08.07.2019 D: Konzepte und Politik Hahn: Beitrag D14-2019

Mitbestimmung in Werkstätten für behinderte Menschen gestalten – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (9. bis 29. Mai 2019)

In diesem Beitrag fasst die Autorin Nikola Hahn die Online-Diskussion „Mitbestimmung in Werkstätten für behinderte Menschen gestalten“ zusammen. Die Diskussion im Online-Forum: „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (FMA) dauerte vom 9. bis 29. Mai 2019. Sie wurde von der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) veranstaltet. Die DVfR arbeitete dabei mit der Humboldt-Universität zu Berlin zusammen. Die Zusammenfassung ist in vereinfachter Sprache geschrieben.

Hinweis: Im Text gibt es Fußnoten, zum Beispiel: [1]. Die Fußnote ist eine zusätzliche Information. Jede Information hat eine eigene Nummer. Sie steht am Ende (am Fuß) der Seite. Die Fußnote ist manchmal in schwerer Sprache. Im Text gibt es auch Zitate. Das sind Sätze aus der Diskussion. Die Sätze wurden nicht verändert. Sie sind in schräger Schrift (kursiv) geschrieben.

(Zitiervorschlag: Hahn: Mitbestimmung in Werkstätten für behinderte Menschen gestalten – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (9. bis 29. Mai 2019); Forum D, Beitrag D14-2019 unter www.reha-recht.de; 08.07.2019)

I. Einleitung

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) soll Beschäftigte der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) stärken und weibliche Beschäftigte schützen. Im Jahr 2016 wurde die alte Verordnung geändert. Deshalb spricht man auch von der „neuen WMVO“. Im Alltag bedeutet das mehr Mitbestimmung, aber es gibt auch neue Hausforderungen. Drei Wochen lang diskutierten Fachleute und weitere Teilnehmende über die Umsetzung der neuen WMVO in dem Online-Forum: „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (FMA). Die Diskussion dauerte vom 9. bis 29. Mai 2019.

In dieser Zeit gab es insgesamt 80 Beiträge zu zwölf Themen. 23 Personen haben sich neu angemeldet. Einige haben auch mitdiskutiert. Ein Teil von ihnen hat sich vorgestellt: Es haben Mitglieder aus Werkstatträten, Frauen-Beauftragte und Vertrauenspersonen mitdiskutiert.

In diesem Beitrag geht es um die Schwerpunkte der Diskussion:

  • Wichtige Fragen, Probleme oder Anliegen rund um die WMVO
  • Gute und schlechte Erfahrungen der Teilnehmenden
  • Vorschläge zur Lösung von Schwierigkeiten

II. Expertinnen und Experten

Fachleute haben die Diskussion begleitet. Sie haben auf Fragen geantwortet und mit Teilnehmenden über Ideen und Erfahrungen diskutiert.

Das Expertenteam:

  • Konstantin Fischer, Syndikusanwalt[1]/Referent Recht, Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM)
  • Ricarda Kluge, Weibernetz e.V., Koordinatorin im Projekt „Ein Bundes-Netzwerk für Frauen-Beauftragte in Einrichtungen“
  • Almuth Meinert, Referentin für Teilhabe am Arbeitsleben, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
  • Viviane Schachler, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Fachbereich Sozialwesen, Hochschule Fulda
  • Jun.-Prof. Dr. Mario Schreiner, Lehrstuhl für Rehabilitationspädagogik, Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
  • Jürgen Thewes, Vorstand Werkstatträte Deutschland e. V.

III. Schwerpunkte der Diskussion

In der neuen WMVO gibt es mehr Rechte für den Werkstattrat. Aber auch einen höheren Arbeitsaufwand. Das braucht Zeit und Unterstützung. Auch die neuen Frauen-Beauftragten brauchen genug Unterstützung, um ihre Aufgaben zu schaffen. Ein Schwerpunkt in der Diskussion war daher: Wie viel Unterstützungs-Zeit bekommen die Beteiligten. Und die Frage, wer den höheren Aufwand bezahlt.

Die Teilnehmenden überlegten, ob es genug Schulungen für Werkstatträte und Frauen-Beauftragte gibt. Und wie die Schulungs-Angebote gut genutzt werden können. Vermittlungs-Stellen sollen bei verschiedenen Meinungen zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung helfen. Über die Vermittlungs-Stellen wurde auch diskutiert.

