19.08.2025 D: Konzepte und Politik Hahn: Beitrag D8-2025
Zugang zur beruflichen Reha für Menschen mit Einwanderungsgeschichte bzw. Fluchterfahrung und (Schwer-)Behinderung – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (10.06.–08.07.2025)
Im Juni/Juli 2025 führte die DVfR gemeinsam mit der Humboldt-Universität zu Berlin eine öffentliche Online-Diskussion zum Thema „Zugang zur beruflichen Reha für Menschen mit Einwanderungsgeschichte bzw. Fluchterfahrung und (Schwer-)Behinderung“ durch. Der Austausch wurde von Expertinnen und Experten begleitet. Ziel war es, aktuelle Bedarfe und Ressourcen an der Schnittstelle von Behinderung und Flucht bzw. Migration zu identifizieren. Im Rahmen des rund vierwöchigen Austauschs diskutierten Vertreterinnen und Vertreter von Beratungsinstitutionen, der Agentur für Arbeit, aus der Wissenschaft und weitere Interessierte, wie der Komplexität rechtlicher Rahmenbedingungen, die aus dem Aufeinandertreffen von Migrations- und Rehabilitationsrecht entstehen, in der Praxis begegnet werden kann. Ein enges Zusammenspiel der Behörden und Netzwerke sowie eine kultursensible Ausgestaltung der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung wurden auch anhand von Beispielen vielfach als wesentliche Faktoren beschrieben, um Menschen mit Einwanderungsgeschichte bzw. Fluchterfahrung und (Schwer-)Behinderung passgenau zu unterstützen. Die Diskussion war Teil des Projekts „Mit Vielfalt zum inklusiven Arbeitsmarkt – Aufgaben für das Reha- und Teilhaberecht“ (VinkA), das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Ausgleichsfonds gefördert wird.
(Zitiervorschlag: Hahn: Zugang zur beruflichen Reha für Menschen mit Einwanderungsgeschichte bzw. Fluchterfahrung und (Schwer-)Behinderung – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (10.06.–08.07.2025); Beitrag D8-2025 unter www.reha-recht.de; 19.08.2025)
Welche Erfahrungen machen zugewanderte Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Teilhabeleistungen in Deutschland? Wie kann ihr Bedarf besser erfasst und Beratung zielgerichtet angeboten werden? Welche Faktoren unterstützen sie bei der Inan-spruchnahme von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation? – In der Forschungslandschaft liegen nur wenige Studien vor, die den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen und Einwanderungsgeschichte oder Fluchterfahrung differenziert untersuchen. Mit dem Ziel, aktuelle Bedarfe und Ressourcen an der Schnittstelle von Behinderung und Flucht bzw. Migration zu erfassen, führten die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) und die Humboldt-Universität zu Berlin vom 10. Juni bis zum 8. Juli 2025 eine öffentliche Online-Diskussion durch. Der Diskussionsverlauf mit dem Fokus auf der Inklusion in Arbeit von Menschen mit Einwanderungsgeschichte bzw. Fluchterfahrung und (Schwer-)Behinderung soll hier in seinen wesentlichen Zügen wiedergegeben werden.[1]
Ein Team aus Expertinnen und Experten begleitete die Diskussion fachlich und stand für Fragen zu Verfügung:
- Alexandra Achalski, Migrationsbeauftragte der Agentur für Arbeit Berlin Süd und Timo Lohmann, Leiter des Reha-Teams der Agentur für Arbeit Berlin Süd
- Meliha Bayrak, pädagogische Koordination Bereich Menschen mit Behinderung, Duha e. V. – Verein für soziale Dienste, Mannheim
- Maren Gag, ehem. passage gemeinnützige Gesellschaft für Arbeit und Integration mbH, freiberuflich und ehrenamtlich tätige Expertin im Themenfeld Flucht und Behinderung
- Mirjam Schülle, Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachgebiet Behinderung, Inklusion und soziale Teilhabe, Universität Kassel
- Ulrike Schwarz, MINA-Leben in Vielfalt e. V., Berlin
- Dr. Barbara Weiser, Juristin beim Caritasverband für die Diözese Osnabrück e. V.
