08.12.2025 D: Konzepte und Politik Brunke et al.: Beitrag D11-2025

Zugang zum Arbeitsmarkt durch inklusive Hochschulen – Tagungsbericht zur interdisziplinären Fachtagung am 11. September 2025 in Kassel

Die Autorinnen Astrid Brunke, Universität Kassel, und Livia Grupp, Nikola Hahn und Anne Taubert von der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) fassen in diesem Beitrag die Inhalte der Fachtagung „Zugang zum Arbeitsmarkt durch inklusive Hochschulen“ zusammen. Am 11. September 2025 trafen sich Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis in Kassel, um über Übergänge in die Hochschule und von der Hochschule in den Arbeitsmarkt bei Menschen mit Behinderungen zu diskutieren. In den Vorträgen und Diskussionsgruppen ging es auch um Fragen des Dualen Studiums, Hilfskrafttätigkeiten und Praxisphasen mit Behinderung sowie um Teilhabeleistungen, Assistenz und angemessene Vorkehrungen in der Hochschule. Der Beitrag berichtet über die dargestellten Perspektiven, Ergebnisse und Rückschlüsse für eine künftige Ausgestaltung inklusiver Hochschulbildung.

Die Dokumentation der Tagung ist hier abrufbar.

(Zitiervorschlag: Brunke et al.: Zugang zum Arbeitsmarkt durch inklusive Hochschulen – Tagungsbericht zur interdisziplinären Fachtagung am 11. September 2025 in Kassel; Beitrag D11-2025 unter www.reha-recht.de; 08.12.2025.)

I. Einführung

Im Rahmen der Fachtagung „Zugang zum Arbeitsmarkt durch inklusive Hochschulen“[1] trafen sich am 11. September 2025 Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft und Praxis in Kassel, um über Übergange in die Hochschule und von der Hochschule ins Arbeitsleben zu diskutieren und durch einen gemeinsamen Austausch die interdisziplinäre Vernetzung zu verbessern. Die Tagung gliederte sich in fachliche Informationen zur rechtswissenschaftlichen Ausgangslage und Erfah­rungsberichten aus der Praxis sowie in vertiefende Diskussionsgruppen. Der Beitrag berichtet über die Inhalte der dargestellten Perspektiven und die Ergebnisse der drei Diskussionsgruppen zu den Themen:

  • Übergänge in die Hochschule und von der Hochschule in den Arbeitsmarkt,
  • Dual studieren, Hilfskrafttätigkeit und Praxisphasen mit Behinderung,
  • Teilhabeleistungen, Assistenz und angemessene Vorkehrungen in der Hochschule

Zunächst wird die rechtliche Relevanz des Tagungsgegenstands erörtert.

II. Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Hochschulen und am Erwerbsleben

Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Hochschulen und am Erwerbsleben gründet auf einem klaren völkerrechtlichen Fundament. Neben dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bildet die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) seit ihrer Ratifizierung im Jahr 2009 einen zentralen völkerrechtlichen Anknüp­fungspunkt für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung nicht nur auf nationaler Ebene.[2] Für das Spannungsfeld von Hochschule und Arbeitsmarkt sind insbesondere Art. 24 (Bildung) und Art. 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-BRK von herausragender Bedeutung. Während Art. 24 das Recht auf ein inklusives Bildungs­system formuliert und damit auch den gleichberechtigten Zugang zu Hochschulbildung absichert,[3] verpflichtet Art. 27 die Vertragsstaaten, den Zugang zum Arbeitsmarkt diskri­minierungsfrei zu gestalten und Barrieren durch angemessene Vorkehrungen abzu­bauen.[4]

In der deutschen Rechtsordnung sind diese völkerrechtlich festgelegten Rechte insbesondere im SGB IX sowie in den weiteren Büchern des Sozialgesetzbuchs konkretisiert. Zentrales Instrument sind Leistungen zur Teilhabe.[5] Insbesondere die Eingliederungshilfe ist durch Assistenzleistungen oder technische Hilfen maßgeblich für die Absicherung eines erfolgreichen Studienabschlusses und spielt eine gleichermaßen zentrale Rolle beim Übergang von der Schule zur Hochschule und von der Hochschule in den Arbeitsmarkt.[6] Hier sind die Träger der Eingliederungshilfe neben der Bundesagentur für Arbeit (BA) wichtige Grundpfeiler. Hinzu treten weitere Rehabilitationsträger (§§ 5, 6 SGB IX), deren Zuständigkeit im konkreten Leistungsfall von der individu­ellen Situation und der begehrten Leistung abhängt.[7] Auch die Hochschulen selbst tragen wesentliche Verantwortung. Insbesondere hochschulinternen Inklusionsberatungsstellen fällt eine Schlüsselrolle zu: vom Übergang von der Schule zur Hochschule bis zum Übergang von der Hochschule in den Arbeitsmarkt. Die Leistungsträger bilden das Bindeglied zwischen dem völkerrechtlichen Vorhaben der UN-BRK auf eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe an Bildung und Arbeit und der praktischen Umsetzung im (akademischen) Lebenslauf von Menschen mit Behinderungen.[8] Fehlende Informationen und unzureichende Beratungsangebote stellen in der Praxis entsprechend eine erhebliche Hürde dar. Die Fachtagung griff aus verschiedenen Perspektiven die Ursachen dafür auf, dass die Inklusion von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oft noch unzureichend ist, und diskutierte Lösungsansätze.

