08.06.2026 A: Sozialrecht Carius, van Treeck: Beitrag A5-2026
Verbesserter Zugang zu Hilfsmitteln bei komplexen Behinderungen – Anspruch und Wirklichkeit – Teil II: Die Änderungen durch das GVSG und ihre Umsetzung
Für den Zugang zur Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von großer Bedeutung. Sie konkretisiert für diesen Bereich die Verordnungsvoraussetzungen und -inhalte und ist für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Leistungserbringer verbindlich. Im April 2023 hatte der G-BA begonnen, die Hilfsmittel-Richtlinie zu überprüfen, um vor allem die Verordnungsprozesse für Kinder und Jugendliche mit komplexen Behinderungen zu verbessern. Inzwischen hat er Änderungen in der Richtlinie im Hinblick auf Versicherte jeder Altersgruppe beschlossen, die im Mai 2025 in Kraft getreten sind. In diesem zweiteiligen Beitrag stellen Dr. Sandra Carius (Referentin in der Geschäftsstelle des G-BA) und Dr. Bernhard van Treeck (unparteiisches Mitglied des G-BA) einige dieser Regelungen und ihre Hintergründe vor. Sie nehmen dabei auch die Schnittstelle zur Long-COVID-Richtlinie des G-BA in den Blick (Teil I des Beitrags). Außerdem gehen sie auf § 33 Absatz 5c SGB V ein, der mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) von Februar 2025 in das Hilfsmittelrecht der GKV aufgenommen wurde und dessen praktische Umsetzung Schwierigkeiten bereitet (Teil II des Beitrags). Der vorliegende Text basiert auf einen im Herbst 2025 veröffentlichten Artikel (siehe RP Reha 4/2025) und berücksichtigt die inzwischen eingetretenen Veränderungen.
(Zitiervorschlag: Carius, van Treeck: Verbesserter Zugang zu Hilfsmitteln bei komplexen Behinderungen – Anspruch und Wirklichkeit – Teil II: Die Änderungen durch das GVSG und ihre Umsetzung; Beitrag A5-2026 unter www.reha-recht.de; 08.06.2026)
I. Einleitung
Dieser zweiteilige Beitrag befasst sich mit der Hilfsmittelversorgung von Menschen mit Behinderungen durch die Krankenkassen und den jüngsten Maßnahmen, die einen verbesserten Zugang zu den erforderlichen Hilfsmitteln bei komplexen Behinderungen ermöglichen sollen. Seit dem Frühjahr 2025 gelten mehrere Konkretisierungen und Erleichterungen bei Verordnungen, um die Prüf- und Genehmigungsprozesse bei komplexen Bedarfssituationen zu straffen und zu vereinfachen: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Vorgaben in der Hilfsmittel-Richtlinie geändert (siehe dazu Teil I dieses Beitrags) und der Gesetzgeber hat die Hilfsmittelversorgung speziell von jenen Versicherten zusätzlich erleichtert, die von einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen betreut werden. Die gesetzliche Neuregelung des § 33 Absatz 5c SGB V steht im Zentrum dieses Beitragsteils, wird inhaltlich vorgestellt und hinsichtlich des aktuellen Umsetzungsstands betrachtet. Dabei bleibt zweifelhaft, inwiefern die Erleichterungen bislang in der Praxis ankommen. Der vorliegende Text basiert auf einem im Herbst 2025 veröffentlichten Artikel[1] und berücksichtigt die inzwischen eingetretenen Veränderungen.
II. Gesetzliche Änderung: Kurzer Weg zum Hilfsmittel
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) vom 25. Februar 2025[2] wurde das Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich für bestimmte Versichertengruppen erheblich vereinfacht und die Rolle des Medizinischen Dienstes (MD) umgestaltet. Die neue Regelung in § 33 Absatz 5c SGB V gilt für Versicherte, die von einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ)[3] oder einem medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB)[4] behandelt werden. Für diese Versicherten wird die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn die beantragte Hilfsmittelversorgung von der im SPZ bzw. MZEB tätigen behandelnden Ärztin oder dem dort tätigen behandelnden Arzt im Rahmen der Behandlung innerhalb der letzten drei Wochen vor der Antragstellung empfohlen worden ist.
