19.06.2020 D: Konzepte und Politik Beyerlein: Beitrag D14-2020

Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland auf dem Prüfstand – Die Staatenberichtsprüfung nach Art. 34 UN-BRK aus verschiedenen Perspektiven

Der Autor Michael Beyerlein berichtet von der Fachtagung „Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland“, die am 13. Februar 2020 in Innsbruck stattgefunden hat. Der Beitrag stellt anhand einer Zusammenfassung ausgewählter Vorträge Inhalte der Staatenberichte Deutschlands und Österreichs und Perspektiven aus der Zivilgesellschaft und von Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung dar.

(Zitiervorschlag: Beyerlein: Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland auf dem Prüfstand – Die Staatenberichtsprüfung nach Art. 34 UN-BRK aus verschiedenen Perspektiven; Beitrag D14-2020 unter www.reha-recht.de; 19.06.2020)

I. Einleitung

Sowohl Deutschland als auch Österreich haben die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK) ratifiziert. In Österreich trat die Konvention am 23. Oktober 2008[1] in Kraft, in Deutschland am 21. Dezember 2008[2].

Die beiden Staaten sind verpflichtet, dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung nach Art. 34 UN-BRK 2 Jahre nach Inkrafttreten der Konvention erstmals und dann in einem Turnus von 4 Jahren einen umfassenden Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die die Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Konvention getroffen haben.

Dieser Beitrag stellt anhand einer Zusammenfassung der Vorträge auf der am 13. Februar 2020 an der Universität Innsbruck stattgefundenen Tagung „Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland“ wesentliche Inhalte der Staatenberichte Deutschlands und Österreichs und Perspektiven aus der Zivilgesellschaft und von Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen dar.[3]

II. Staatenberichtsprüfung und CRPD-Ausschuss

Allgemeine Ausführungen zur Staatenberichtsprüfung und zum Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung nach Art. 34 UN-BRK (CRPD-Ausschuss) machte Valentin Aichele vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Das Institut hat in Deutschland die Aufgabe der Monitoring-Stelle für die Konvention. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention ist eine unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fördert und die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland überwacht. Artikel 33 Abs. 2 der UN-Konvention verpflichtet die unterzeichnenden Staaten zu ihrer Einrichtung.[4]

Aichele begann mit Ausführungen zum Staatenprüfverfahren. Dieses beginne mit der Bestimmung eines oder mehrerer Berichterstatter. Es folgt eine Frageliste („List of issues“) an den Vertragsstaat. Neben dem Staatenbericht gehen beim Fachausschuss auch Parallelberichte in unbestimmter Anzahl aus der Zivilgesellschaft ein. Dem folgt ein konstruktiver Dialog zwischen berichtendem Staat und dem CRPD-Ausschuss, bei dem der Staat zu Ausführungen in seinem Bericht Stellung bezieht. Im Anschluss erstellt der Ausschuss eine Bewertung des Staatenberichts, sog. „Abschließende Bemerkungen“, die aus Sicht des Ausschusses umsetzungsbedürftige Punkte enthalten.[5] Der Vertragsstaat ist dann aufgerufen, diese Anregungen umzusetzen und darüber zu berichten.[6]

Eine Besonderheit stellt aus Aicheles Sicht dar, dass die verschiedenen für die Einhaltung je unterschiedlicher Konventionen zuständigen Ausschüsse sich im Berichtsverfahren auf die Staatenberichte zu anderen Konventionen beziehen und so beispielsweise von dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung auch Fragen gestellt werden, die sich aus dem Prüfverfahren zur Kinderrechtskonvention ergeben haben (Situation von Kindern mit Behinderungen).

Als Herausforderung für das seit 1948 gültige System der Menschenrechte sieht Aichele u. a. die hohe Arbeitsbelastung der UN-Fachausschüsse, Sparmaßnahmen innerhalb der UN sowie einen fragwürdigen Trend zu „kollektiven Rechten“. Z. B. könne das in den Menschenrechtskanon der Vereinten Nationen aufgenommene „Recht auf Frieden“[7] zur Folge haben, dass die Kontrolle der Umsetzung von menschenrechtlichen Vereinbarungen der UN entzogen werde und gleichzeitig die Einschränkungen der Bürgerrechte nach innen legitimieren.[8]