III. Inklusion an Hochschulen und Zugang zum Arbeitsmarkt: Rechtliche Einordnung und Perspektiven verschiedener Akteure

Den ersten Vortrag nach der Begrüßung hielt Prof. Dr. Dörte Busch von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin). Sie befasste sich darin mit den maßgeb­lichen rechtlichen Prinzipien, die für das Studium von Menschen mit Behinderungen anwendbar sind. § 1 SGB IX formuliert das Ziel, die Selbstbestimmung und gleich­berechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Dies verpflichte die Rehabilitationsträger dazu, Leistungen zu erbringen, die Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken sollen. Als maßgebliche Prin­zipien für eine personenzentrierte Leistungserbringung verwies Busch auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX und die Konkretisierung in § 104 SGB IX, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles zu bestim­men sind. Dies betreffe auch die Situation im Studium, in Praktika, Labortätigkeiten oder in der Phase des Übergangs in den Beruf.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde eine eigene Leistungsgruppe für Leistungen zur Teilhabe an Bildung gem. § 5 Nr. 4 SGB IX klarstellend eingeführt, die in § 75 Abs. 1 SGB IX für alle infrage kommenden Rehabilitationsträger und in § 112 SGB IX für die Eingliederungshilfe konkretisiert werden. Ziel der Leistung sei es, Leistungsberechtigten das Erreichen des angestrebten Berufsziels zu ermöglichen. Dies gelte für eine hochschulische Ausbildung direkt nach dem Abitur oder im Anschluss an eine Berufsausbildung, für Praktika und in Einzelfällen auch für ein Zweitstudium und bis zur Promotion. Daneben können Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben u. a. in Trägerschaft der BA in Anspruch genommen werden (§ 5 Nr. 2 SGB IX i. V. m § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Busch betonte die Herausforderung, dass konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben frühzeitig ansetzen müssten, damit Studierende den Übergang zum Arbeitsmarkt selbstbestimmt gestalten können. Es brauche außerdem vernetzende Strategien zwischen Hochschulen, Leistungsträgern, Praktikums- und Arbeit­gebern und weiteren Akteuren. Zudem seien die Chancen der Digitalisierung zu nutzen.

Takis Mehmet Ali (Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL), erläuterte die Grund­sätze, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe auch im Rahmen eines Studiums geregelt sind. Die Entwicklung gehe dahin, die Rolle der Kontextfaktoren bei der Be­scheidung stärker zu gewichten, z. B. auch die Betrachtung des Sozialraums. Bei der Teilhabe an Hochschulbildung sei die Eingliederungshilfe nachrangig, so Mehmet Ali. Für Hilfsmittel seien zunächst die gesetzlichen Krankenkassen zuständig, für Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt bzw. mit der beruflichen Teilhabe die BA. Die Eingliederungshilfe könne aber für die Teilhabe an Bildung herangezogen werden, z. B. für eine hochschulische Ausbildung bis zum Bachelor-Abschluss oder für eine Weiter­bildung, z. B. einen Master-Abschluss. Die Anspruchsberechtigung sei differenziert zu betrachten mit Blick auf den individuellen Bedarf, die Zuständigkeit des Trägers, die Art der Behinderung, aber auch die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts. Wichtig sei auch festzustellen, ob eine Bildungsmaßnahme in zeitlichem Zusammenhang mit einem vor­herigen Studium stehe, ob sie auf einen vorherigen Master aufbaue oder eine inter­diszi­plinäre Ergänzung darstelle.

Zu den häufigsten Leistungen der Eingliederungshilfe zählen Beförderungsdienste, Assi­stenzleistungen, Hilfsmittel und persönliche Hilfen. Mehmet Ali benannte die Heraus­for­de­rung, dass der Prozess der Bedarfsermittlung bzw. Leistungsfeststellung (§§ 13 ff. SGB IX) zu lange dauere. Eine Bescheidung dürfe nicht erst im dritten Semester eines Hochschulstudiums erfolgen. Offen sprach der Referent auch die Grenzen der Rechts­um­setzung an: Insbesondere in der Antragsweiterleitung (§ 14 SGB IX) und (internen) Kostenerstattung (§ 16 SGB IX) zeige sich, dass die gesetzlich vorgesehene Koopera­tion zwischen den Rehabilitationsträgern nicht immer gut funktioniere.

Torsten Prenner (BA) stellte in seinem Einführungsvortrag die Angebote der BA am Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder ein Studium und vom Studium in den Beruf vor. Neben allgemeinen Beratungsangeboten ab der 8. Klasse bietet die BA Menschen mit Behinderungen eine spezialisierte Reha-Beratung in allen Arbeitsagenturbezirken an. Bestehe ein Studienwunsch, dann kooperiere das Reha-Beratungsteam mit dem akademischen Beratungsteam, so Prenner. Er stellte klar, dass sich die BA gemäß § 49 SGB IX grundsätzlich nicht als zuständigen Rehabili­tationsträger für die Förderung eines klassischen Studiums verstehe.[9] In diesen Fällen sei der Träger der Eingliederungshilfe der richtige Ansprechpartner, da es nicht um Leistungen zur Teilhabe an Arbeit, sondern um solche zur Teilhabe an Bildung gehe. Die BA sei jedoch zuständig, wenn ein Studium in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation oder im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als duales Studium stattfinde. Die Unsicher­heiten in den genannten Zuständigkeitsfragen für Außenstehende seien hoch. Aus seiner Sicht ist der Gesetzgeber gefordert, hier Klarheit zu schaffen.

