30.07.2019 A: Sozialrecht Dittmann: Beitrag A11-2019

Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation – Teil I: Bisherige Rechtsauslegung und Kritik

In dem zweiteiligen Beitrag setzt sich René Dittmann mit der Abgrenzung der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation auseinander. Im ersten Teil arbeitet er die bisherige Rechtsauslegung anhand von drei Urteilen des 13. und des 3. Senats des Bundessozialgerichts auf, das sich hierbei insbesondere mit der Frage nach dem Inhalt der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens beschäftigte. Abschließend wird diese Rechtslage mit Blick auf die Ziele des SGB IX und auf eine mögliche Versorgungslücke kritisiert.

(Zitiervorschlag: Dittmann: Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation – Teil I: Bisherige Rechtsauslegung und Kritik; Beitrag A11-2019 unter www.reha-recht.de; 30.07.2019)

I. Einleitung

Die Versorgung mit Hilfsmitteln ist Inhalt fast aller Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 5 SGB IX). Sie können im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a und 4b SGB IX), der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) sowie der Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX) erbracht werden. Vor dem Hintergrund fehlender eindeutiger Abgrenzungskriterien ist die die Zuordnung eines Hilfsmittels zu einer Leistungsgruppe und die Frage nach dem zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) nicht selten umstritten[1].

Die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX[2]), haben die Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen (das sind z.B.  die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB IX i. V. m. § 5 Nr. 2 SGB IX). Bis zum 31.12.2017 stand die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Berufsausübung unter dem Vorbehalt, „dass keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können“ (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F.[3]). Es war demnach nur dann zu leisten, wenn Arbeitgeber nicht zur Finanzierung eines begehrten Hilfsmittels verpflichtet waren[4] und dieses Hilfsmittel auch nicht als ein Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation erbracht werden konnte[5].

Seit dem 01.01.2018 gilt der Vorrang der Arbeitgeberverpflichtungen und der Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dem Wortlaut nach nicht mehr für die Hilfsmittel zur Berufsausübung, allerdings noch immer für die anderen Hilfsmittelarten im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[6] (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 a und b SGB IX)[7].

Gegenstand dieses zweiteiligen Beitrags ist die Frage, ob diese Wortlautänderung auch zu einer Änderung der Rechtsauslegung zur Abgrenzung von Hilfsmitteln als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und den Hilfsmitten zur medizinischen Rehabilitation führen kann. Der Fokus liegt dabei auf dem Verhältnis von Hilfsmitteln zur Berufsausübung zu medizinischen Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX[8]), denn hier ist es in der Vergangenheit zu Abgrenzungsschwierigkeiten gekommen[9]. Dazu wird zunächst die bisherige Rechtsauslegung aufgearbeitet sowie deren Probleme aufgezeigt (Beitragsteil I) und anschließend überprüft, ob an der bisherigen Praxis trotz der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Wortlautänderung festzuhalten ist (Beitragsteil II[10]).

II. Bisherige Rechtsauslegung zur Abgrenzung der Hilfsmittel zur Berufsausübung und den Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich

Die bisherige Rechtsauslegung wird auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a.F. zu § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F[11] aufgearbeitet.

1. Vorrang medizinischer Leistungen

Der Verweis auf medizinische Leistungen in § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F. wurde vom BSG so ausgelegt, dass zunächst insbesondere zu prüfen sei, ob das begehrte Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation (§ 31 SGB IX a. F.) gehört[12]. Strittig war vor allem, ob und wann ein Hilfsmittel, das zur Berufsausübung benötigt wird, ein Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gem. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F. sein kann[13].

2. Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

Die Abgrenzungsprobleme bei Hilfsmitteln, die im beruflichen Bereich Anwendung finden, beschäftigen verschiedene Senate des Bundessozialgerichts bereits seit mindestens 30 Jahren[14]. Bezüglich der Frage, was zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F. gehört, sind hier insbesondere ein Urteil des 13. Senats[15] und zwei Urteile des 3. Senats[16] hervorzuheben, in denen es jeweils um die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ging.