Diese gesetzliche Vermutung führt dazu, dass die Krankenkasse von der medizinischen Erforderlichkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung auszugehen hat. Eine Vorlage an den MD kann damit in der Regel entfallen.[5] Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in SPZ und MZEB Versicherte unter ärztlicher Leitung regelmäßig intensiv interdisziplinär betreut und Art und Umfang der notwendigen Hilfsmittelversorgung bereits fortlaufend geprüft werden. Einer erneuten Prüfung durch die Krankenkassen unter gutachterlicher Beteiligung des MD bedürfe es im Interesse der besonderen Eilbedürftigkeit bei der Versorgung und der notwendigen Gewährleistung gesellschaftlicher Teilhabe dieses Versichertenkreises nicht.[6]
Die Regelung soll nach der Intention des Gesetzgebers das Verfahren für Kinder und Erwachsene beschleunigen, die aufgrund der Art, Schwere, Dauer oder Komplexität ihrer Krankheit oder Behinderung einen besonderen Hilfsmittelbedarf haben. Für diesen Personenkreis sei eine zeitnahe Versorgung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln besonders wichtig, sei es zur Sicherung ihrer Teilhabe sowie einer möglichst selbständigen Lebensführung und damit einhergehender Lebensqualität oder zur Vermeidung von Begleit- und Folgeerkrankungen. Insbesondere bei sich noch im Wachstum befindlichen Kindern und jungen Erwachsenen könne eine gleichmäßige hilfsmittelgestützte Förderung der kognitiven und motorischen Entwicklung sowie eine frühzeitige und kontinuierliche Mobilisation die Schwere der Behinderung und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im täglichen Leben positiv beeinflussen.[7]
Um Fehlversorgungen zu vermeiden, soll die ärztliche Empfehlung aus dem SPZ oder MZEB bei Antragstellung durch den oder die Versicherte nicht älter als drei Wochen sein. Eine bestimmte Form für eine solche Empfehlung wird hingegen nicht vorgegeben: Danach kann dies jede verkörperte Erklärung der im SPZ oder MZEB tätigen behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes sein, die erkennen lässt, dass die beantragte Hilfsmittelversorgung für notwendig erachtet wird,[8] etwa in einem Arztbrief. Die Empfehlung ist zu unterscheiden von einer ärztlichen Verordnung. Sofern eine ärztliche Verordnung erfolgt, kann diese daher durch eine behandelnde Vertragsärztin oder einen behandelnden Vertragsarzt außerhalb des SPZ oder des MZEB ausgestellt werden; die Empfehlung aus dem SPZ oder MZEB erfolgt dann gesondert und sollte, falls vorhanden, der Verordnung möglichst beigefügt werden (siehe unter Teil I des Beitrags, II. 3.). Naheliegend erscheint zudem, eine im SPZ oder MZEB selbst ausgestellte ärztliche Verordnung zugleich als Empfehlung im Sinne der genannten gesetzlichen Regelung zu betrachten.