Im Übergang Studium – Beruf könne die BA Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber gewähren; auch für eine Probebeschäftigung gebe es Fördermöglichkeiten. Arbeit­suchende Akademikerinnen und Akademiker mit Schwerbehinderung könnten sich an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung[10] (ZAV) der BA wenden. Sie bietet indivi­duelle Unterstützung bei der bundesweiten Stellensuche. Prenner machte auch auf die digitalen Info-Veranstaltungen des Inklusive Expert*innen-Netzwerks iXnet[11] aufmerk­sam, beispielsweise zur Stellensuche oder Promotion.

Annetraud Grote (Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen Niedersachsen) berichtete nicht nur aus ihrer Sicht als Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderun­gen, sondern auch als selbst Betroffene. Sie sah Inklusion und Barrierefreiheit als Quer­schnittsthema und Qualitätsmerkmal einer modernen demokratischen Gesellschaft. Aus ihrer Sicht bedarf es einer frühzeitigen Weichenstellung, um umfängliche Inklusion zu erreichen. Diese sollte bereits im Kindesalter beginnen und vor allem bei den Über­gängen zwischen KiTa und Schule sowie Schule und Ausbildung oder Studium an­setzen.

Als Herausforderung für den gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbindung benann­te Grote u. a. weiterhin fehlende Barrierefreiheit an Universitäten. Barrieren würden sich noch immer in Gebäuden, der technischen Ausstattung von Hörsälen, digitalen Anwen­dungen sowie in teils zu linearen Lehrformaten widerspiegeln. Bezogen auf die Bedeu­tung von Nachteilsausgleichen sah Grote gerade für Studierende mit psychischen oder anderen nicht sichtbaren Beeinträchtigungen eine Schieflage. In der Praxis würden Nachteilsausgleiche für diese Personengruppe häufig mit der Begründung, es bestehe ein „Dauerleiden“, das die „Persönlichkeit präge“ und nicht ausgleichbar sei, abgelehnt.[12] Einem großen Teil der Studierenden mit Beeinträchtigungen würde somit der Weg zu Nachteilsausgleichen erheblich erschwert bzw. sogar versperrt. Um Übergänge zwi­schen Schule und Ausbildung oder Hochschulbildung gut zu gestalten, sprach sich Grote dafür aus, zur Orientierung frühzeitig spezifische Berufs- und Studienberatung zu nutzen sowie durch Praktika, Werkstudierendenjobs und Mentoringprogramme einen Einblick in Berufsfelder zu ermöglichen. Sie ermutigte Betroffene, vorhandene Beratungsangebote bei Leistungsträgern zu nutzen sowie die bereits aktuell gesetzlich vorgesehen (Unterstützungs-)Leistungen des SGB IX wie z. B. das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) oder für Ausbildung (§ 61a SGB IX) sowie Möglichkeiten der Anpassung und barriere­freien Gestaltung von Arbeitsplätzen in Anspruch zu nehmen.

Jens Kaffenberger (Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung [IBS] am Deutschen Studierendenwerk) erläuterte im folgenden Vortrag zunächst anhand der Studierendenbefragung best3, dass der Anteil der Studierenden mit nicht sichtbaren Behinderungen wachse.[13] Psychische Beeinträchtigungen seien mit einem Anteil von 65 % (2021) besonders häufig, gefolgt von chronisch-somatischen (20 %) und mehr­fachen (7 %) Beeinträchtigungen. Barrieren wie mangelnde Flexibilität bei Leistungs­pensum oder Prüfungsdichte, mangelnde technische Ausstattung oder bauliche Barrieren erschwerten die inklusive Hochschulbildung. Aus Unkenntnis oder aufgrund von Hem­mungen, Unterstützung einzufordern, verzichteten viele Studierende auf die Beantragung angemessener Vorkehrungen, obwohl rund 75 Prozent der Studierenden mit studien­erschwerender Beeinträchtigung in der Studierendenbefragung berichteten, dass ihr Antrag im Bereich Prüfungen und Leistungsnachweise genehmigt worden sei.[14] Abgelehnt hingegen würden nach wie vor häufig Nachteilsausgleiche für Prüflinge mit „persönlichkeitsbedingten Dauerleiden“, bestätigte auch Kaffenberger. Er sprach sich in diesen Fragen für eine Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) aus.[15] Kaffenberger unterstützte auch den Appell an den Gesetzgeber, eine Klarstellung der Zuständigkeiten für Unterstüt­zungs­leistungen im Studium vorzunehmen.

Prof. Dr. Felix Welti, Universität Kassel, ordnete Inklusion an Hochschulen und den Zugang zum Arbeitsmarkt auf völkerrechtlicher, verfassungsrechtlicher sowie hochschulrechtlicher Ebene ein. Landesrechtlich seien Barrierefreiheit, Integration und Inklusion als explizite Ziele des Hochschulrechts, so auch des Hessischen Hochschulgesetzes (HessHG), benannt. Zudem wies Welti darauf hin, dass auch die Vorgaben der Behindertengleichstellungsgesetze (BGG) der Länder bezüglich Barrierefreiheit am Bau, in der Informationstechnik und dem Verwaltungsverfahren für Hochschulen, als Teil der öffentlichen Verwaltung, Gültigkeit haben, z. B. in Hessen nach §§ 3, 10 Hessisches Behindertengleichstellungsgesetz (HessBGG).

Auch Welti verwies auf die restriktive Rechtsprechung zu Nachteilsausgleichen für Studierende mit psychischen Beeinträchtigungen. Des Weiteren beanstandete er die fehlende Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehrbedarfen im Bundesausbil­dungsförderungsgesetz (BAföG). In der Praxis würden zudem Abgrenzungsschwierig­keiten zwischen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe an Bildung sowie lange Verfahrensdauern den Zugang zu Hilfen erschweren.