Ein inklusiver Arbeitsmarkt setzt die Berücksichtigung der Verschiedenheit von Menschen mit Behinderungen und ihrer sozialen Mehrfachzugehörigkeiten voraus, etwa im Hinblick auf Geschlecht, ethnisch-kulturelle und soziale Herkunft. Die Teilhabe an Arbeit von Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft und (Schwer-)Behinderung ist eng verknüpft mit der Art und Dauer eines Aufenthaltstitels bzw. mit der entsprechenden Bleibeperspektive, die maßgeblich für den Zugang zu Teilhabeleistungen sein kann.[2] Im Verlauf der Diskussion wurden u. a. die folgenden Faktoren für den Zugang zu Sozialleistungen, insbesondere zu Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur Teilhabe am Arbeitsleben, benannt:
- das Aufenthaltspapier
- das Einreisedatum
- das Herkunftsland
- die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- die Schulpflicht/Berufsschulpflicht
- Vorgaben des höherrangigen Rechts (z. B. UN-Behindertenrechtskonvention, EU-Aufnahmerichtlinie, Grundgesetz), insbesondere in Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen
„In der Tat sind die rechtlichen Rahmenbedingungen außerordentlich komplex, weil der Zugang zu Leistungen für Migrant:innen und explizit auch für Geflüchtete im Schnittpunkt des Aufenthalts- und Asylrechts sowie des Rehabilitationsrechts geregelt ist. Durch diese Verknüpfung werden Teilhaberechte vielfach eingeschränkt und es kommt so in vielen Fällen auch zu behinderungsspezifischen Leistungsausschlüssen.“ (Maren Gag)
Zugleich wies Gag darauf hin, dass es auch für geflüchtete Menschen in Deutschland keine kollektive Exklusion von den angesprochenen Leistungen gebe und jeder Fall anders gelagert sei. Es gelte, in der Beratung Teilhabechancen für den Einzelfall zu prüfen, um die Betroffenen ggf. bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Teilhabeleistungen unterstützen zu können. [3]
„Viele Menschen mit Migrations- oder Fluchterfahrung verfügen über wenig Wissen zum deutschen Reha- und Sozialsystem oder übertragen unzutreffende Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern. Behördenkontakte sind oft angstbesetzt, da sie mit negativen oder repressiven Konsequenzen assoziiert werden.“ (Meliha Bayrak)
Vielfach wurde angesprochen, dass die Bedarfe insbesondere geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu spät erkannt und Informationen wenig zugänglich für die Zielgruppe seien:
„Im deutschen Asylverfahren gibt es keine Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung. Es gibt keine Identifizierung bei Einreise. Es gibt keine Barrierefreiheit, keine geschulten Anhörer*innen, keine angepasste Dolmetschung. Damit können gerade Geflüchtete mit nicht sichtbaren Behinderungen nicht ihren Schutzbedarf vorbringen und fallen beim Asylverfahren faktisch durch. “ (Ulrike Schwarz)
Dann bliebe ihnen das Aufenthaltsrecht, das wiederum immer mehr auf die Nützlichkeit von Menschen für den lokalen Arbeitsmarkt reduziert worden sei, so Ulrike Schwarz von der Beratungs- und Kontaktstelle für Menschen mit Migrationserfahrung und Behinderung MINA – Leben in Vielfalt e. V. Die Beantragung und bestenfalls Anerkennung einer (Schwer-)Behinderung könne für zugewanderte Menschen mit Behinderung die entscheidende Voraussetzung sein für den Zugang zu weiteren Leistungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein bundeseinheitliches, systematisches Identifizierungssystem fehle, brachte Mirjam Schülle, Universität Kassel, ein. Rechtlich gebe es keine Einschränkungen für zugewanderte Menschen für die Beantragung, diese sei weder an die Staatsangehörigkeit noch an einen spezifischen ausländerrechtlichen Status gebunden. Allerdings: Die rechtliche Voraussetzung ist gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der regelmäßige Arbeitsplatz im Inland, also im Geltungsbereich des SGB. Bei Personen aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel, etwa einer Aufenthaltserlaubnis[4], werde dies in aller Regel der Fall sein, ergänzte die Expertin, ebenso für Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung[5] oder einem Ankunftsnachweis[6] im laufendenden Asylverfahren, dessen Dauer und Ausgang noch nicht bekannt ist. Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und -Bürger[7] erfüllten die Voraussetzung ebenfalls. Auch Menschen mit einer Duldung[8] hätten einen Anspruch auf die Feststellung einer (Schwer-)Behinderung, wenn ihr Aufenthalt voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werde.[9] Dies sei auf nicht freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerinnen und -Bürger ohne materielles Aufenthaltsrecht übertragbar[10]. Statt einer Duldung werde in der Praxis aber immer häufiger eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)[11] ausgestellt, so die Erfahrung aus der Beratung bei MINA-Leben in Vielfalt e. V. Die GÜB enthalte ein festes Ausreisedatum und werde in einigen Kommunen immer wieder verlängert. Verschiedene Versorgungsämter verweigerten die Bearbeitung von Anträgen auf den Schwerbehindertenausweis vor dem Hintergrund der GÜB.
