01.09.2008 B: Arbeitsrecht Georgi, Anja: Diskussionsbeitrag 15 | 2008

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit Teil I

Um Ihrer Verpflichtung, Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten, nachzukommen haben Arbeitgeber Arbeitsschutzausschüsse zu bilden. Der Zweck eines solchen Ausschusses ist es, die in § 11 ASiG genannten Akteure regelmäßig zusammenzuführen, um Erfahrungen auszutauschen, gemeinsame Anliegen zu beraten und insgesamt eine Diskussion über die konkreten Probleme des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb zu fördern. Die Schwerbehindertenvertretungen sind in diesem Katalog nicht mit aufgeführt, ihre Mitwirkung ist jedoch mit Einführung des § 95 Abs. 4 SGB IX gesetzlich gefordert worden. In ihrem Beitrag setzt die Autorin sich mit den konkreten Konsequenzen für die Rolle der Schwerbehindertenvertretung in der betrieblichen Organisation der Arbeitssicherheit auseinander.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den zweiten Teil des Beitrags, veröffentlicht als Diskussionsbeitrag 16 | 2008

(Zitiervorschlag: Georgi, Anja "Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung bezüglich ihrer Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss und bei der innerbetrieblichen Organisatioin der Arbeitssicherheit Teil I" in Diskussionsforum B, Beitrag 15/2008 auf www.reha-recht.de)




Stichwörter:

Arbeitsschutz, Betriebsrat, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsanalyse, Beteiligungsrechte, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung


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