Als Handlungsempfehlungen verwies Welti auf die Ergebnisse des Projektes „Erfolg­Inklusiv“, welches bis 2024 an der Universität Kassel durchgeführt wurde.[16] Vorhandene Beratungsstrukturen sollten ausgebaut und deren Bekanntheit bei den Studierenden erhöht werden. In Bezug auf Nachteilsausgleiche plädierte er für transparente Antragsverfahren, die an einer zentralen Stelle innerhalb der Universität ent­schieden werden sollten, um mögliche Abhängigkeiten oder Machtgefälle zwischen Studie­renden und Lehrpersonen als Hemmnis für Anträge auszuschließen. Auf gesetz­licher Ebene sollte laut Welti eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit der BA für Leistungen zur Teilhabe im Studium erfolgen. Außerdem sollten behinderungsbedingte Mehrbedarfe von Studierenden mit Beeinträchtigung Berück­sichti­gung beim BAföG finden.

Zum Abschluss des Vormittages stellte Dr. Oliver Stettes (Institut der deutschen Wirtschaft, IW) Ergebnisse der IW-Beschäftigtenbefragung 2024 vor. Er legte hierbei einen Schwerpunkt auf Beschäftigte mit Behinderungen und deren Bewertung von Arbeitgeberattraktivität. Es wurden Daten zu Hürden und Chancen für die Karriere und die Wahrnehmung von Inklusion innerhalb der Betriebe referiert.[17] Im Rahmen der Studie wurden Menschen mit Behinderungen u. a. zu ihren Aufstiegsambitionen befragt. Bezüglich Arbeitgebermerkmalen, die einen Karrierewunsch antreiben, seien kaum Unterschiede zwischen Beschäftigten mit und ohne Behinderungen zu erkennen. Unterschiede gebe es insofern jedoch, dass Beschäftigte mit Behinderungen, die häufiger Weiterbildungen aufschieben müssen, seltener Ambitionen zum beruflichen Aufstieg haben. Für Beschäftigte ohne Behinderung habe dies keine Relevanz. Der Glaube daran, dass man in den nächsten zwei Jahren (weiter) aufsteigen werde, sei bei Beschäftigten sowie bei Führungskräften mit Behinderungen (wesentlich) geringer als bei der gleichen Gruppe ohne Behinderung.

Im Rahmen der Studie wurde außerdem die Wahrnehmung von Inklusion innerhalb von Unternehmen erfasst. Dabei zeige sich, dass die Wahrscheinlichkeit, sich gut integriert zu fühlen, steigt, wenn im Betrieb ein unterstützendes Klima herrscht und sich Beschäftigte mit Behinderungen gut oder umfassend informiert fühlen. Wird die interne Kommunikation bzw. der Informationsfluss zwischen Beschäftigten mit Behinderungen und ihren Führungskräften sowie Kolleginnen und Kollegen als günstig eingeschätzt, wirke sich dies positiv auf die Arbeitszufriedenheit aus, so Stettes.

IV. Vertiefende Diskussionen zu Übergängen in und Teilhabe an Hochschulbildung

Die „Diskussionsgruppe 1 – In die Hochschule und wieder aus der Hochschule heraus: Inklusive Übergänge in die Hochschule und von der Hochschule in den Arbeitsmarkt gestalten, aber wie?“ befasste sich, gespickt mit Beispielen und Praxis­erfahrungen, insbesondere mit Schnittstellen an den Übergängen Schule – Studium – Beruf. Christian Hinrichs und Jens Flach von der Deutschen Blindenstudienanstalt e. V. in Marburg veranschaulichten die Bedeutung einer interdisziplinären Abstimmung zwi­schen Schulen, Universitäten, Berufsbildung und Arbeitgebern für gelingende Über­gänge bei Menschen mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit. Rechtliche Ansprüche und Unterstützungssysteme müssten bekannt, transparent und nutzbar sein. Jens Flach unterstrich auch aus der Auseinandersetzung mit seiner eigenen Sehbeeinträchtigung, wie wesentlich eine regelmäßige Evaluierung und Anpassung von Unterstützungs­maßnahmen an veränderte Sehbedingungen sei. Das gelte auch für die Barrierefreiheit von digitalen Medien, Software, Lernmaterialien und Arbeitsplätzen. Der anschließende Impuls­vortrag von Markus Taddicken von der Berufsgenossenschaft für Gesundheits­dienst und Wohlfahrtspflege (BGW) machte insbesondere die Erfahrungen der BGW mit dem Case-Management als Schlüssel für eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Begleitung greifbar. Es ermögliche zudem ein frühzeitiges Erkennen von Teilhabe­beein­trächtigungen, um Studienabbrüche zu verhindern. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeits­leben (LTA) wurde das Jobcoaching zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes in den Leistungskatalog des § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 2a SGB IX aufgenommen.[18] Torsten Prenner vertiefte die LTA der BA für Akademi­kerinnen und Akademiker im Übergang zum Beruf.[19] Neben der Förderung von Probe­beschäftigung oder Zuschüssen an den Arbeitgeber kamen dabei auch innovative Lösungen wie die Einstellung einer zweiten schwerbehinderten Person als Assistenz zur Sprache. Schließlich verband Anne­traud Grote ihren Impuls in Teilen ebenfalls mit ihrer eigenen Geschichte als schwer­behinderte Juristin und appellierte an Menschen mit Behinderungen in Gesell­schaft, Hochschule und Arbeitswelt, offensiv mit den eigenen Beeinträchtigungen um­zugehen. Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und Arbeit setze zudem u. a. die Sensibilisierung und Schulung des Personals in den Institutionen sowie eine gute Ko­ordination durch Inklusionsbeauftragte voraus. Es brauche eine Weiterentwicklung der Hochschulgesetze und eine Finanzierung des behinderungs­bedingten Mehrbedarfs in der gesamten akademischen Ausbildung – einschließlich Master­studium, Promotion und Habilitation.