Aichele stellte abschließend fest, dass weltweit positive Veränderungen beobachtbar seien. Die Umsetzung der UN-BRK sei aktiver Menschenrechtsschutz und auch aufgrund der Verwobenheit der Prüfverfahren ein wichtiger Beitrag zur Stabilisierung des internationalen Menschenrechtsschutzsystems. Die Staatenprüfung verspreche auch in der zweiten Prüfrunde wichtige Impulse für die nationale Implementierung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

III. Der Staatenbericht 2019 für Österreich

Zu den Inhalten des österreichischen Staatenberichts 2019 referierte Max Rubisch vom österreichischen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Einleitend machte er darauf aufmerksam, dass die vor allem aus der Zivilgesellschaft kritisierte Übersetzung der UN-BRK[9] in Österreich von einer Arbeitsgruppe von Außenministerium, Sozialministerium, Monitoringausschuss und Behindertenorganisationen neu überarbeitet wurde und in Österreich nun in dieser Version gelte. Diese sei auch von der UN anerkannt, gelte aber nur für Österreich, nicht für die anderen deutschsprachigen Vertragsstaaten.[10]

Anschließend führte er beispielhaft Kritikpunkte des Fachausschusses an Österreichs Umsetzung der UN-BRK aus dem ersten Staatenberichtsverfahren[11] an und welche Verbesserungen in Österreich seitdem erzielt werden konnten. Dabei ging er auf Kritik des Fachausschusses zu Behindertengleichstellungsrecht, Bewusstseinsbildung, Barrierefreiheit, Anerkennung vor dem Recht, Schutz vor Gewalt, Selbstbestimmtes Leben, Persönliche Assistenz, Inklusive Bildung, Beschäftigung, Wahlen, Statistik und Monitoringausschuss ein.[12]

Er zog die Bilanz, dass von 23 an Österreich gerichteten Empfehlungen sieben vollständig, 15 teilweise und nur eine nicht umgesetzt wurden. Als zentrale Probleme für die Umsetzung der Konvention in Österreich identifizierte er die immer noch anhaltende Dominanz eines medizinisch geprägten Verständnisses von Behinderung,[13] Vorurteile und fehlendes Bewusstsein, Föderalismus und fehlende Ressourcen.

Im Falle des immer noch vorhandenen medizinischen Verständnisses von Behinderung hatte der Fachausschuss empfohlen, entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorzunehmen, um die sozialen Auswirkungen von Behinderung zu berücksichtigen. Dem kam Österreich 2010 mit der Weiterentwicklung der Einschätzungsverordnung[14] nach. Diese regelt nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung. Ziel sei es, in die medizinische Einschätzung mehr soziale Kriterien einzubeziehen.

Zur Bewusstseinsbildung wurde eine Arbeitsgruppe aus Bundeskanzleramt, Sozialministerium, Medien und  Verbänden von Menschen mit Behinderungen eingerichtet, die von 2014 bis 2017 eine Empfehlung zur Darstellung von Behinderung in den Medien erarbeitete.[15]

Die föderalen Strukturen Österreichs wurden vom Fachausschuss als Problem identifiziert, weil die Zuständigkeit für Behindertenpolitik zwischen Bund und Ländern zersplittert ist, was zu unterschiedlichen Definitionen, unterschiedlichen Standards an Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz führe. Konkret empfohlen wurden ein übergreifender gesetzlicher Rahmen und übergreifende Behindertenpolitik zwischen Bund und Ländern mit Partizipation der Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Ein Entwurf des Sozialministeriums für eine „Zielvereinbarung inklusive Behindertenpolitik“[16] zwischen Bund und Ländern wurde bisher nicht abgeschlossen. Ein Nationaler Aktionsplan „Behinderung 2022–2030“ wird derzeit erarbeitet und soll ein gemeinsamer Plan von Bund und Ländern werden.