Der 13. Senat des BSG, der für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig ist, hatte sich 2008 damit zu beschäftigen, ob ein Träger der Rentenversicherung verpflichtet war, die Kosten digitaler Hörgeräte abzüglich des von der Krankenkasse übernommenen Anteils (in Höhe des Festbetrags) zu erstatten[17]. Der Senat führte aus, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur solche Hilfsmittel umfassen, „die zum Ausgleich einer Behinderung für eine bestimmte Berufsausübung erforderlich sind und nicht (wie Hörhilfen) generell für alle beruflichen Tätigkeiten benötigt werden - oder sogar auch für Teilnahme am gesellschaftlichen Leben überhaupt“[18]. Er führt weiter aus, „dass [zwar] eine Leistungspflicht der Krankenkassen nur für solche Hilfsmittel [besteht], die zur Ausübung eines elementaren Grundbedürfnisses erforderlich sind […]. Hierzu hat jedoch das BSG auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt gezählt. […] [D]iese Rechtsprechung gilt weiterhin. Sie war damit begründet worden, dass es zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen zählt, eine berufliche oder andere gleichwertige Tätigkeit auszuüben […].“[19]

Ein Jahr später, 2009, nutzte der 3. Senat des BSG, der unter anderem für Streitigkeiten über die Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zuständig ist, die Möglichkeit, um die Aussagen des 13. Senats aus seiner Sicht klarzustellen[20]. Bei Hilfsmitteln zur medizinischen Rehabilitation der GKV müsse zwischen Hilfsmitteln zum unmittelbaren und zum mittelbaren Behinderungsausgleich unterschieden werden[21]. „Für [den] unmittelbaren Behinderungsausgleich[22] gilt das Gebot des möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits […]“[23]. In aller Regel diene dieser Ausgleich ohne gesonderte Prüfung der Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens, „weil die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein Grundbedürfnis in diesem Sinne ist.“[24] Beim mittelbaren Behinderungsausgleich[25] seien die Leistungspflichten der GKV beschränkter. Die Krankenkassen seien nur für einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen einstandspflichtig. „Eine darüberhinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens[26] betrifft. […] Dies gilt entgegen der Entscheidung des 13. Senats des BSG […] auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.“[27] Dem 13. Senat sei daher nicht zu folgen, wenn er sagt, dass „Krankenkassen auch für Hilfsmittel in Anspruch genommen werden können, die (nur) für die Berufsausübung erforderlich sind. […] Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich.“[28]

Allerdings komme diese enge Auslegung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, so der 3. Senat 2013 in einem weiteren Urteil[29], außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der GKV nicht zur Anwendung[30]. D. h. falls ein Hörgerät zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt werde, könne ein Nebeneinander von zwei sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeiten für eine einheitliche Sozialleistung existieren. Die Krankenkasse trage nur die Kosten des Hilfsmittels in der notwendigen Ausstattung. „Ist die höherwertige Ausstattung dagegen zwar nicht für den Alltagsgebrauch, wohl aber aus rein beruflichen Gründen erforderlich, fallen die Mehrkosten, die sonst der Versicherte selbst tragen müsste, dem Rentenversicherungsträger zur Last.“[31]

3. Ergebnis

Die Aufarbeitung der Rechtsprechung liefert folgendes Ergebnis zur Abgrenzung der Hilfsmittel zur Berufsausübung (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F.) von den medizinischen Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F.): Hilfsmittel bzw. besondere Hilfsmittelausstattungen, die Gebrauchsvorteile nur am konkreten Arbeitsplatz bzw. bei einer bestimmten Berufsausübung bieten, betreffen keine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und sind somit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Um Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich handelt es sich hingegen, wenn damit Gebrauchsvorteile im gesamten täglichen Leben oder bei der Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt verbunden sind. Allerdings können, so der 3. Senat des BSG, für letztere Gebrauchsvorteile nicht die Krankenkassen, wohl aber andere Rehabilitationsträger, wie z.B. die Rentenversicherung, zuständig sein.