In der anschließenden Diskussion rückten u. a. Verwaltungsabläufe in den Fokus: So gerieten Verfahren teilweise schon dadurch ins Stocken, dass Universitäten mit Voraus­zahlungen arbeiteten, während andere häufig erst im Nachgang Mittel bewilligen könnten. Eine Harmonisierung von Rechtskreisen könne daher ebenfalls wirksam sein. Generell gehe es darum, die Player besser zu vernetzen. Leistungen müssten länger­fristig für Zeiträume bewilligt werden, anstatt immer neue Verfahren erforderlich zu machen, wie es aktuell die „Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess“ (2019) der Bundesarbeits­gemeinschaft für Rehabilitation (BAR) vorsehe.[20] Der Mensch müsse im gesamten Lebenslauf gesehen werden, damit nicht jeder Übergang zu Brüchen und immer neuen Reha-Prozessen führe.

In der „Diskussionsgruppe 2 – Dual studieren, Hilfskrafttätigkeit und Praxisphasen mit Behinderung – Wie kann das gelingen?“ wurde deutlich, dass die Durchführung von Praxisphasen für Studierende mit Beeinträchtigungen mehrere Herausforderungen an die Schnittstellen bei Hochschulen, Betrieben und Integrationsämtern stellt. In dualen Studien­gängen mit bestehenden Ausbildungsverträgen gelinge der Übergang in die Praxis­phasen in der Regel gut, bekräftigten sowohl Dörte Busch wie auch Arno Reinemer, Beauf­trag­ter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie Vertrauensperson für Menschen mit Behinderungen an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Probleme könnten jedoch bei der Suche nach Praktikumsplätzen entstehen. Dazu herrsche der Druck, sie in einem bestimmten Zeitfen­ster zu absolvieren. Als Beispiele für die Rekrutierung von Praktikumsstellen wurde z. B. die gezielte Ansprache von Verbänden genannt oder auch – allerdings als letztes Mittel – Praktika am eigenen Lehrstuhl anzu­bieten. Unternehmen wiederum könnten sich durch Aktionstage und Präsenz auf Messen gezielt als Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen vorstellen. In einer „positiven Diskriminierung“[21] sah Olaf Guttzeit (Unter­nehmensForum) kein rechtliches Hindernis. Man müsse Synergien und Netzwerke nutzen.

Einige Teilnehmende der Diskussion berichteten, dass sich manche Bedarfe erst nach Beginn einer Praxisphase z. B. im Labor offenbarten. Dann könne es problematisch sein, erforderliche Hilfsmittel oder ein Jobcoaching erst beantragen zu müssen und auf die Bewilligung zu warten. Manche Studierende mit Behinderungen, chronischen Erkran­kungen oder psychischen Beeinträchtigungen benötigten auch flexible Arbeitszeiten, so Reinemer. Hierzu unterstrich Dörte Busch, dass Praxisphasen mit Behinderung einzeln verhandelt werden müssten. Eine frühzeitige Bedarfsanalyse sei wichtig, darin waren sich alle Diskussionsteilnehmenden einig. Der Teilhabebedarf sei am besten noch vor Unterzeichnung des Vertrags mit dem Arbeitgeber bzw. Praktikumsgeber zu klären, so Guttzeit. Dazu zählen auch Gespräche mit der Hochschule, dem Prüfungsamt und z. B. mit einem Beruflichen Bildungszentrum. Anträge für Hilfsmittel oder Assistenzen können jedoch nicht schon in der Bewerbungsphase gestellt werden. Gerade in Projekten mit engem Zeitfenster und befristeten Verträgen seien längere Antragsverfahren schwierig, so eine Vertrauens­person der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Reinemer ergänzte, dass es in der städtischen Verwaltung zwar oft barrierefreie Be­reiche für den Publikums­verkehr gebe, aber in weiteren Gebäudeteilen ggf. ein Aufzug fehle. Barrierefreiheit werde erst umgesetzt, wenn ein Mensch mit Behinderungen angestellt werde.

Diskutiert wurde auch die Bedeutung von internationaler Mobilität für den akademischen Betrieb. Eine fehlende Unterstützung habe Folgen für die angemessene Repräsentation von Menschen mit Behinderungen im Wissenschaftsbereich. Marco Gerlach (Landes­wohlfahrtsverband Hessen) unterstrich, dass das Integrationsamt auch Assistenzen bei Auslandsreisen bewilligen könne, Hilfsmittel lägen allerdings bei den Rehabilita­tions­trägern. Die Diskussion machte deutlich, dass Studierende mit Behinderungen eine Menge an Zusatzorganisation zu bewältigen haben. Diese Last müsse von der Person weg, das sei ein strukturelles Problem. Dörte Busch regte eine vorläufige Bescheidung über beantragte Leistungen an, um den vorläufigen Rechtsschutz sicherzustellen. Die Quote der Bewilligung sei relativ hoch und das Kostenrisiko für die Träger somit gering.