Es wurde darüber hinaus berichtet, dass die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung dauern könne; sechs bis zwölf Monate seien keine Seltenheit. Die dazu notwendige Diagnostik und ärztlichen Atteste seien zudem nur schwer zu bekommen, insbesondere da der Zugang zur medizinischen Versorgung nach §§ 4, 6 AsylbLG in Verbindung mit dem Behandlungsscheinsystem[12] stark eingeschränkt sein könne.[13]
„Ich nehme viele ziellos treibend wahr. Sie machen, wohin man sie verweist, aber die wenigsten kommen zielführend an.“ (Pommer EUTB Ost)
Notwendig sei etwa ein bundesweit, einheitliches Identifizierungsverfahren der besonderen Schutzbedürftigkeit nach der EU-RL 2013/33 bzw. 2024/1346 und eine damit einhergehende barrierearme Beantragung und Anerkennung der (Schwer-) Behinderung für zugewanderte und schutzsuchende Menschen.
Eine Besonderheit stellen Fragen der Zugänglichkeit zu Integrations- und Sprachkursen für zugewanderte oder geflüchtete Menschen mit Behinderungen dar. Diese wurden oftmals als Dreh- und Angelpunkt für die weitere Inklusion und Teilhabe u. a. an Arbeit wahrgenommen, unterliegen aber dem Migrationsrecht und stehen daher nicht in direktem Zusammenhang mit teilhaberechtlichen Fragen bzw. der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung. Die rechtliche Überschneidung von Zuständigkeiten führt der Diskussion zufolge häufig zu einer unzureichenden Versorgung mit barrierefreien Kursangeboten, etwa für Menschen mit Sinnes- oder Mobilitätseinschränkungen oder Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Eine Integration sei so kaum möglich, der Arbeitsmarktzugang zumeist nur im Niedriglohnsektor gegeben – häufig müssten dann aufstockende Leistungen beantragt werden. Zugleich können als unzureichend eingestufte Sprachkenntnisse den Zugang zu Reha-Leistungen erschweren oder verhindern.
Florence Vettraino, die sich aus der Sicht der bundesweiten Verweisberatung[14] der gemeinnützigen Organisation Handicap International zu Wort meldete, wies ebenfalls auf eine mangelnde Versorgung mit geeigneten Integrationskursplätzen für geflüchtete Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen hin und unterstrich den Bedarf an barrierefreien digitalen Angeboten:
„Beispielsweise besuchen die meisten Ratsuchenden mit einer Sehbehinderung keinen Integrationskurs, da kein entsprechendes Angebot in ihrer Umgebung vorhanden ist – insbesondere problematisch, wenn die Betroffenen Familie haben. Zudem können wir bestätigen, dass in ländlichen Regionen Personen mit Mobilitätseinschränkungen an den bestehenden Kursen häufig nicht teilnehmen können, da sie kaum Möglichkeiten haben, den Kurs zu erreichen. Der bereits vorgeschlagene Ansatz, alternative barrierefreie Angebote in digitaler Form bereitzustellen, erscheint unter diesen Gesichtspunkten zielführend.“ (Florence Vettraino)
Es wurde kritisiert, dass ein Umlaufbeschluss der Integrationsministerkonferenz von 2020[15], der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auffordert, gleichberechtigte Teilnahmechancen bei Deutschkursen für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, bis heute nicht umgesetzt worden sei. Mit der Aktualisierung der Integrationskursverordnung[16] seien auch für die Teilnehmenden in speziellen Kursen für Menschen mit Behinderungen die sogenannten Wiederholer-stunden gestrichen worden. Könne das Zielniveau B1 nicht erreicht werden, stünde nicht mehr wie zuvor auf Antrag ein Kontingent von 300 Stunden zur Verbesserung der Kenntnisse im Integrationskurs zur Verfügung. Auch in der Praxis der Reha-Teams der Bundesagentur für Arbeit sei das Problem von fehlenden behinderungsgerechten und barrierefreien Sprachkursen sowie Beratungsangeboten bekannt, so Timo Lohmann, Leiter des Reha-Teams der Agentur für Arbeit Berlin Süd, der deren Relevanz noch einmal unterstrich: Das Sprachniveau spiele generell bei der Umsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine entscheidende Rolle. Insbesondere Erprobungs-, Vorbereitungs-, Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen erforderten Sprach-kenntnisse auf B2-Niveau[17].