Die Diskussion hat gezeigt: Es ist wichtig, dass Frauen-Beauftragte und Werkstatträte mit anderen Frauen-Beauftragten und Werkstatträten sprechen können. Sie nutzten die Diskussion auch zur Vernetzung, also um Kontakte aufzubauen. So gab es Hinweise auf Netzwerk-Treffen und Kontaktstellen.

1. Mitwirkung und Mitbestimmung in der neuen WMVO

In der neuen WMVO steht, bei welchen Fragen der Werkstattrat mitbestimmen darf. Und bei welchen Fragen er nur mitwirken darf. Mitwirkungsrechte sind schwächer als Mitbestimmungsrechte. Dieser Unterschied ist noch neu. Die Regeln müssen erst bekannt werden.

„Barbara“ schrieb dazu:

Es läuft noch nicht alles, aber wir haben in den letzten Jahren einiges erreicht. Wir werden in vielen Bereichen mit eingebunden.

Wir haben Workshops zusammen mit der Geschäftsführung und den wichtigsten Mitarbeitern aus den Bereichen Werkstatt, Berufsbildung, Tagesförderstätten und Sozialdienst abgehalten. Dort haben wird die Rechte des Werkstattrates besprochen und wie man sie am Besten umsetzen kann.

Dabei ist klar geworden, dass der Werkstatttrat in sehr vielen Bereichen unterschiedliche Rechte hat. Vielen Mitarbeiter wussten das gar nicht.[2]

In mehreren Beiträgen sagten Teilnehmende: Die Information der Beschäftigten und der Austausch zwischen Werkstattrat, Werkstattleitung und anderen Stellen ist wichtig für die Mitwirkung und Mitbestimmung in WfbM. Alle müssen die Änderungen in der WMVO kennen. Erst dann kennen sie auch ihre Rechte und Pflichten. Dieses Bewusstsein zeigte sich an den vielen Hinweisen auf hilfreiche Texte von anderen Internet-Seiten. So wurden Informationen über die WMVO in Leichter Sprache, häufig gestellte Fragen oder Texte zu den Neuerungen der WMVO verlinkt.[3]

Jürgen Thewes ist Mitglied im Vorstand von Werkstatträte Deutschland. Er sprach sich für Mitbestimmungsrechte für Werkstatträte in allen Bereichen der WfbM aus:

Bei der GWW (Gemeinnützige Werkstatt und Wohnen Sindelfingen) hat der Werkstattrat bei allen Themen Mitbestimmung. Das ist ein gutes Vorbild für andere. Trotz dass der Werkstattrat mitbestimmt, hat die Werkstatt keine finanziellen Probleme. Sollte überall so sein.

2. Frauen-Beauftragte

Aus den Beiträgen der Diskussionsrunde geht hervor: Frauen-Beauftragte[4] haben nicht in allen Werkstätten genug Möglichkeiten, ihre Aufgaben bekannt zu machen und für Frauen da zu sein. Die Erfahrung der Teilnehmerinnen ist auch: Nicht immer trauen sich die Frauen, die Angebote der Frauen-Beauftragten anzunehmen. Männliche Beschäftigte oder leitende Fachkräfte der WfbM lehnen einige Ideen der Frauen-Beauftragten ab.

Hier sei das Gespräch wichtig, schrieb Almuth Meinert von der Bundesvereinigung Lebenshilfe. Frauen-Beauftragte, Vertrauenspersonen/Unterstützerinnen und Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter sollten darüber sprechen, warum es so wichtig ist, dass die Frauen in der WfbM die Frauen-Beauftragte und ihre Aufgaben kennen.

„Wesener“ schrieb:

In der WMVO müsste zusätzlich die Zuständigkeit der Frauenbeauftragten erweitert werden und verständlicher dargestellt werden. So wäre es gewählieistet, dass der Werkstattrat und die Frauenbeauftragte ein gutes Team in der Zusammenarbeit in der Eichrichtung wird.

„Wesener“ stellte sich als Mitglied des Werkstattrats und Frauen-Beauftragte vor. Sie forderte für ihre Arbeit als Frauen-Beauftragte Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte in verschiedenen Bereichen. Sie möchte für die Frauen immer ansprechbar sein und nicht nur in den Sprechstunden. Damit sie bei einem Vorfall oder Problem sofort etwas tun kann. Dafür müsste die Frauen-Beauftragte immer Zeit bekommen. Egal, wie viele Frauen in der Werkstatt beschäftigt sind.