Die dritte Diskussionsgruppe „Unterstützung während des Studiums: Teilhabe-leistungen, Assistenz und angemessene Vorkehrungen in der Hochschule. Was gibt es, was braucht es? Welche Rolle haben die Reha-Träger? Wie können Studienabbrüche verhindert werden?“ beschäftigte sich mit Unterstützungsmöglich­keiten während des Studiums, insbesondere mit Teilhabeleistungen, Assistenz und angemessenen Vorkehrungen von Seiten der Hochschule. Christina JanßenFatime Görenekli (beide Universität Kassel) sowie Monika Schwarz und Anja Primus (beide LWL) eröffneten die Runde mit Impulsvorträgen aus den jeweiligen Arbeitsbereichen. Janßen verwies auf Ergebnisse aus dem Projekt „ErfolgInklusiv“. Sie benannte als Herausforderungen beim Zugang von Teilhabeleistungen in der Hochschule u. a. die Diskrepanz zwischen einem offensichtlichen Bedarf an und der tatsächlichen Beantra­gung von Nachteilsausgleichen. Bei Studierenden mit unsichtbaren Beeinträchtigungen fehle zudem häufig das Anspruchswissen. Ein weiteres Problem stelle das immer noch mangelnde Verständnis von „Barrierefreiheit“ i. S. d. Art. 9 UN-BRK dar. So solle Barrierefreiheit gerade in Seminaren und Vorlesungen schon früher als beim bloßen Nachteilsausgleich für Prüfungsleistungen ansetzen. Hilfreich könnten hierbei z. B. Leitfäden für Lehrpersonen sein.

Fatime Görenekli berichtete aus ihrer Beratungspraxis u. a. vom Umgang mit Nachteils­ausgleichen. Sie merkte an, dass Nachteilsaugleiche zwar im Kontext von Prüfungen eine Hilfe darstellten. Unabhängig davon benötigten Studierende aber auch soziale Integration bzw. Inklusion. Studierende mit psychischen Erkrankungen oder neuro­diversen Beeinträchtigungen benötigten auch im Studienalltag, z. B. bei Fahrten zur Universität, Unterstützung bzw. Assistenzleistungen, um ein erfolgreiches Studium absolvieren zu können.

Monika Schwarz und Anja Primus berichteten aus Sicht eines Trägers der Eingliede­rungshilfe von Unterstützungsmöglichkeiten für eine gute Inklusion im Rahmen von Hochschulbildung. Herausforderungen sahen die beiden u. a. im Antragsverfahren. Antragsunterlagen müssten den Betroffenen leicht zugänglich gemacht werden. Genaue Informationen zum individuellen Hilfebedarf seien Grundlage für eine zügige Bearbei­tung. Schwarz und Primus sahen Verbesserungsbedarf in der Kommunikation zwischen den Hochschulen und den Rehabilitationsträgern. Sie stellten zudem heraus, dass eine qualifizierte Beratung und Unterstützung in allen Phasen des Antragsprozesses für Studierende von großer Bedeutung sind.

In der anschließenden Diskussion wurden Aspekte aus den Impulsvorträgen auf­gegriffen. Die Teilnehmenden waren überzeugt, dass eine zentrale Bearbeitungsstelle an Universitäten für Anträge auf Nachteilsausgleiche sinnvoll sein könnte, um informelle Absprachen und Abhängigkeiten zwischen Studierenden und Lehrpersonen zu ver­meiden. Als weitere Herausforderung wurden Form und Aussagekraft sowie die zum Teil hohen Kosten der geeigneten Nachweise für Nachteilsausgleiche benannt – meist würde ein ärztliches Gutachten gefordert. Zudem wurde für eine Vereinfachung bzw. länger­fristige Bewilligung von Assistenzleistungen plädiert, vor allem in Fällen mit offen­sichtlichem Hilfebedarf, der sich über die Zeit des Studiums nicht wesentlich verändert.

V. Podiumsdiskussion: Inklusive Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben – Wo stehen wir, wo wollen wir hin?

Felix Welti eröffnete die anschließende Podiumsdiskussion mit der Frage: „Inklusive Bildung und Teilhabe am Arbeitsleben – Wo stehen wir?“ Diskutierende waren Anne­traud Grote, Olaf Guttzeit, Jens Kaffenberger, Timo Kupke (Autonomes Referat barrierefreies Studieren, AStA Universität Kassel) und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Uni­versität Halle-Wittenberg). Aus der gemeinsamen Standortbestimmung wur­den sowohl wesentliche Errungenschaften für die inklusive Hochschulbildung als auch Handlungs­bedarfe oder sogar wahrgenommene Rückschritte ersichtlich. So hätten sich schon 2009 die in der Hochschulrektorenkonferenz zusammengeschlossenen Hoch­schulen dazu bekannt, die Chancengleichheit für Studierende mit Behinderungen zu sichern.[22] Heute seien die Einsetzung von Beauftragten für Studierende mit Behinde­rung oder chroni­scher Erkrankung sowie Vorschriften für angemessene Vorkehrungen der digitalen und räumlichen Barrierefreiheit in den Hochschulgesetzen fest verankert und bundesweiter Standard. Gleichzeitig charakterisiere das aktuelle Papier der Natio­na­len Akademie der Wissenschaften Leopoldina „Mehr Freiheit – weniger Regulierung. Vorschläge für die Entbürokratisierung des Wissenschaftssystems“ (2025)[23] Diversität als einen „Neben­zweck“ zulasten der wissenschaftlichen Kernaufgaben und stelle u. a. die gesetzlich vorgeschriebene Einsetzung von Beauftragten an Wissenschafts­einrich­tungen – und somit auch die Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chroni­scher Erkrankung – infrage. Viele verschiedene Akteure und fehlende Strukturen er­schwer­ten die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben für mehr Inklusion in den Hochschulen, sodass der bereits vor 20 Jahren geführte Diskurs heute in Teilen nicht viel anders aus­falle als damals, bilanzierte Annetraud Grote.[24] Zuständigkeitsfragen auf Trägerseite würfen Studierende um Semester zurück, und in Fragen der Barrierefreiheit sei das Hochschulrecht erst am Anfang, kritisierte auch Katja Nebe.