Im Verlaufe des Jahres 2025 waren Grundsatz- und Detailfragen zur rechtssicheren Anwendung und praktischen Umsetzung der Regelung des § 33 Absatz 5c SGB V Gegenstand von Gesprächen verschiedener Akteure des Gesundheitswesens.[9] Hierzu gehörte etwa die Feststellung, dass die gesetzliche Vermutung nur dann greifen könne, wenn Empfehlung und Verordnung widerspruchsfrei seien und die Verordnung des Hilfsmittels den Anforderungen der Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA (siehe hierzu insbesondere Abschnitt II. 2. in Teil I des Beitrags) entspreche.[10]
III. Anspruch und Wirklichkeit
Die Regelung des § 33 Absatz 5c SGB V durch das GVSG lässt sich zurückführen auf eine Petition aus dem Jahr 2021.[11] Die unparteiischen Mitglieder des G-BA hatten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GSVG die Änderung in § 33 SGB V ausdrücklich begrüßt und dem Bundesministerium für Gesundheit Anpassungen vorgeschlagen, die überwiegend in die aktuelle Regelung eingeflossen sind.[12]
Der G-BA hatte anlässlich seiner Beschlussfassung zur Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie im Februar 2025 die Erwartung formuliert, dass durch das Zusammenspiel von gesetzlicher Neuregelung, Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie, fortschreitender Digitali-sierung und perspektivisch vorgesehener Einführung einer elektronischen Verordnung für Hilfsmittel eine spürbare Straffung sowie mehr Effizienz und Transparenz bei den Prüf- und Genehmigungsverfahren erreicht werden. Davon sollten alle am Versorgungsprozess Beteiligten, wie Krankenkassen, MD, verordnende Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie weitere Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer profitieren – vor allem aber die zu versorgenden Versicherten selbst und ihre Angehörigen.[13]
Ein Jahr später scheint die Erfüllung der Erwartung noch weit entfernt: Bis Ende 2025 bestätigten sich Hinweise über bestehende Unsicherheiten bezüglich der konkreten Ausgestaltung und der Gültigkeitsvoraussetzungen einer Empfehlung nach § 33 Absatz 5c SGB V.[14] Im Februar 2026 beklagte die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V., es komme insbesondere bei chronisch kranken Kindern und Jugendlichen nach wie vor zu Ablehnungen durch Krankenkassen, obwohl die Verordnungen von einem SPZ ordnungsgemäß ausgestellt worden seien.[15] Der Parlamentarische Staatssekretär Tino Sorge räumte im März 2026 bestehende Unsicherheiten insbesondere seitens der Krankenkassen bei der Umsetzung der Regelung ein. Er erklärte, die Bundesregierung prüfe aktuell eine gesetzliche Klarstellung, die sicherstellt, dass die Regelung ihre volle Wirkung entfaltet.[16]
IV. Ausblick
Einen Akzent in Bezug auf den Zugang zu Hilfsmitteln könnte das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege setzen, das für entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen eine eigenverantwortliche Verordnungsmöglichkeit für Folgeversorgungen von im Rahmen der häuslichen Krankenpflege benötigten Hilfsmitteln vorsieht.[17] Die Regelungen wurden vom Bundestag am 6. November 2024 verabschiedet und sind zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.[18] Die unparteiischen Mitglieder des G-BA betrachten das Gesetz als wichtigen und gelungenen Meilenstein zur umfassenden Stärkung der Pflegeberufe. Sie begrüßen die damit verbundene Kompetenzerweiterung für Pflegefachpersonen ausdrücklich. Die Details hierzu sind allerdings nicht in den einschlägigen Richtlinien durch den G-BA, sondern bis zum 31. Dezember 2026 in einem Vertrag von den Vertragspartnern zu regeln (§ 37d Absatz 1 SGB V). Um kompetenzrechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten und inhaltliche Überschneidungen mit den etablierten Richtlinien-Regelungen des G-BA im Interesse der Versorgungskontinuität von vornherein zu vermeiden, hatten deshalb die unparteiischen Mitglieder des G-BA im Gesetzgebungsverfahren für weitere regulatorische Anpassungen geworben,[19] die schließlich nur teilweise umgesetzt wurden.[20] Wenn die gewünschten Ziele erreicht werden sollen, kommt es daher auf eine umsichtige und innerhalb der Selbstverwaltung abgestimmte Umsetzung dieser neuen vertraglichen Regelung an.
Beitrag von Dr. Sandra Carius, Dr. Bernhard van Treeck
Fußnoten
[1] Sandra Carius, Bernhard van Treeck, Schnell und bedarfsgerecht – verbesserter Zugang zu Hilfsmitteln bei komplexen Behinderungen, Recht und Praxis der Rehabilitation (4/2025), auch abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5973/2025-12-03_RP-Reha_Artikel_Carius_van-Treeck_04-2025.pdf, zuletzt abgerufen am 17.04.2026.