III. Kritik an der Rechtsauslegung nach § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F.

An dieser Rechtsauslegung ist sowohl aus rechtlichen als auch sozialpolitischen Gründen Kritik zu üben.

Das SGB IX hat das Ziel,  im Interesse der Betroffenen die Teilhabeleistungen nach Inhalt und Zielsetzung zu vereinheitlichen[32]. Deshalb gilt Teil 1 des SGB IX, soweit sich aus den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 1 SB IX), wobei Abweichungen aus Normtext und Systematik des Leistungsgesetzes explizit und klar hervorgehen müssen[33]. Zu trennen sind dabei Inhalt und Zielsetzung der Teilhabeleistungen von Zuständigkeit und Voraussetzungen, da für letztere allein die Leistungsgesetze gelten (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Tatbestand der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens konkretisiert den Leistungsinhalt[34] der Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation und ist nicht als Leistungsvoraussetzung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX zu verstehen. Eine einheitliche Auslegung des Tatbestands ist daher anzustreben. Gerade das findet aber in der BSG-Rechtsprechung nicht statt. Die Aussage des 3. Senats, dass das tägliche Leben für die Krankenversicherung etwas anderes ist als für die Rentenversicherung kann nicht überzeugen. Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Krankenkasse von derjenigen anderer Rehabilitationsträger ist für Hilfsmittel vielmehr aus der Abgrenzung der Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX vorzunehmen oder gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX anhand der speziellen Leistungsgesetze zu ermitteln.

Neben einem Mangel an inhaltlicher Konvergenz bringt die Rechtsprechung des 3. Senats auch Probleme bei der Abgrenzung der Leistungsgruppen. Dies wird z. B. daran deutlich, dass der Senat davon spricht, dass ein „Hörgerät zur Berufsausübung als Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation im Zuge der Teilhabe am Arbeitsleben benötigt wird“[35]

Aus sozialpolitischer Perspektive ist insbesondere eine aus dieser Rechtsprechung resultierende Versorgungslücke zu kritisieren. Diese kann auftreten, wenn ein Hilfsmittel oder eine besondere Hilfsmittelausstattung generell zur Berufsausübung benötigt wird, die rentenrechtlichen Leistungsvoraussetzungen aber nicht vorliegen. Weder die Krankenkassen, noch die Bundesagentur für Arbeit sind dann leistungspflichtig, weil damit zum einen keine Gebrauchsvorteile im gesamten täglichen Leben verbunden sind, das Hilfsmittel bzw. die besondere Ausstattung aber andererseits grundsätzlich eine medizinische Leistung sein kann[36]. Auch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe können nicht leistungspflichtig werden, da deren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben denen der GKV oder der BA entsprechen (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII).

Beitrag von René Dittmann, LL.M., Universität Kassel

Fußnoten:

[1] BSG, Urt. v. 12. Oktober 1988 - 3 RK 29/87 -, SozR 2200 § 182b Nr 36; BSG, Urt. v. 15. November 1989 - 8 RKn 13/88 -, SozR 2200 § 182 Nr 116; BSG, Urt. v. 08. März 1990 - 3 RK 13/89 -, juris; BSG, Urt. v. 26. Juli 1994 - 11 RAr 115/93 -, SozR 3-4100 § 56 Nr 15; BSG, Urt. v. 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207–217; BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R -, BSGE 105, 170-188; BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R -, BSGE 113, 40–60.

[2] § 49 SGB IX in der Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018.

[3] § 33 SGB IX in der Fassung vom 20.12.2011.

[4] Dazu z. B. SG Dresden, Urt. v. 29. März 2010 – S 24 R 157/08 –, SuP 2010, 452; SG Frankfurt (Oder), Urt. v. 12. Juni 2013 – S 29 R 303/12 –, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02. März 2016 – L 6 R 504/14 –, rv 2016, 179-186.

[5] Vgl. BSG, Urt. v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, BSGE 101, 207–217.

[6] Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können nicht nur die Kosten für Hilfsmittel zur Berufsausübung übernommen werden, sondern auch für Hilfsmittel zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F. bzw. § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX).

