorgabe zur Wahl der Vertrauensperson aus dem Kreis des Fachpersonals entfällt.
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IV. Novum Mitbestimmung – Was ändert sich bei den Beteiligungsrechten?
Im Rahmen der Reform der WMVO kommt es zur Ausweitung der bisherigen Rechte des Werkstattrats. Im Kern werden ausgewählte Inhalte vorheriger Mitwirkungsfälle in neun einzelne Mitbestimmungsrechte überführt (vgl. Tabellen 3 und 4). Im Kompetenzbereich der Mitwirkung verbleiben fünf bisherige Angelegenheiten, die jedoch um drei Neuerungen ergänzt werden. Zum einen ist künftig vorgesehen, dass zur Mitwirkung bei der „Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WMVO) die monetären Verhältnisse auch in Leichter Sprache darzulegen sind. Zum anderen ist die Gestaltung der Arbeitskleidung nunmehr auch als Mitwirkungsfall aufgeführt. Dies deutet an, dass in der WMVO im Unterschied zum BetrVG den im Alltag konkret erlebbaren Themen eine größere Bedeutung zukommt. So ist ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Gestattung von Arbeitskleidung im BetrVG nicht separat aufgeführt, jedoch durch das Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mit abgedeckt. Neu eingeführt wird das Mitwirkungsrecht des Werkstattrats bei der dauerhaften Arbeitsplatzumsetzung von Beschäftigten, sofern dies verlangt wird. Im Falle der Umsetzung besteht darüber hinaus auch weiterhin immer ein Unterrichtungsrecht des Werkstattrats (§ 7 Abs. 1 WMVO). Das heißt, dass der Werkstattrat über die Umsetzung rechtzeitig und umfassend mittels der notwendigen Unterlagen zu unterrichten ist. Dies greift ebenfalls im Falle der Einstellung oder der Ver- bzw. Umsetzung des Fachpersonals (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 WMVO). Für die insgesamt drei Unterrichtungsrechte nach § 7 WMVO gibt es in der Reform keine inhaltlichen Änderungen oder erweiterte Befugnisse.
In den Bereichen, in denen für den Werkstattrat nach § 5 WMVO ein Mitwirkungs- und nunmehr auch Mitbestimmungsrecht besteht, ist die Werkstatt verpflichtet, den Werkstattrat „vor Durchführung der Maßnahme rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise zu unterrichten und anzuhören“ (§ 5 Abs. 3 Satz 1 WMVO). Kommt es zwischen den Parteien zu einem inhaltlichen Dissens, kann sowohl die Werkstatt als auch der Werkstattrat die Vermittlungsstelle einschalten (§ 5 Abs. 3 Satz 3 WMVO), die als Schlichtungsinstanz nach § 6 WMVO besteht. Die Vermittlungsstelle setzt sich unverändert aus drei Personen zusammen: zwei paritätisch von Werkstattrat und Werkstatt benannte Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sowie einer thematisch bewanderten Person, auf den sich die Parteien einigen müssen und welche den Vorsitz der Schlichtungsinstanz einnimmt (§ 6 Abs. 1 WMVO). Wird die Vermittlungsstelle von Werkstattrat oder Werkstatt involviert, muss diese einen Einigungsvorschlag innerhalb von zwölf Tagen beschließen. Falls dieser Zeitraum in den Mitwirkungsfällen nach § 5 Abs. 1 nicht eingehalten wird, zählt die Entscheidung der Werkstatt (§ 6 Abs. 3 Satz 4 WMVO). Nach den neuen Vorgaben hat die Vermittlungsstelle zudem „unverzüglich tätig zu werden“ (§ 6 Abs. 2 Satz 1).
