16.04.2014
B: Arbeitsrecht
Kohte/Bernhardt: Diskussionsbeitrag B7-2014
Die „nicht ganz“ geheime Wahl: Wie ist bei Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung das Wahlgeheimnis zu wahren? – Anmerkung zu Hess LAG v. 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12 und v. 01.12.2011 – 9 TaBV 130/11
(Zitiervorschlag: Kohte/Bernhardt: Die „nicht ganz“ geheime Wahl: Wie ist bei Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung das Wahlgeheimnis zu wahren? – Anmerkung zu Hess LAG v. 14.03.2013 – 9 TaBV 223/12 und v. 01.12.2011 – 9 TaBV 130/11; Forum B, Beitrag B7-2014 unter www.reha-recht.de; 16.04.2014)
Anlässlich der diesjährigen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen setzen sich die Autoren mit der Bedeutung des Wahlgeheimnisses dieser Wahlen auseinander. Grundlage hierfür ist eine Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 14.03.2013.
Das LAG erklärte in seinem Beschluss die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam. Der elementare Grundsatz des Wahlgeheimnisses gilt für sämtliche demokratische Wahlen und dient dazu, den Wähler vor sozialem Druck zu schützen.
Insbesondere in kleinen Betrieben sei die Wahl jedoch fehleranfällig. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl führe zu unterschiedlichen Folgen, wie die Autoren in ihren Ausführungen verdeutlichen.
Dieser Beitrag schließt an bereits im Diskussionsforum erschienene Beiträge (Beitrag B9-2012 und B10-2012) zu Kommunikationsproblemen im Rahmen von Wahlen der Schwerbehindertenvertretung an.
Stichwörter:
Schwerbehindertenvertretung (SBV), Wahlgeheimnis, Schwerbehindertenwahlen, Wahl einer Schwerbehindertenvertretung, Wahlgrundsätze, Wahlanfechtung, Wahlverfahren, Kündigungsschutz, Nichtigkeit
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