Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit (BfA) ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die mit dem Bundesteilhabegesetz ab 01.01.2018 als neuer § 61 SGB IX bundesweit eingeführt wurde. Es soll Menschen mit Behinderungen eine alternative Beschäftigung zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ermöglichen und sie darin unterstützen, ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugehen.

Bereits seit 2006 wurden in Modellprojekten in verschiedenen Bundesländern Erfahrungen mit einem Budget für Arbeit gesammelt, wobei sich diese auch auf den Übergangsbereich Schule-Ausbildung erstreckten.

Das Budget für Arbeit umfasst Lohnkostenzuschüsse bis zur Höhe von 75 Prozent für den Arbeitgeber zum Ausgleich von Minderleistungen, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, sowie die Übernahme von Kosten für eine dauerhafte fachliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.

Gem. § 61 Abs. 1 SGB IX n. F. besteht ein Anspruch auf das Budget für Arbeit für:

  • Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen des Arbeitsbereichs in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen) haben und
  • denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird.

Praktisch werden die zuständigen Leistungsträger den Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen für ein Budget für Arbeit erfüllen, auch bereits vor einem konkreten Arbeitsangebot den Anspruch dem Grunde nach zu bestätigen haben. Eine solche Rechtsanwendung ist unter Berücksichtigung der UN-BRK und der Gröninger-Entscheidung (CRPD/C/11/D/2/2010) des Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geboten. Um tatsächliche Chancengleichheit in Bewerbungsprozessen herzustellen ist dies unverzichtbar.

Die vorherige Tätigkeit in einer WfbM oder das Durchlaufen des Eingangsverfahrens sowie des Berufsbildungsbereiches sind keine Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Budget für Arbeit.

Das Budget für Arbeit erhalten Anspruchsberechtigte mit Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zuständig ist in der Regel, aber nicht ausschließlich, der Träger der Eingliederungshilfe.

Die Einführung des Budgets für Arbeit wurde von vielen Verbänden und vom Bundesrat begrüßt. Jedoch wurden auch wesentliche Kritikpunkte an seiner Ausgestaltung laut wie z.B.

  • die fehlende Einbeziehung von Schüler und Schülerinnen, Auszubildenden sowie Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, die nicht die Voraussetzungen der Werkstattfähigkeit (§ 136 Abs. 2 SGB IX; ab 01.01.2018: § 219 Abs. 2 SGB IX n. F.) erfüllen,
  • die in der Gesetzesbegründung vorgesehene Nicht-Einbeziehung von Budgetbeschäftigten in die Arbeitslosenversicherung bleibt hinter den Verpflichtungen nach Art. 27 UN-BRK zurück. Bereits jetzt ist darauf zu verweisen, dass weder § 61 SGB IX n.F. noch die einschlägige Vorschrift des Arbeitsförderungsrechts (§ 28 SGB III) einen solchen Ausschluss vorsehen. Vielmehr spricht § 61 SGB IX n.F. von einem „sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis“ und damit für die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fragen und Antworten zum BTHG 

Gesetzestext im Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)

Gesetzestext zum Budget für Arbeit bei De Jure: § 61 SGB IX n. F.

Fachbeitrag D5-2020, Mattern: Das Budget für Arbeit – Diskussionsstand und offene Fragen (3 Teile)

Fachbeitrag A8-2018, Schaumberg: Das Budget für Arbeit - Erste Überlegungen zur Anwendung in der Praxis

Fachbeitrag A3-2018, Theben: Das Budget für Arbeit oder (Irr)Wege aus der Werkstatt

Vgl. Giese/Nebe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus dem Blickwinkel der UN-Behindertenrechtskonvention, Gröninger Entscheidung des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 04. April 2014, in: RP-Reha 1/2015, S. 55-61.

Weitere Fachbeiträge:

 Fachbeitrag D60-2016, Schimank

 Fachbeitrag D47-2016, Nebe/Schimank

 Fachbeitrag D26-2014, Nebe/Waldenburger

Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM):  Fragen und Antworten zum BTHG, Stichwort Budget für Arbeit

Stand: 23.10.2020


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