Daran anknüpfend richtete Felix Welti die Frage: „Wo wollen wir hin?“ an die Teilnehmenden der Podiumsdiskussion. Häufig gehe es im Übergang von der Hochschule in die Arbeitswelt zunächst darum, Begegnungen zu schaffen, so Olaf Guttzeit aus der Perspektive der Arbeitgeber. Dafür brauche es nicht nur einen Ausbau von Barrierefreiheit in den Unternehmen, sondern auch im Umfeld, in Wohnungsbau und Verkehr. Dies gelinge nur im Verbund. Auch Timo Kupke hob die Bedeutung persönlicher Kontakte hervor. Jens Kaffenberger berichtete, dass in einigen Bundesländern die Nutzung von „Inklusionsmitteln“ die Verwaltung erleichtere und eine flexiblere Unterstützung ermögliche. Auch sei zu überlegen, ob ein behinderungsbedingter Mehrbedarf durch das BAföG abgedeckt werden könne. In jedem Fall sei anzustreben, Unterstützungsbedarfe längerfristig anzuerkennen, um wiederkehrende Begutachtungssituationen für bekannte Bedarfe zu vermeiden, ergänzte Katja Nebe. Lotsen mit der entsprechenden Qualifikation könnten Studierende bei der Beantragung von Leistungen unterstützen.

Man könne also viel erreichen, ohne Gesetze zu ändern, schloss Felix Welti aus den Impulsen und eröffnete die Diskussion für Fragen aus dem Publikum. Diese machten vielfach deutlich, dass Entstigmatisierung und Inklusion lebensabschnittsübergreifend schon in Kindertagesstätte und Schule greifen müssten, um Empowerment aufzubauen und Behinderung in der Gesellschaft als Normalität zu etablieren. Auch die Relevanz einer frühen Beratung wurde thematisiert. Im Studium könne das bedeuten, proaktiv alle Studierenden zu Beginn des Studiums über Beratungsstellen zu informieren. Im Umgang mit Rehabilitationsträgern bräuchten Hochschulen und Arbeitgeber einen Ansprechpartner. Darüber hinaus gelte es, die bestehenden Strukturen stärker zu vernetzen.

Abschließend wurde der Wunsch geäußert, die Ergebnisse des Projekts „Mit Vielfalt zum inklusiven Arbeitsmarkt – Aufgaben für das Reha- und Teilhaberecht" (VinkA), zu dem auch die Tagung zählt, mit ähnlichen Vorhaben stärker zu verzahnen, den fachlichen Austausch weiterhin durch Begegnungen bzw. Fachveranstaltungen zu unterstützen und über Befragungen eine niedrigschwellige Partizipation zu ermöglichen. 

Beitrag von Astrid Brunke, Mag. iur., Universität Kassel, Livia Grupp, M.A., Nikola Hahn, M.A., Anne Taubert, alle Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V., Heidelberg

Fußnoten

[1] Die Fachtagung ist Teil des Projekts „Mit Vielfalt zum inklusiven Arbeitsmarkt – Aufgaben für das Reha- und Teilhaberecht (VinkA)“, weitere Informationen unter https://www.reha-recht.de/vinka.

[2] Zum Verhältnis der UN-BRK nach ihrer Ratifizierung im Jahr 2009 und der Frage, ob hier­durch subjektive Rechte direkt aus der UN-BRK auf nationaler Ebene in Abgrenzung zu einer Drittwirkung der aus der UN-BRK folgenden Grundsätze erwachsen, insbesondere im Recht der Eingliederungshilfe: Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 90 SGB IX (Stand: 02.04.2025), Rn. 20.

[3] Zum Recht auf Bildung gem. Art. 24 UN-BRK im Hinblick auf eine inklusive Hochschule, Gattermann-Kasper/ Schütt, RdJB 1/ 2022, S. 92–106.

[4]    Instruktiv zur UN-BRK und dem Gehalt des Rechts auf Arbeit gem. Art. 27 UN-BRK, sowie dem damit untrennbar verbundenen Recht auf Bildung gem. Art. 24 UN-BRK, Welti/Nachtschatt, Das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit nach Art. 27 UN-BRK, Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen, internationale Perspektiven, 1. Auflage 2018.  S. 55 ff.

[5] Zum Zusammenhang von Teilhabe und Inklusion unter Einfluss der UN-BRK: Welti, Teilhabeforschung – Konturen eines neuen Forschungsfeldes, S. 125–143, insb. S. 136 f. m. w. N.

[6] Zum System der Eingliederungshilfe und den Leistungen zur Eingliederungshilfe, Körtek in: Braun/​Jüttner, Sozialversicherungsrecht und sonstige Bereiche des Sozialrechts, 14. Auflage, Kapitel 9: Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX), Rn. 20.

[7] So Busch in ihrem Vortrag auf der Fachtagung in Kassel; das Programm und die Präsentationen sind online verfügbar unter: https://www.reha-recht.de/vinka/fachtagung-2025.

[8] Grote in ihrem Vortrag.