IV. Die Staatenberichtsprüfung Österreichs aus zivilgesellschaftlicher Perspektive

Zur ersten und zweiten Staatenprüfung Österreichs sowie Bezügen zu anderen Staatenprüfungen berichteten aus Perspektive der Zivilgesellschaft Volker Schönwiese und Petra Flieger. Beide haben im Rahmen einer Delegation einer Nichtregierungsorganisation (NGO) bei der ersten Staatenprüfung Österreichs mitgewirkt. Nach der Darstellung des Ablaufs einer solchen Staatenprüfung[17] gingen die beiden vertieft auf die Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen ein. Deinstitutionalisierung sei dabei zu verstehen als

„Prozess, der eine Verschiebung in den Wohnformen und Lebensumständen von Menschen mit Behinderungen vorsieht – von institutionellen oder anderen segregierenden Settings hin zu einem System, das zur gesellschaftlichen Partizipation befähigt.“[18]

Flieger und Schönwiese verwiesen wie zuvor schon Aichele auf die starke Verwobenheit der verschiedenen Konventionsprüfverfahren untereinander. So äußerte der Fachausschuss für die Rechte von Kindern in den abschließenden Bemerkungen zum Staatenprüfungsverfahren 2012 ernsthafte Besorgnis über die hohe Anzahl von Kindern mit Behinderungen in institutioneller Betreuung in Österreich und forderte Maßnahmen dagegen.[19] In den Abschließenden Bemerkungen von 2013 äußert der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung ebenfalls große Besorgnis über die zunehmende Population von Österreicherinnen und Österreichern mit Behinderungen, die in Institutionen leben und forderte auch hier Gegenmaßnahmen.[20]  Gleiches gilt für den Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen. Dieser fordert, Frauen mit Behinderungen auf dem dritten Arbeitsmarkt angemessen zu bezahlen und in die Sozialversicherung einzubeziehen.[21] Erst jüngst wurde im Rahmen der vierten Staatenprüfung Österreichs zur Umsetzung der Konvention der Rechte des Kindes im Januar 2020 nach dem Stand der Deinstitutionalisierung von Kindern mit Behinderungen gefragt.[22]

Trotz der starken Kritik der Vereinten Nationen und zivilgesellschaftlicher Verbände werde an dem Konzept der stationären Einrichtungen in Österreich festgehalten, wie unveränderte Neubauten solcher Einrichtungen zeigten. Teilweise sehen die Konzepte eine gemeinsame Unterbringung von Kindern und erwachsenen Menschen mit Behinderung vor, was Flieger und Schönwiese als besonders inadäquat bewerten.

Sie schlossen mit einem Plädoyer für die kritische Auseinandersetzung mit Staatenberichten und machten die Notwendigkeit von Gegenstellungnahmen aus der Zivilgesellschaft deutlich.

V. Staatenbericht, Partizipation und Diskriminierungsschutz aus Sicht von Interessenvertretungen und Zivilgesellschaft in Deutschland

Aus Sicht eines institutionellen Interessenvertreters berichtete der Beauftragte der deutschen Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Jürgen Dusel. Die Beauftragte oder der Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird von der Bundesregierung bestellt. Seine Amtszeit ist an die Legislaturperiode geknüpft und endet mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages (§ 17 BGG). Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. Er wird darum von allen Bundesministerien in Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben einbezogen, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen (§ 18 BGG). Der oder die Beauftragte ist formal beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelt, jedoch weisungsungebunden.

Dusel plädierte in seinem Beitrag dafür, Inklusion als eine Frage der Demokratie und weniger als eine Frage der Wohltätigkeit zu sehen. Inklusion und Demokratie seien zwei Seiten derselben Medaille. Ein Staat, der nicht inklusiv sei, sei auch nicht demokratisch. Als derzeit noch großes Umsetzungsdefizit der UN-BRK in Deutschland nannte Dusel die immer noch mangelnde Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In der Erhebung einer erhöhten Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX[23] sieht er ein probates Mittel um Anreize für die Beschäftigung von mehr Menschen mit Behinderungen zu setzen.

Ein weiteres Problem sei, dass derzeit zu wenig barrierefreier Wohnraum vorhanden sei. Ein Hebel, um dieses Problem anzugehen, sei die Aufhebung der Quotierung für barrierefreie Wohnungen im sozialen Wohnungsbau. Man müsse sich dafür einsetzen, Wohnungen prinzipiell nur barrierefrei zu bauen.[24] Auch die mangelnde finanzielle Ausstattung von Selbstvertretungsorganisationen behindere die Umsetzung der UN-BRK. Hier müsse gegengesteuert werden.