In den Bereichen, in denen für den Werkstattrat ein Mitwirkungsrecht besteht, muss die Werkstatt wie bisher einen Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle zwar berücksichtigen, ist jedoch zur letztlichen Entscheidung befugt (§ 5 Abs. 4 WMVO). Tritt dieser Fall für ein nunmehr bestehendes Mitbestimmungsrecht des Werkstattrats auf, kommt es zum eigentlichen Novum der Reform: der Vermittlungsstelle obliegt die endgültige Entscheidung, sofern es sich nicht um einen Bereich handelt, der auch die nicht behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Werkstatt (als Gegenstand der Arbeitnehmervertretung) betrifft und nur einheitlich geregelt werden kann (§ 5 Abs. 5 WMVO).
Handelt es sich im Streitfall nun um einen Sachverhalt, der auch die Arbeitnehmervertretung der nicht behinderten Beschäftigten tangiert, „haben die Beteiligten auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken“ (§ 5 Abs. 6 Satz 1 WMVO). Da sich die WMVO in Anlehnung an das BetrVG entwickelt hat, liegen in den Angelegenheiten der Beteiligung durchaus Überschneidungen vor. Beispielsweise für die Mitbestimmungsbereiche der Ordnung und des Verhaltens der Werkstattbeschäftigten im Arbeitsbereich, der Arbeitszeitgestaltung oder der Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 BetrVG).[9] Käme es nun in einer dieser Angelegenheiten zum Dissens zwischen Werkstattrat und Werkstatt, bliebe zwar eine „ergänzende Vereinbarung besonderer behindertenspezifischer Regelungen zwischen Werkstattrat und Werkstatt […] unberührt“ (§ 5 Abs. 6 Satz 1 WMVO), dennoch ersetzt der „Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle […] nicht die Entscheidung der Werkstatt“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WMVO). In Zweifelsfällen verbleibt die endgültige Entscheidung demnach bei der Werkstatt.
Tabelle 3: Änderungen der Mitwirkungsrechte durch die neuen Vorgaben der WMVO (eigene Darstellung nach § 5 WMVO alte und neue Fassung)
Bisherige Vorgaben § 5 WMVO zu Mitwirkungsrechten
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Neue Regelung § 5 WMVO zu Mitwirkungsrechten
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Darstellung / Verwendung des Arbeitsergebnisses; Gestaltung der Arbeitsentgelte und Auszahlungsmodalitäten |
Darstellung / Verwendung des Arbeitsergebnisses – Neu! auch in Leichter Sprache |
Gesundheitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften |
Gesundheitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften |
Fort- und Weiterbildung, arbeitsbegleitende Maßnahmen, Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt |
„Weiterentwicklung der Persönlichkeit und Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt“ |
Gestaltung der Arbeit (Plätze, Ablauf, Umgebung) und von Sanitär-/ Aufenthaltsräumen |
Gestaltung der Arbeit (Plätze, Ablauf, Umgebung, Verfahren, Neu! Arbeitskleidung) |
Bauliche oder grundlegende organisatorische Veränderungen |
Bauliche oder grundlegende organisatorische Veränderungen |
Ordnung im Arbeitsbereich/ Werkstattordnung |
Neu! Arbeitsplatzumsetzung, auf Wunsch der Betroffenen |
Beschäftigungszeiten |
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Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung; Festlegung des Urlaubs für einzelne Werkstattbeschäftigte, bei fehlendem Einvernehmen mit der Werkstatt |
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Überwachende technische Einrichtungen |
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Verpflegung |
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Soziale Aktivitäten |
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Es wird befürchtet, dass mit dieser Regelung die neuen Mitbestimmungsrechte faktisch „ausgehebelt“ werden. Noch vor der Verabschiedung des BTHG wurde von den Fachverbänden[10] kritisiert, dass „die dem Werkstattrat eingeräumten Mitbestimmungsrechte in Mitwirkungsrechte ‚umgewandelt’ [werden – d. Verf.], sobald eine Angelegenheit nur einheitlich für Arbeitnehmer und Werkstattbeschäftigte geregelt werden kann. Mit der […] Regelung wird das zugegebenermaßen bestehende Spannungsverhältnis zwischen den Mitbestimmungsrechten des Werkstattrats und des Betriebsrats/ Personalrats damit einseitig zu Lasten der Werkstattbeschäftigten gelöst.“[11]