Auch der Verein Weibernetz fordert mehr Klarheit für Frauen-Beauftragte. Zum Beispiel durch Regeln zur Umsetzung der WMVO:

Ricarda Kluge schrieb:

  • Was sind die Rechte der Frauen-Beauftragten?
  • Wie muss die Unterstützung aussehen?
  • Wo bekommen die Frauen-Beauftragten mehr Informationen?

Zum Beispiel zum Thema Geld.

  • Wer kann die Frauen-Beauftragten unterstützen, wenn sich die Werkstatt nicht an die Regeln hält?

Diese Regeln müssen von einer offiziellen Stelle kommen.

3. Die Vertrauensperson

Die Vertrauensperson[5] unterstützt den Werkstattrat bei seiner Arbeit. Auch die Frauen-Beauftragte hat das Recht auf eine Vertrauensperson. Die Werkstatt hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.

„freundschaft“ schrieb:

Hallo, das Problem ist das unsere Vertrauenspersonen einfach zu wenig Zeit haben und als Gruppenleiter oder anders beschäftgt sind und Stress haben. Außerdem sind es ja keine VOllzeitkräfte. Wer würde schon freiwillig außerhalb den Posten übernehmen? Von der Werkstatt ist fast keiner sonst da der das machen würde?

Aber es gibt auch gute Beispiele.

Ricarda Kluge vom Verein Weibernetz schrieb:

Es gibt Werkstätten, da hat die Vertrauens-Person für die Frauen-Beauftragten und den Werkstatt-Rat eine eigene Stelle.

Die Situationen der Vertrauenspersonen sind also sehr unterschiedlich. Ein Grund könnte sein: Auch die WfbM sind unterschiedlich groß. Frauen-Beauftragte und Werk-statträte haben unterschiedliche Beeinträchtigungen. Manche brauchen viel Unterstützung, andere brauchen wenig.

Almuth Meinert schrieb:

Deswegen ist es wichtig zu schauen:

  • Wie viele Beschäftigten hat die Werkstatt?
  • Wie viele Standorte hat die Werkstatt?
  • Welchen Unterstützungsbedarf haben die Mitglieder vom Werkstattrat?

Schauen Sie gemeinsam mit Ihrer Vertrauensperson, wie die Situation in Ihrer Werkstatt ist. Und sprechen Sie dann gemeinsam mit Ihrer Werkstattleitung.

Unklar blieb die Frage, ob die Tätigkeit einer Vertrauensperson ehrenamtlich ist oder nicht. In der Diskussion gab es zwei Sichtweisen:

  1. Die Vertrauensperson wird von ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt, um die Frauen-Beauftragte oder den Werkstattrat bei ihren Aufgaben zu unterstützen. Sie bekommt die Zeit aber bezahlt.
    → Sie arbeitet nicht ehrenamtlich.

Oder:

  1. Für die Vertrauensperson gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den Werkstattrat.[6] Die Mitglieder des Werkstattrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.[7]
    → Die Vertrauensperson arbeitet auch ehrenamtlich.

4. Schulungen

Ricarda Kluge schrieb:

Unser Eindruck ist, dass den Einrichtungsleitungen nicht immer klar ist, wie umfassend die Aufgaben der Frauen-Beauftragten sind. Und wie wichtig gute Schulungen für die Arbeit der Frauen-Beauftragten ist.

In der Diskussion zeigte sich, dass Frauen-Beauftragte eine Schulung nicht immer besuchen können, obwohl sie es gerne möchten. Vor allem seien die Schulungen zu weit weg. Das ist gerade für Frauen, die auf eine Unterstützung angewiesen sind, ein Problem. Es wurde beschrieben: Die Vertrauenspersonen haben nicht immer die Zeit, um zu einer Schulung mitzugehen.

„WerkstattratDerRaps“ schrieb:

Übrigens kann man Schulungen auch in der eigenen Werkstatt machen. Dann kommen die Ausbilder zu euch statt das ihr zu einer Fortbildung fahrt. Hier hat zwar die Werkstattleitung das Hausrecht und kann dies verbieten aber sie können nicht beides untersagen.