„Gerade in Bezug auf den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist der Erwerb eines ausreichenden Sprachniveaus zwingend erforderlich. Sowohl für die Inanspruchnahme von LTA wie für die Annahme der Angebote während laufender Maßnahmen z. B. sonderpädagogische oder psychologische Begleitung sind ausreichende Sprachkenntnisse unabdingbar.“ (Timo Lohmann)
Diese Einschätzung wurde in Teilen infrage gestellt:
„Viele getroffene Regelungen sind vor ihren Hintergründen nachvollziehbar und Sprache zu beherrschen ist wichtig. Was ich dennoch weiterhin zur Diskussion stellen würde, ist die Frage, ob es tatsächlich eines überwiegend praktizierten Bestehens auf ein B2-Niveau bedarf, um eine berufsvorbereitende Rehabilitationsmaßnahme zu besuchen. Diese soll doch u. a. dazu dienen verschiedene fehlende Kenntnisse für einen Berufsstart noch auszubauen und eine entsprechende Reife zu erreichen.“ (Marion Kage)
Schon bei der Feststellung des Teilhabebedarfs durch die Bundesagentur für Arbeit als zentraler Voraussetzung für den Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien Sprachkenntnisse von entscheidender Bedeutung. So würden Betroffene als „nicht testfähig“ eingestuft, weil sie nicht ausreichend Deutsch sprechen. Der Einsatz von Dolmetschenden werde nicht selten mit der Begründung abgelehnt, eine Übersetzung könnte die Testergebnisse verfälschen.
Aus dieser Problematik schloss Maren Gag, ehrenamtlich tätige Expertin im Themenfeld Flucht und Behinderung, den Bedarf an einer Überprüfung der Testverfahren.[18] So sei u. a. zu prüfen, welche weniger sprachgebundenen Testverfahren eingesetzt werden könnten. Wie könne eine Diagnose des Teilhabebedarfs Betroffener auch unter interkulturellen Vorzeichen und Diversität ermittelt werden, indem Vorerfahrungen aus den Herkunftsländern und dem Migrationsverlauf sowie Brüche in der Bildungs- und Erwerbsbiografie angemessen berücksichtigt werden? Prinzipiell solle darüber nachgedacht werden, inwieweit eine berufsbezogene Sprachförderung in die reha-spezifischen Maßnahmen integriert werden könne. Es müsse zudem dringend klargestellt werden, dass z. B. für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und für die betriebliche Grundqualifizierung durch Unterstützte Beschäftigung nicht generell ein bestimmtes Sprachniveau erforderlich sei.
„Empfehlenswert wäre, das ganze System aus migrationssensibler Perspektive in den Blick zu nehmen, bestehende Förderlücken zu identifizieren, Innovationen zu etablieren, die Transformationsimpulse auslösen und somit eine Veränderungskompetenz zu entwickeln und dabei die Mechanismen der eigenen Institution kritisch zu hinterfragen (…)“ (Maren Gag)
Dazu nannte Gag einige Beispiele für innovative Ansätze aus der Praxis:
Im Bereich von Ausbildung und Berufsschule sei in Hamburg das Übergangssystem inklusiv gestaltet worden:[19] Berufsschulpflichtige junge Menschen mit Migrationshintergrund und sonderpädagogischen Förderbedarfen würden dort gemeinsam unterrichtet. Neben einer sprachlichen Förderung gebe es Bildungsbegleiterinnen und -begleiter sowie Assistenzkräfte, u. a. um Übergänge in Ausbildung bzw. weitergehende Maßnahmen zu flankieren.