[7] Siehe Art. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016, BGBl. I, 3234.

[8] § 47 SGB IX in der Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018.

[9] Vgl. die angegebene Rechtsprechung in Fußnote 1.

[10] S. Dittmann: Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabiliation – Teil II: Neue Rechtsauslegung durch das BTHG?, Beitrag A12-2019 unter www.reha-recht.de, 31.07.2019.

[11] § 31 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001.

[12] BSG, Urt. v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, BSGE 101, 207-217, Rn. 17.

[13] Vgl. die in Fußnote 2 aufgeführte Rechtsprechung.

[14] Z. B. BSG, Urt. v. 12. Oktober 1988 – 3 RK 29/87 –, SozR 2200 § 182b Nr 36 (orthopädischer Sitzschalenstuhl); BSG, Urteil vom 15. November 1989 – 8 RKn 13/88 –, SozR 2200 § 182 Nr 116 (Korrektions-Schutzbrille im Arbeitsleben); BSG, Urt. v. 08. März 1990 – 3 RK 13/89 –, juris (Arbeitsrollstuhl für Chemiestudenten); BSG, Urt. v. 26. Juli 1994 – 11 RAr 115/93 –, SozR 3-4100 § 56 Nr 15 (orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe).

[15] BSG, Urt. v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, BSGE 101, 207–217.

[16] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188; BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40–60.

[17] BSG, Urt. v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, BSGE 101, 207–217. Genauer dazu: siehe Welti, „Zum Anspruch auf digitale Hörgeräte – nicht bedarfsdeckende Festbeträge – Verhältnis von Kranken- und Rentenversicherung“, Diskussionsforum A, Beitrag 07 | 2009 auf www.reha-recht.de.

[18] BSG, Urt. v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, BSGE 101, 207–217, Rn. 18.

[19] BSG, Urt. v. 21. August 2008 – B 13 R 33/07 R –, BSGE 101, 207-217, Rn. 43.

[20] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170-188. Genauer dazu: Welti: "Festbeträge müssen bedarfsdeckend sein – keine Anwendung rechtswidriger Festbeträge bei der Versorgung mit Hörgeräten, Anmerkung zu BSG; Urt. v. 17.12.2009 – B 3 KR 20/08 R"; Forum A – 12/2010 unter www.reha-recht.de.

[21] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170-188, Rn. 14.

[22] D. h. mit den Hilfsmitteln wird eine verlorengegangene Funktion ganz oder teilweise ersetzt (z. B. durch Körperersatzstücke wie Prothesen oder eben Hörgeräte), BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 15.

[23] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 15.

[24] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 15.

[25] D. h. wenn das Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten oder indirekten Folgen der Behinderung benötigt wird (z. B. orthopädischer Sitzschalenstuhl oder Lichtsignalanlage), BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 16.

[26] Dazu zählt der Senat das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170-188, Rn. 16.

[27] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 16 f.

[28] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 17.

[29] BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40–60. Genauer dazu: Waldenburger: Einschränkungen in der Hörmittelversorgung – Kein Anspruch gegen die Krankenversicherung bei ausschließlich beruflichen Gebrauchsvorteilen – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 24.01.2013, Az. B 3 KR 5/12 R; Forum A, Beitrag A26-2013 unter www.reha-recht.de; 27.11.2013.

[30] BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40–60, Rn. 50.

[31] BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40–60, Rn. 53

[32] Bundestagsdrucksache 14/5074, S. 100.

[33] Welti, in: Welti (Hrsg.), Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger, 16–32 (21); Knittel, B., SGB IX Kommentar, 11. Aufl. 2017, § 7, Rn. 15.

[34] Dazu: Welti, in: Welti (Hrsg.), Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger, 16–32 (22).

[35] BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, Rn. 52.

[36] Vgl. auch Abschnitt 3.6.5. von Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Reha, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX, § 49 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, gültig ab 01.01.2018 (zuletzt abgerufen am 01.07.2019 unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba014685.pdf).


Stichwörter:

Hilfsmittelversorgung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 49 SGB IX, Hörgeräteversorgung, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.