Weibernetz hat ein Schulungs-Konzept für Frauen-Beauftragte entwickelt. Die Schulungen finden in mehreren Teilen über einen längeren Zeitraum statt. Es wurde auch auf Schulungs-Häuser hingewiesen, die kurze Schulungen für Frauenbeauftragte anbieten.[8]

5. Kosten für die Arbeit vom Werkstattrat, von der Frauen-Beauftragten und von ihren Vertrauenspersonen

Viele Beiträge machten deutlich: Der höhere Arbeitsaufwand der Werkstatträte kostet Geld. Auch die Arbeit der Frauen-Beauftragten kostet Geld. Für die Arbeit als Werkstattrat oder Frauenbeauftragte sind sie freigestellt. Das heißt sie arbeiten dann nicht an ihrer eigentlichen Arbeit. Auch die Vertrauenspersonen sind freigestellt, wenn sie der Werkstatt angehören. Deshalb hängen die Fragen nach der Zeit und den Kosten zusammen.

Immer wieder nannten Teilnehmende und Expertinnen/Experten einen Betrag von 0,50 Euro pro Tag und pro belegtem Werkstattplatz. Dieser Betrag sollte für die Arbeit des Werkstattrats da sein. Und zugleich für die Vertrauensperson des Werkstattrats.


Ein Beispiel:

In einer Werkstatt sind 120 Beschäftigte im Arbeitsbereich.

120 belegte Werkstattplätze x 0,50 Euro = 60 Euro

Die Werkstatt würde hier pro Tag 60 Euro für die Arbeit vom Werkstattrat (und der Vertrauensperson) vom Kostenträger bekommen. Das sind im Monat: ca. 1800 Euro.


Das steht so nicht in der WMVO. Es steht auch nicht im Bundesteilhabegesetz (BTHG). Es steht aber im Entwurf zum BTHG.[9]

„Wolfgang“ schrieb:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erst kürzlich u.a. den Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) öffentlich "zurückgepfiffen" bzw. belehrt, dass einer amtlichen Gesetzes-Begründung der Bundesregierung beachtliches Gewicht zukomme bei der Auslegung von Gesetzen, nachdem das BAG meinte, sich mal locker darüber hinwegsetzen zu können.[10]

Konstantin Fischer von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) erklärte, dass das Geld für den Werkstattrat nicht nur für die Arbeit in jeder Einrichtung vor Ort genutzt werde. Die Werkstätten geben das Geld auch für die Arbeit der Landes-Arbeitsgemeinschaft der Werkstatträte in ihrem Bundesland (LAG WR) aus. Und sie geben einen Teil für die Aufgaben der Werkstatträte Deutschland.

Wie viel Geld die WfbM vom Kostenträger für die Arbeit der Werkstatträte und der Frauen-Beauftragten bekommt, steht in den Landes-Rahmen-Verträgen für jedes Bundesland.[11]

Ricarda Kluge schrieb:

Aber es ist schwierig, Infos zu den Rahmen-Verträgen zu bekommen.

Wir vom Weibernetz und viele Frauen-Beauftragte wünschen uns:

Die Rahmen-Verträge für die Bundes-Länder müssen zugänglich sein.

Damit alle wissen:

Das steht den Frauen-Beauftragten zu.

Und natürlich steht da auch: Das steht den Werkstatt-Räten zu.

6. Vermittlungs-Stellen

Es gehe aus der WMVO nicht richtig hervor, ob man die Vermittlungs-Stelle[12] grundsätzlich einrichten solle oder erst, wenn man sie brauche, bemerkte eine Teilnehmerin. Über- haupt seien die Formulierungen in der WMVO sehr ungenau. Das Bundes-Ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich bei der 12. Werkstatträtekonferenz der SPD-Bundestagsfraktion im Jahr 2018 festgelegt: Die Vermittlungs-Stelle muss es in jeder Werkstatt geben. Das hat Kerstin Griese, die Parlamentarische Staatssekretärin im BMAS, gesagt.[13]

Für die Arbeit in einer Vermittlungs-Stelle bekommt man kein Geld. Das kann auch ein Grund dafür sein, warum es bisher nicht in jeder Werkstatt eine Vermittlungsstelle gibt.

Viviane Schachler schrieb:

Wenn es wirklich so schwierig ist, Personen für die Vermittlungssstellen zu finden, sollte man überlegen, ob das Ehrenamt mit einer Vergütung attraktiver werden kann.
So ist das auch bei den Einigungsstellen im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§ 76a Kosten der Einigungsstelle BetrVG).

IV. Schluss-Betrachtung

Vieles ist noch unklar an der Umsetzung der WMVO in den Werkstätten. Häufig beschrieben Mitglieder in Werkstatträten und Frauen-Beauftragte ihre Versuche, die Situation so gut wie möglich zu bewältigen. Vom Frauen-Café bis zur Muster-Vereinbarung für Vertrauenspersonen gibt es viele Ideen für eine gute Umsetzung der WMVO.