Im Bereich der arbeitsweltbezogenen Sprachförderung verwies die Expertin auf Ansätze zur Weiterentwicklung der Sprachkompetenz bzw. zur Förderung der kommunikativen Kompetenzen, die aus ihrer Sicht auch auf den Reha-Bereich übertragen werden könnten: So würden bei der Hamburger Fachstelle „Berufsbezogenes Deutsch“ durch Fachanleiterinnen und -anleiter sowie Sprachlehrkräfte im Rahmen einer Sprachbedarfs-ermittlung am Arbeitsplatz entsprechende Lerneinheiten abgeleitet und mit individuellem Sprachcoaching und einer integrierten Lernberatung verknüpft.[20]
Als Beispiel für eine Kombination von Sprachlernen und Jobcoaching führte Alexandra Achalski („MigrationBerlin“), Migrationsbeauftragte der Agentur für Arbeit Berlin Süd, das Projekt DiaLOG-IN[21] der Johannesstift Diakonie an. Es biete maßgeschneiderte Sprachkurse, die speziell auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten seien, und kombiniere Sprachlernen mit umfassendem Integrations- und Jobcoaching, um individuelle Vermittlungshemmnisse abzubauen und den Weg in die Beschäftigung zu ebnen.
„Die intensive Betreuung und die Verknüpfung von Sprachkenntnissen mit berufsbezogenen Fähigkeiten sind entscheidend für den Erfolg. Solche Projekte sind der lebende Beweis dafür, dass die besten Ergebnisse durch Kooperation und einen ganzheitlichen Ansatz erzielt werden. Ich wünsche mir viel mehr solcher Projekte und eine Ausdehnung auch auf Menschen mit jedem Aufenthaltsstatus.“ (MigrationBerlin)
Achalski unterstrich zudem, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit der Behörden, wie beispielsweise mit dem BAMF, dem Landesamt für Einwanderung, dem Jobcenter, Inklusionsämtern und weiteren Partnern für eine erfolgreiche Integration sei. Zusätzlich sah sie auch in den Austauschrunden mit (regionalen) Netzwerkpartnern eine ideale Plattform, um Transparenz zu schaffen und gezielt Lösungen zu entwickeln.
„Nur durch diese koordinierte Zusammenarbeit können wir kohärente und effiziente Unterstützungsprozesse gewährleisten und die vielfältigen Vermittlungshemmnisse – wie Sprachbarrieren, fehlende Anerkennung von Qualifikationen oder gesundheitliche Einschränkungen – effektiv angehen.“ (MigrationBerlin)
Beitrag von Nikola Hahn, M. A., Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V., Heidelberg
Fußnoten
[1] Der Diskussionsverlauf „Zugang zur beruflichen Reha für Menschen mit Einwanderungsgeschichte bzw. Fluchterfahrung und (Schwer-)Behinderung“ im interaktiven „Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (FMA) ist abrufbar unter https://fma.reha-recht.de/index.php?board/219-zugang-zur-beruflichen-reha-f%C3%BCr-menschen-mit-einwanderungsgeschichte-bzw-fluchte/.
[2] Vgl. u. a. Schülle: Zugang zu Gesundheits- und Teilhabeleistungen für asylsuchende Menschen mit Behinderungen – Teil I: rechtliche Barrieren; Beitrag D17-2017, 18.05.2017, und Teil II: praktische Barrieren und Möglichkeiten; Beitrag D18-2017, 19.05.2017, beide unter www.reha-recht.de; Westphal, M; Boga, O.: „Ich könnte mit normalen Leuten leben“ – Barrieren, Ressourcen und Wünsche an der Schnittstelle von Flucht, Migration und Behinderung, 2022, abrufbar unter https://kobra.uni-kassel.de/items/3a117dae-e14d-4585-b3b8-9c03fa8fc28e, zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[3] Vgl. auch Gag, M.; Weiser, B.: Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht, passage gGmbH, 2024, abrufbar unter https://www.asyl.net/view/leitfaden-zur-beratung-von-menschen-mit-einer-behinderung-im-kontext-von-migration-und-flucht, zuletzt abgerufen am 24.07.2025; Gag, M.; Weiser, B. (Hrsg.): Herausforderungen bei der Inklusion von Geflüchteten mit einer Behinderung – Erfahrungen im Kontext des ESF Plus-Bundesprogramms „WIR – Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“, abrufbar unter https://www.fluchtort-hamburg.de/fileadmin/pdf/2024/Hindernisse_bei_der_Inklusion_von_Gefl%C3%BCchteten_mit_einer_Behinderung_ESF_Plus-Programm_WIR.pdf, zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[4] § 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
[5] § 63 Asylgesetz (AsylG).
[6] § 63a Asylgesetz (AsylG).
[7] Informationen zu Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern (EU-Freizügigkeit) auf der Website des Bundesministeriums des Innern unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/freizuegigkeit-eu-buerger/freizuegigkeit-eu-buerger-node.html#doc9392834bodyText2, zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[8] § 60a Abs. 3 AufenthG.