[9] Abweichend dazu siehe Nebe, Schimank: Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit bei der Hochschulbildung, Anmerkung zu BSG v. 24.02.2016, Az.: B 8 SO 18/14 R sowie zu BSG v. 20.04.2016, Az.: B 8 SO 20/14 R, Beitrag A4-2017 unter www.reha-recht.de; 27.10.2017 sowie LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.03.2024 – L 13 AL 1836/22, juris
Rn. 84 ff.

[10] Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite, zuletzt abgerufen am 24.09.2025.

[11] Inklusives Expert*innen Netzwerk (iXNet), digitales Angebot des Arbeitgeber-Service für schwerbehinderte Akademiker der Bundesagentur für Arbeit, abrufbar unter https://www.ixnet-projekt.de/DE/Home/home_node.html, zuletzt abgerufen am 24.09.2025.

[12] Hierzu u. a.: Hechler/Plischke, Kein Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht für Prüflinge mit persönlichkeitsbedingten oder konstitutionellen Dauerleiden – Anmerkung zu VG Ansbach, Beschluss v. 26.04.2013 – AN 2 E 13,00754, Beitrag A12-2015 unter www.reha-recht.de, 12.11.2015; Janßen: Studieren mit Beeinträchtigungen – rechtssoziologische Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention – Teil I: Der rechtliche Rahmen; Beitrag A8-2025 unter www.reha-recht.de; 26.05.2025; Fuerst: Schreibzeitverlängerung, Prüfungszweck, Nachteilsausgleich und sogenanntes Dauerleiden im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - OVG 5 S 13/25 -; Beitrag A12-2025 unter www.reha-recht.de; 30.07.2025.

[13] Vgl. die Studierendenbefragung in Deutschland: best3, abrufbar unter https://www.studierendenwerke.de/dsw-zukunftskonferenz-2023/best3-studieren-mit-einer-gesundheitlichen-beeintraechtigung, zuletzt abgerufen am 06.10.2025.

[14] Ebenda, S. 120.

[15] Mittlerweile veröffentlicht, Empfehlung der 41. Mitgliederversammlung der HRK am 4.11.2025 in Osnabrück: Nachteilsausgleich in einer Hochschule für Alle, vgl. https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/nachteilsausgleich-in-einer-hochschule-fuer-alle/, zuletzt abgerufen am 05.12.2025.

[16] Weiterführende Information und Ergebnisse der Studie unter https://www.uni-kassel.de/fb01/institute/institut-fuer-sozialwesen/fachgebiete/theorie-und-empirie-des-gesundheitswesens/forschungsprojekte/erfolginklusiv-studienerfolg-bei-krankheit-und-behinderung-durch-nachteilsausgleich-beratung-gesundheitsfoerderung-und-inklusion.html sowie Janßen, Studieren mit Beeinträchtigungen – rechtssoziologische Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention, Teil I–Teil III; Beitrag A8-2025, A9-2025, A10-2025 unter www.reha-recht.de.

[17] Weiterführende Informationen in: Fulda, Carolin/Stettes, Oliver, Welche Faktoren beeinflussen die Karriereambitionen von Menschen mit Behinderungen, Eine empirische Analyse auf Basis der IW-Beschäftigtenbefragung 2023, Köln 2024.

[18] BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13.06.2023, S. 1. Siehe dazu Beyerlein: Kleine Schritte zum inklusiven Arbeitsmarkt – Zur Entstehung des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts; Beitrag D6-2023 unter www.reha-recht.de; 16.05.2023

[19] Siehe auch Dörte Busch, Mit der Vielfalt des Jobcoachings zum inklusiveren Arbeitsmarkt, RP Reha Heft 2/2025, S. 42–46.

[20] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR): Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess, abrufbar unter https://www.bar-frankfurt.de/service/publikationen/produktdetails/
produkt/2-08-053-gemeinsame-empfehlung-reha-prozess-91.html
, zuletzt abgerufen am 20.10.2025.

[21] Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) verbie­tet eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen; § 5 Allgemeines Gleich­­behandlungsgesetz (AGG) formuliert die Zulässigkeit von „Positiven Maßnahmen“, die darauf abzielen, Nachteile auszugleichen. Zum Begriff noch weiterführend Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz Kommentar, Stand 107. Ergänzungslieferung März 2025, Art. 3 Abs. 3 Rn. 29 ff.

[22] Vgl. „Eine Hochschule für Alle" – Empfehlung der 6. Mitgliederversammlung am 21.04.2009 zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit, abrufbar unter https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/eine-hochschule-fuer-alle/, zuletzt abgerufen am 18.09.2025.

[23] Vgl. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V. – Nationale Akademie der Wissen­schaften: Mehr Freiheit – weniger Regulierung – Vorschläge für die Entbürokrati­sierung des Wissenschaftssystems (2025), abrufbar unter https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/mehr-freiheit-weniger-regulierung-vorschlaege-fuer-die-entbuerokratisierung-des-wissenschaftssystems-2025/, zuletzt abgerufen am 18.09.2025.

[24] Siehe auch  Informationen zum Projekt „Equal Tandem – Vieles ist möglich – Tandempart­ner in der Wissenschaft“ (2005–2007), abrufbar unter 
https://www.rehadat-literatur.de/literatur/statistiken-berichte/rehabilitationsumfang/index.html
?filter=%28schlagwort_de_lit%3A%22Karriere%22%29&reloaded&sort=erscheinungsjahr_lit+desc&page=45&query=%22Karriere%22&mode=detail&listtitle=Karriere
, zuletzt abgerufen am 18.09.2025.


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