Aber: Manchmal fehlt Zeit. Manchmal fehlt Geld. Manchmal finden es männliche Beschäftigte nicht gut, wenn die Kolleginnen etwas bekommen, das sie nicht haben. Oder die Leitungen haben andere Vorstellungen. Deshalb wünschen sich viele klare Regeln.

Andere Beiträge zeigen: Die Änderungen in der WMVO haben Verbesserungen gebracht. Die Werkstatträte werden öfter gefragt und gehört und es gibt Frauen-Beauftragte. Einige Abläufe müssen noch bekannter gemacht werden.

Von den Werkstattleitungen oder ihren Vertretern kamen wenige Beiträge. Deshalb fehlt ihre Sicht weitgehend. Die Diskussion hat hier kaum Austausch gebracht. Aber sie hat zum Gespräch in den Werkstätten angeregt. Wichtige Informationen für diese Gespräche bleiben im Forum weiterhin lesbar.

Und: Die Diskussion hat besonders Frauen-Beauftragte über Möglichkeiten zur Vernetzung informiert. Nach dem Ende der Diskussion kennen Nutzerinnen und Nutzer Kontaktstellen für Frauen-Beauftragte und Werkstatträte. Beschäftigte in Werkstätten der Lebenshilfe kennen jetzt BUBL: Eine Stelle, die bei Beschwerden tätig wird.

Es war die erste Diskussion im Forum „Fragen – Meinungen – Antworten“ in einfacher Sprache. Dabei gab es keine festen Regeln. Alle haben versucht verständlich zu schreiben. Sie haben offen von ihren Erfahrungen berichtet. Und sie haben sich getraut, genau nachzufragen. Das ist bei Diskussionen in schwerer Sprache nicht immer so. Deshalb kann die Diskussion auch in Zukunft eine interessante Informations-Quelle für alle Menschen sein.

Von Nikola Hahn (M.A.), Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V.

Fußnoten

[1] Syndikusanwalt: Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, der für einen Verband oder ein Unternehmen arbeitet.

[2] Die Zitate sind ausgewählt. Das Original-Zitat kann länger sein.

[3] Vgl. Hilfreiche Dokumente aus der Diskussion: https://fma.reha-recht.de/index.php/Thread/685-Hilfreiche-Dokumente-aus-der-Diskussion/

[4] Vgl. § 39a–39c WMVO.

[5] Vgl. § 39 Abs. 3 WMVO; § 37 WMVO.

[6] Vgl. § 39 Abs. 3 Satz 4 WMVO.

[7] Vgl. § 37 Abs. 1 WMVO.

[8] Zum Beispiel das Fortbildungsinstitut des Landesverbands der Lebenshilfe in Bayern (siehe: lebenshilfe-bayern.de/fileadmi…_fbi_programm2019_mmb.pdf, PDF/ 2.89 MB)

[9] Vgl. Begründung des Referentenentwurfs (2016), S. 214: Künftig erhalten die Werkstätten für behinderte Menschen Frauenbeauftragte. Der Aufwand für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen gehört zu den sog. „werkstattnotwendigen Kosten“ (§ 39 Absatz 1 WMVO), die von den Trägern der Eingliederungshilfe getragen werden. Für die vergleichbare Arbeit der Werkstatträte in den Einrichtungen sind in den Tageskostensätzen rechnerisch etwa 0,50 Euro je Tag/Beschäftigten enthalten. Da der Werkstattrat ein aus mehreren Personen bestehendes Gremium ist, während es pro Werkstatt nur eine Frauenbeauftragte geben wird, wird hierfür von einem Satz von 0,40 Euro je Tag/weiblichen Beschäftigten ausgegangen.

[10] Vgl. BVerfG, 06.06.2018, 1 BvL 7/14
www.dejure.org/2018,15553

[11] Offen zugänglich sind zudem Formblätter der Landes-Arbeits-Gemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrts-Pflege in Bayern zur Berechnung verschiedener Budgets, vgl. https://www.lagoefw.de/landesentgeltkommission/formblaetter/

[12] Vgl. § 6 WMVO.

[13] Vgl. Video von der 12. Werkstatträtekonferenz der SPD-Bundestagsfraktion vom 19.11.2018 auf YouTube (Minute 11:50).


Stichwörter:

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), Vertrauensperson, Frauenbeauftragte, Werkstattrat, Anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Mitbestimmung, Mitbestimmungsrechte


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