[9] Vgl. BSG Urteil vom 29.04.2010 – B 9 SB 2/09 R oder Gagel: „Umsetzung der UN-Behindertenkonvention – hier: Recht auf Feststellung des GdB und des Schwerbehindertenstatus für lediglich geduldete Ausländer“, Diskussionsbeitrag A 13/2010 unter www.reha-recht.de.
[10] Urteil des BSG vom 29.04.2010 – B 9 SB 2/09 R.
[11] Die Grenzübertrittsbescheinigung ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird von einer deutschen Ausländerbehörde an ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige ausgestellt und mit einer Ausreisefrist versehen (vgl. Rheinland-Pfalz, die Landesregierung, 2025).
[12] Asylsuchende erhalten von den zuständigen kommunalen Behörden Behandlungsausweise und können mit diesen Berechtigungsscheinen ärztliche Behandlungen bei Vertragsärztinnen und -ärzten in Anspruch nehmen, vgl. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), 2025.
[13] Siehe z. B. Bartig, S.; Kalkum, D.; Le, H. M; Lewicki, A.: Diskriminierungsrisiken und Diskriminierungsschutz im Gesundheitswesen – Wissensstand und Forschungsbedarf für die Antidiskriminierungsforschung, 2021, abrufbar unter https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/diskrimrisiken_diskrimschutz_gesundheitswesen.html; Deutsches Rotes Kreuz e. V. (Hrsg.): Ungesehen?! Geflüchtete Menschen mit Behinderungen in Deutschland: Ergebnisse der Bedarfserhebung, 2022, abrufbar unter https://drk-wohlfahrt.de/veroeffentlichungen/details-veroeffentlichungen/ungesehen-gefluechtete-menschen-mit-behinderungen-in-deutschland-ergebnisse-der-bedarfserhebung.html; Westphal, M; Boga, O.: „Ich könnte mit normalen Leuten leben“ – Barrieren, Ressourcen und Wünsche an der Schnittstelle von Flucht, Migration und Behinderung, 2022, abrufbar unter https://kobra.uni-kassel.de/items/3a117dae-e14d-4585-b3b8-9c03fa8fc28e; alle zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[14] Kostenlose Erst- und Orientierungsberatung für geflüchtete Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen sowie Weitervermittlung an eine spezialisierte Beratungsstelle.
[15] Umlaufbeschluss der Integrationsministerkonferenz 01 / 2020 vom 24. Juni 2020, S. 14, abrufbar unter https://www.integrationsministerkonferenz.de/documents/ergebnisprotokoll_15_intmk_2020_brandenburg.pdf, zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[16] Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung, 07.12.2024, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/HI2/RefE-5te-verordnung-aenderung-integrationskursvo.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[17] Das Sprachniveau B2 ist ein fortgeschrittenes Niveau der Sprachbeherrschung im Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER): „Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist“, vgl. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen, B2, abrufbar unter https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/, zuletzt abgerufen am 24.07.2025. Vgl. auch https://fma.reha-recht.de/index.php?thread/1981-zugang-zum-arbeitsmarkt-und-sicherung-von-arbeitspl%C3%A4tzen/.
[18] Vgl. das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geförderte Programm des Europäischen Sozialfonds (ESF) „WIR-Netzwerke integrieren Geflüchtete in den regionalen Arbeitsmarkt“ mit besonderer Berücksichtigung von Personen mit Behinderungen sowie mit fluchtspezifischen Folgeerkrankungen, Informationen abrufbar unter https://www.esf.de/portal/DE/ESF-Plus-2021-2027/Foerderprogramme/bmas/wir.html, zuletzt abgerufen am 25.07.2025.
[19] Vgl. den Flyer zum Programm unter https://hibb.hamburg.de/wp-content/uploads/sites/33/2019/02/Flyer-AvmDual.pdf, zuletzt abgerufen am 18.08.2025.
[20] Siehe „Integriertes Fach- und Sprachlernen (IFSL)“ Materialien und Fortbildungsangebote der Hamburger Fachstelle „Berufsbezogenes Deutsch“ bei der passage gGmbH, abrufbar unter https://www.deutsch-am-arbeitsplatz.de/integriertes-fach-und-sprachlernen/integriertes-fach-und-sprachlernen, zuletzt abgerufen am 24.07.2025.
[21] Informationen zum Projekt unter https://www.johannesstift-diakonie.de/teilhabe-paedagogik/johannesstift-diakonie-proclusio/dialog-in, zuletzt abgerufen am 25.07.2025.
Stichwörter:
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