In ihrer Funktion als Präsidentin des Sozialverbands VdK sprach im Anschluss an Dusel die ehemalige Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Verena Bentele. Sie fokussierte in ihrem Vortrag die aktive Rolle der Zivilgesellschaft bei der Umsetzung der Konvention.

Aus ihrer Sicht war es im letzten Staatenberichtsverfahren sehr erfolgreich, sich zu einer Allianz aus vielen Verbänden zusammenzuschließen und einen gemeinsamen Bericht in das Staatenprüfverfahren einzubringen.

Ein Thema, das der UN-Ausschuss maßgeblich befördert habe, sei die Aufhebung des Wahlrechtsausschlusses von in allen Angelegenheiten betreuten Menschen. Die direkten Worte des Fachausschusses hätten das Thema auf die Agenda gebracht.[25]

Hemmend für die Partizipation von Menschen mit Behinderungen am politischen Prozess seien teilweise sehr kurz angesetzte Fristen für Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen von Seiten der Bundesregierung (teilw. unter 24 Stunden), die es Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen sehr schwer machten, im angemessenen Umfang darauf zu reagieren. Als wichtigen Schritt zur Inklusion bewertete sie die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG. Anerkannte Verbände können vor der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn sie einen Verstoß eines Trägers öffentlicher Gewalt gegen das Benachteiligungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit oder die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen behaupten (§ 16 Abs. 2 BGG).[26]

Vor große Herausforderungen stelle die Verbände derzeit der Entwurf für ein Intensivpflege und Reha-Gesetz, das nicht konform mit den Vorgaben der UN-BRK gehe.[27] Menschen könne so im schlimmsten Fall verboten werden, im eigenen Haus zu wohnen. Wichtige Punkte für die Zukunft seien zudem die Überarbeitung des AGG sein sowie die Barrierefreiheit im Gesundheitswesen. Nur ein Bruchteil aller Arztpraxen sei beispielsweise barrierefrei.

Wichtige Aufgabe der Zivilgesellschaft werde es aus ihrer Sicht weiterhin sein, der Politik Einblicke in die Lebensrealität der Menschen mit Behinderungen zu geben und so auf Reformbedarfe aufmerksam zu machen.

VI. Fazit

Die verschiedenen Beiträge zum Staatenprüfungsverfahren auf der Tagung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland am 13. Februar 2020 in Innsbruck zeigen, dass das in der Konvention angelegte Prüfverfahren in der Lage ist, wichtige Impulse für die weitere, kontinuierliche Umsetzung von menschenrechtlichen Standards für Menschen mit Behinderungen in Deutschland und Österreich zu setzen. Insbesondere die Einbindung von Verbänden von Menschen mit Behinderungen in das Berichtsverfahren und die Umsetzung der Empfehlungen des UN-Ausschusses tragen dazu bei, die Konvention umzusetzen.

Beitrag von Michael Beyerlein, LL.M., Universität Kassel

Fußnoten

[1] BGBl. Österreich, Teil III Nr. 155/2008.

[2] BGBl. Deutschland, Teil II 2008, S. 1419 f.

[3] Zu den Beiträgen über die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland und Österreich im Allgemeinen und speziell mit Bezug zu Art. 27 UN-BRK: Dittmann: Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Österreich und Deutschland, Beitrag D13-2020 unter reha-recht.de, 18.06.2020; Dittmann: Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in Deutschland und Österreich, voraussichtlich Beitrag D15-2020 unter reha-recht.de, 23.06.2020.

[4] Siehe https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/ueber-uns/, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[5] Diese Staatenberichte haben durchaus Relevanz. So bezieht sich der Regierungsentwurf des Bundesteilhabegesetzes ausdrücklich und an prominenter Stelle darauf. Vgl. Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 1.