Die neuen Mitbestimmungsrechte des Werkstattrats in Angelegenheiten der Verpflegung und der Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 WMVO) sind erst seit dem Regierungsentwurf des BTHG vom 22.06.2016 vorgesehen.[12] In dem vorherigen Referentenentwurf vom 26.04.2016 waren diese noch als Mitwirkungsrechte gestaltet.[13] Mit diesen Änderungen wurden Forderungen der Werkstatträte Deutschland und der Bundesvereinigung Lebenshilfe aufgegriffen.[14] Nicht aufgenommen wurde u. a. die Forderung zur Einführung von eigenen Werkstatträten für separate Betriebsstätten, was mit einer befürchteten unterschiedlichen Meinungsbildung der separaten Räte und deren möglichen Schwächung gegenüber der Werkstatt begründet wird.[15]
Tabelle 4: Änderungen der Mitbestimmungsrechte durch die neuen Vorgaben der WMVO
Bisherige Vorgaben § 5 WMVO zu Mitbestimmungsrechten (vereinfachte Darstellung)
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Neue Regelung § 5 WMVO zu Mitbestimmungsrechten (vereinfachte Darstellung)
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Keine |
Ordnung im Arbeitsbereich / Werkstattordnung |
Optional nach einvernehmlicher Vereinbarung[16] |
Beschäftigungszeiten |
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Urlaubsplangrundsätze |
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Überwachende technische Einrichtungen |
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Verpflegung |
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Soziale Aktivitäten |
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Gestaltung der Arbeitsentgelte und Auszahlungsmodalitäten |
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„Grundsätze für die Fort- und Weiterbildung“ |
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„Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen“ |
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Optional: weitere Formen der Beteiligung |
Gemäß den erfolgten Änderungen heißt es künftig auch in der Werkstattverordnung (WVO): „Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte […] zu ermöglichen“ (§ 14 WVO). Jedoch wurde die Erweiterung nicht in den Wortlaut der Vorgaben zur Eltern- und Betreuerversammlung ergänzt. So heißt es wie bisher, die WfbM „unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt“ (§ 222 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ab 1. Januar 2018 – Hervorhebung d. Verf.). Hier stellen sich die Fragen, ob sich dieses Unterrichtungsrecht – im Sinne einer stringenten Entwicklung – künftig nicht auch auf die Angelegenheiten der Mitbestimmung erstrecken soll und warum dieses an dieser Stelle nicht explizit aufgeführt ist.
V. Fazit
Die Werkstatträte sollen durch die Einführung neuer Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung nach der Neufassung der WMVO in ihren Rechten gestärkt werden. Die (teilweisen) Veränderungen von Mitwirkungs- hin zu Mitbestimmungsrechten stellen einen Schritt in Richtung Partizipation an Regelungen und Abläufen des betrieblichen Alltags in den WfbM dar. Dennoch bleiben die Befugnisse der Werkstatträte hinter denen von Betriebsräten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich zurück. So sieht das BetrVG eine stärkere Beteiligung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten (§§ 92–95 BetrVG), weitergehende Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG), Vetorechte (etwa § 101 BetrVG) und einen weitaus stärkeren Zugang zum Arbeitsgericht (etwa § 23 Abs. 3 BetrVG) vor. Auch im Vergleich der zugesprochenen Arbeitsressourcen der Interessenvertretungen hinken die Ressourcen der Werkstatträte trotz der Neuerungen, etwa bei der Mitgliederanzahl oder der Freistellung, hinterher. Insgesamt bleiben die Rechte der