[2] Gesetz abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/64/VO.html, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[3] Gemeint sind nach § 119 Absatz 1 SGB V ermächtigte SPZ.
[4] Gemeint sind nach § 119c Absatz 1 SGB V ermächtigte MZEB.
[5] Gesetzentwurf vom 17.06.2024 mit Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 20/11853, S. 9 f., abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011853.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[6] Dies soll laut Gesetzesbegründung zumindest dann gelten, soweit nicht offenkundig ist, dass eine medizinische Erforderlichkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung nicht vorliegt, etwa im Fall von offensichtlich nicht gerechtfertigten, unwirtschaftlichen Mehrfachversorgungen. Siehe Gesetzesbegründung im Entwurf des GVSG vom 17.06.2024, S. 43.
[7] Gesetzesbegründung zum Kabinettsentwurf des GVSG vom 22.05.2024, S. 42, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_GE_Kabinett.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[8] Ebenda.
[9] Bewertung und Handlungsanleitung des Aktionsbündnisses für bedarfsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung vom Dezember 2025 unter Verweis auf Gespräche mit Vertretern von Kostenträgern, des Medizinischen Dienstes, des BMG und unter Mitwirkung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, abrufbar unter: Langfassung-How-to-handle-Paragraph-335c-fuer-Fachleute.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[10] Ebenda, S. 1.
[11] Positionspapier des Aktionsbündnisses für bedarfsgerechte Heil- und Hilfsmittelversorgung vom 09.09.2021, abrufbar unter: https://www.openpetition.de/pdf/blog/stoppt-die-blockade-der-krankenkassen-bei-der-versorgung-schwerst-behinderter-kinder-erwachsene-3_aktionsbuendnis-und-weitere-entwicklungen_1632130835.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[12] Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des G-BA vom 30.04.2024 zum Referentenentwurf des GVSG, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5678/2024-04-30_PA_BMG_G-BA_Stellungnahme_GVSG.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[13] Tragende Gründe zum Beschluss des G-BA vom 20.02.2025, S. 4, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-11238/2025-02-20_HilfsM-RL_Hilfsmittelversorgung-Menschen-mit-Behinderungen-Fernbehandlung_TrG.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[14] Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 27.11.2025 auf die Kleine Anfrage des Bündnis 90/Die Grünen zu Erkenntnissen zur Umsetzung der vereinfachten Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendliche gemäß § 33 Absatz 5c SGB V in der Praxis, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/029/2102979.pdf, S. 62 f., zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[15] Pressemitteilung DGSPJ vom 12.02.2026, abrufbar unter: https://www.dgspj.de/wp-content/uploads/2026-02-12-DGSPJ-PM-Hilfsmittelversorgung.pdf, zuletzt abgerufen am 10.04.2026.
[16] Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 25.03.2026 auf die Kleine Anfrage des Bündnis 90/Die Grünen, Drucksache 21/5005, S. 62; abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/050/2105005.pdf, zuletzt abgerufen am 10.04.2026.
[17] Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Bundestags-Drucksache 21/1511 i. V. m. BT-Drs. 21/1935 vom 08.09.2025 (siehe S. 49 ff.: neuen § 15a SGB V, Änderung des § 33 Absatz 5a SGB V und neuen § 73d SGB V), abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[18] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/befugniserweiterungsgesetz-bundestag-06-11-25.html, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[19] Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des G-BA zum Gesetzentwurf vom 08.10.2025, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5956/2025-10-08_PA_AfG_G-BA_Stellungnahme_BEEP.pdf, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
[20] Siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/befugniserweiterungsgesetz-bundestag-06-11-25.html, zuletzt abgerufen am 23.03.2026.
Stichwörter:
Hilfsmittel, Hilfsmittelversorgung, Medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderungen (MZEB), Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), Verfahrensbeschleunigung, Medizinischer Dienst (MD)
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