[6] Siehe auch https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/staatenpruefung-2018-2021/informationen-zum-pruefverfahren/, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[7] A/HRC/RES/32/28, abrufbar unter: https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/a-hrc-res-32-28.pdf, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[8] Siehe dazu eine Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: https://www.bundestag.de/resource/blob/631830/4425b1cac13eb01fd369f5d85bd8d949/WD-2-003-19-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[9] Zentrale Begriffe wurden aus Sicht von zivilgesellschaftlichen Akteuren falsch übersetzt und dadurch das Wesen der Konvention nicht richtig getroffen. In Deutschland hat diese Diskussion zur Ausfertigung einer „Schattenübersetzung“ geführt. Vgl. https://www.behindertenrechtskonvention.info/schattenuebersetzung-3678/, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[10] Vgl. dazu auch die Meldung auf www.reha-recht.de vom 27.06.2016: www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/oesterreich-veroeffentlicht-eigene-uebersetzung-der-un-brk/

[11] Die abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Österreichs können auf der Seite der Vereinten Nationen heruntergeladen werden. Siehe https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fAUT%2fCO%2f1&Lang=en, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[12] Zu den Empfehlungen des Fachausschusses bezüglich der Umsetzung von Art. 27 UN-BRK: Dittmann: Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in Deutschland und Österreich; Von Drygalski: Die Werkstatt für behinderte Menschen in der zweiten Staatenprüfung Deutschlands zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention; Beitrag D11-2020 unter www.reha-recht.de; 13.05.2020.

[13] Zum in der Konvention präferierten bio-psycho-sozialen Modell siehe https://www.bar-frankfurt.de/themen/icf/grundlagen-der-icf/das-bio-psycho-soziale-modell.html, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[14] Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II Nr. 261/2010, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[15] Ein Webportal zu diesem Thema und über barrierefreie Medien wurde eingerichtet. Siehe www.barrierefreiemedien.at, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[16] Siehe https://www.bizeps.or.at/downloads/zielverein_entwurf.pdf, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[17] Siehe Punkt II.

[18] Vgl. Unabhängiger Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Stellungnahme De-Institutionalisierung vom 28.11.2016, S. 4-5. https://www.monitoringausschuss.at/download/stellungnahmen/de-institutionalisierung/MA_SN_DeInstitutionalisierung_final.pdf, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[19] UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Abschließende Bemerkung Nr. 44 zum kombinierten vierten und fünften Staatenbericht Österreichs, 03.02.2012. Verfügbar unter https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRC%2fC%2fAUT%2fCO%2f3-4&Lang=en, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[20] UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung, Abschließende Bemerkung Nr. 36 zu ersten Staatenbericht Österreichs, 30.03.2013. Verfügbar unter https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRPD%2fC%2fAUT%2fCO%2f1&Lang=en, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[21] UN-Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen, Abschließende Bemerkung Nr. 33 (f) zum neunten Staatenbericht Österreichs, 30.07.2019. Online verfügbar unter https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CEDAW%2fC%2fAUT%2fCO%2f9&Lang=en, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[22] UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Liste von Themen im Zusammenhang mit dem kombinierten fünften und sechsten Staatenbericht Österreichs, 28.06.2019, Nr. 9. Online verfügbar unter https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CRC%2fC%2fAUT%2fQ%2f5-6&Lang=en, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[23] Diese zahlen Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Menschen mit Behinderung beschäftigen (§ 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Siehe https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Ausgleichsabgabe/77c350i1p/, zuletzt abgerufen am 14.06.2020, und tiefergehend Deinert, Olaf; Ausgleichsabgabe in Deinert/Welti, StichwortKommentar Behindertenrecht, 2. Aufl. 2018.

[24] Vgl. dazu die „Hamburger Erklärung“ der Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern. Online abrufbar unter https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachveranstaltungen/20181120_Hamburger%20Erkl%C3%A4rung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 14.06.2020.

[25] Diskutiert wurde das Thema umfassend auch schon im Jahr 2013. Es wurden Gesetzesentwürfe vorgelegt und eine öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Bundestages abgehalten (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44927955_kw23_pa_innen_wahlrecht-212472), zuletzt abgerufen am 14.06.2020. Tatsächlich hat aber erst das Bundesverfassungsgericht die Diskussion beendet, indem es die Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG als verfassungswidrig erklärte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14.

[26] Siehe dazu auch Fuerst: Ein Jahr Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz: Bilanz und Ausblick; Beitrag D24-2018 unter www.reha-recht.de; 26.06.2018.

[27] Siehe dazu https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/verbaende-fordern-weitere-ueberarbeitung-des-referentenentwurfs-zum-intensivpflege-und-rehabilitation/, zuletzt abgerufen am 14.06.2020, sowie die zugehörigen Artikel.


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UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Staatenbericht, Staatenberichtsprüfung 2015, Internationales, Menschenrechte, Österreich


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