Werkstatträte laut Harry Fuchs und Hans Nakielski (2016, S. 267) auch hinter denen der Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes zurück, und die Durchsetzungskraft des Werkstattrats wird von diesen beiden Autoren trotz der Änderungen als eher gering eingestuft. Als mögliche Ursachen für die immer noch bestehenden Diskrepanzen der betrieblichen Beteiligung zwischen Personen mit einem arbeitnehmerähnlichen Status und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern im Sinne des BetrVG lassen sich verschiedene Begründungszusammenhänge anführen: Beispielsweise, dass dem Personenkreis in WfbM die Kompetenzen für (betriebswirtschaftliche) Entscheidungen nicht zugetraut werden oder, dass mit einer Ausweitung der Beteiligungsrechte in WfbM immer auch Kostenfaktoren zu Lasten der Leistungsträger (wie in Abschnitt III dargestellt) einhergehen.[17]
Anlass zu weiterer Kritik bietet die Regelung zum einheitlichen Werkstattrat für eine anerkannte WfbM inklusive aller Zweig- und Betriebsstätten. Dieser scheint in der Praxis vor strukturellen Problemen zu stehen, da Zweig- und Hauptwerkstätten in den bundesdeutschen Flächenstaaten häufig einige Kilometer entfernt voneinander liegen und oftmals eine schlechte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr aufweisen, sodass Zweigwerkstätten in einigen Gebieten Gefahr laufen, keinen Zugang zum Werkstattrat zu haben bzw. der Werkstattrat sich über das andersörtliche Geschehen persönlich schlecht informieren kann.
Trotz dieser Einschränkungen des Umfangs der Partizipationsmöglichkeiten im Vergleich zu Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sowie den möglichen strukturellen Schwierigkeiten aufgrund der einheitlichen Vertretung, bedeuten die in der WMVO enthaltenen Neuregelungen eine Stärkung des Werkstattrates. Die Umwandlung von Mitwirkungs- zu Mitbestimmungsrechten ist ein weitreichender Schritt hin zur Mitsprache in den Werkstätten. Die Verstärkung von Tragweite und Verbindlichkeit der Entscheidungen der Vermittlungsstelle (§ 6 WMVO) stellt eine Verbesserung für die Durchsetzung der Belange der Werkstattbeschäftigten dar. Die Regelung ermöglicht unparteiische Entscheidungen in interessengeleiteten Streitfällen zum Wohle der gesamten Werkstatt. Ebenfalls bietet die Neuregelung, dass die Vertrauenspersonen des Werkstattrates nicht mehr zwangsläufig dem Fachpersonal der Werkstatt angehören müssen, die Chance, dass eine unabhängige Person den Werkstattrat souverän unterstützen kann. Diese kann sich bei Bedarf auch für Positionen einsetzen, die beim Fachpersonal der Werkstatt und bei der Werkstattleitung unpopulär sind. In der Praxis bleibt bzgl. der personellen Ausgestaltung des Amtes der Vertrauensperson allerdings abzuwarten, welche Personen bereit und geeignet sind, den Werkstattrat zu unterstützen bzw. ob es trotz der geänderten Möglichkeiten überhaupt zu wahrnehmbaren Änderungen in der Besetzung kommen wird. In toto gilt es, kritisch zu beobachten, wie den seit Januar 2017 bestehenden neuen Rechten und Pflichten, insbesondere in den Bereichen der Mitbestimmung, in den Werkstätten in der Praxis zukünftig Folge geleistet werden wird.
Literatur
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2016): Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG). Bearbeitungsstand: 26.04.2016. http://www.gemeinsam-einfach-ma‑chen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/Referentenentwurf_BTHG.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. (2016): Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG). 18. Mai 2016. Zu finden unter dem Link: www.lebenshilfe.de/wData/downloads/stellungnahmen/BVLH/BV-LH-Stellungnahme-RefE-BMAS-BTHG.pdf.
Bundesregierung (2016): Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG). Bearbeitungsstand: 22.06.2016. http://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/Gesetzentwurf_BTHG.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
Cramer, H. H. (2009): Werkstätten für behinderte Menschen. 5. Aufl. München.
