BAGüS – Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe

In Deutschland sind örtliche und überörtliche Träger für Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeleistungen zuständig. In der Regel sind die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Träger, die Bundesländer und höheren Kommunalverbände sind überörtliche Träger – Details regelt das jeweilige Landesrecht.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe – BAGüS – ist ein freiwilliger Zusammenschluss der 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe (SGB XII) und der Eingliederungshilfe (SGB IX) in Deutschland. Dazu zählen

  • Mitglieder in kommunaler Trägerschaft wie z. B. Kommunalverbände wie die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen, die Bezirke in Bayern oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie die kommunalen Sozialverwaltungen und Sozialreferate,
  • Mitglieder in Trägerschaft der Länder, also Landessozialämter und -sozialverwaltungen bzw. auch das Landessozialministerium Schleswig-Holstein,
  • Mitglieder in Trägerschaft der Stadtstaaten wie die Senatsverwaltungen von Berlin und Bremen sowie die Hamburger Behörde für Soziales, Familie und Integration.

Das vollständige Mitgliederverzeichnis mit den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen und Landesrahmenverträgen finden Sie auf der Webseite der BAGüS unter https://www.bagues.de/de/mitglieder/.

Die Hauptversammlung aus den Mitgliedern der BAGüS beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Daneben gibt es einen Vorstand und Fachausschüsse (Expertengremien). Ein von der Hauptversammlung gewählter Vorsitzender führt in Verbindung mit der Geschäftsstelle der BAGüS die laufenden Geschäfte.

Aufgaben der überörtlichen Sozialhilfe und Eingliederungshilfe

Die überörtlichen Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeträger befassen sich mit Aufgaben von überregionaler Bedeutung und/oder besonderer finanzieller Tragweite. Auch die konzeptionelle Entwicklung von Hilfen fällt in den Aufgabenbereich der überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Soweit im Landesrecht nicht anders bestimmt, sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe für folgende Leistungen sachlich zuständig:

  • Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht nach SGB IX, Teil 2)
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 in Verbindung mit § 97 Abs. 3 SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 in Verbindung mit § 97 Abs. 3 SGB XII)
  • Blindenhilfe (§ 72 in Verbindung mit § 97 Abs. 3 SGB XII)
  • Hilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII)

Die BAGüS arbeitet mit den parlamentarischen Gremien und mit den für soziale Leistungen Verantwortung tragenden Ministerien im Bund und in den Ländern sowie mit kommunalen Organisationen und sonstigen Leistungs- und Rehabilitationsträgern zusammen.

Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt ist die Erarbeitung von einheitlichen Empfehlungen zur Vereinbarung von Rahmenverträgen – diese vereinbart die BAGüS gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Bundesebene. Empfehlungen und Orientierungshilfen der BAGüS, Stellungnahmen, Positionspapiere und weitere Veröffentlichungen stehen öffentlich auf den Seiten der BAGüS zur Verfügung unter: https://www.bagues.de/de/veroeffentlichungen.

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe BAGüS)

Stand: 10.01.2020


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