Deutscher Bundestag (2016): Ausschussdrucksache 18(11)801 Materialien zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 7. November 2016. https://www.bundestag.de/blob/478802/8143f89ef011cff143f5c4c991d95433/materialzusammenstellung-data.pdf.
Fuchs, H. /Nakielski, H. (2016): Entwurf des BTHG: Verbesserungen im Schwerbehindertenrecht. In: Soziale Sicherheit Nr. 7/2016, S. 267–268.
Kißler, L./Greifenstein, R./Schneider, K. (2011):
Die Mitbestimmung in der Bundesrepublik Deutschland. Wiesbaden.
Schlummer, W./Schütte, U. (2006): Mitwirkung von Menschen mit geistiger Behinderung. Schule, Arbeit, Wohnen. München, Basel.
Wendt, S. (2002): Die neue Mitwirkungsverordnung für Werkstätten in der Praxis. In: Geistige Behinderung Nr. 4/41. Jg., S. 321–330.
Werkstatträte Deutschland (2016): Stellungnahme von Werkstatträte Deutschland zum Bundesteilhabegesetz. Sechs gemeinsame Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz zum Referentenentwurf vom 26. April 2016. http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Infothek/Politik/2016/Stellungnahme_BTHG_WMVO_Werkstatträte_Deutschland._pdf.
Beitrag von Viviane Schachler, Hochschule Fulda, und Dr. Mario Schreiner, Universität Kassel
Fußnoten:
[1] In den WfbM werden auch Leistungen im Berufsbildungsbereich, Eingangsverfahren (§ 40 SGB IX, ab 1. Januar 2018 § 57 SGB IX) und den angegliederten Förder- oder Tagesstätten erbracht (§ 136 Abs. 3 SGB IX, ab 1. Januar 2018 § 219 Abs. 3 SGB IX). Personen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, haben einen anderen Rechtsstatus.
[2] Vgl. z. B. Cramer 2009, 24 f. zum Rechtsstatus Werkstattbeschäftigter.
[3] Vgl. Kißler et al. 2011, S. 65.
[4] In der Neufassung der WMVO ist die Abfolge der Paragraphen unverändert geblieben. Neu eingeführt wurde der Abschnitt 4a mit den §§ 39 a–c WMVO.
[5] Vgl. Teil II des Beitrags „Frauenbeauftragte und kirchenrechtliche Verordnungen“, Abschnitt II.
[6] In der WMVO wird grundsätzlich davon gesprochen, dass der „Werkstatt“ bestimmte Aufgaben obliegen, so dass diese also die Gegenpartei des Werkstattrats darstellt.
[7] Diese Beschreibung generiert sich aus Gesprächen der Autorin mit Werkstatträten aus verschiedenen Einrichtungen bzw. den Praxiserfahrungen des Autors, die nicht empirisch belegt sind. Inhaltlich deutet sich hier ein Forschungsdesiderat an.
[8] Vgl. Bundesregierung 2016, S. 219.
[9] Vgl. auch Cramer 2009, S. 400.
[10] Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung bezeichnet die gemeinsame Vertretung des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e. V., des Bundesverbands für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e. V., der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. sowie des Bundesverbands anthroposophisches Sozialwesen e. V. Weiterführende Informationen: http://www.diefachverbaende.de (Stand: 20.02.2017).
[11] Deutscher Bundestag 2016, S. 88.
[12] Vgl. Bundesregierung 2016, S. 181.
[13] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 2016, S. 178 f., 180 f.
[14] Vgl. Werkstatträte Deutschland 2016, S. 7ff.; Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. 2016, S. 17.
[15] Vgl. Bundesregierung 2016, S. 375.
[16] Vgl. Cramer 2009, S. 401.
[17] Vgl. Schlummer/Schütte 2006, S. 75; Wendt 2002, S. 323.
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Werkstattrat, Bundesteilhabegesetz (BTHG), Mitbestimmungsrechte
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