Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die betriebliche Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten (§§ 177–179 SGB IX).

Sie hat die Aufgabe, die besonderen Interessen der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend zur Seite zu stehen. Auf diese Weise soll die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb durch vielfältige Unterstützung gefördert werden.

In Betrieben mit mindestens fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Personen wird im Abstand von vier Jahren eine betriebliche SchwbV gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Einzelheiten ergeben sich aus der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter. Deren Stellung ist durch das BTHG gestärkt worden. Alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind, unabhängig von ihrem Alter und ihrer Beschäftigungsdauer, zur Wahl berechtigt.

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Alle Aufgaben der SBV gelten dem Kreis der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (im Folgenden sind aus Gründen der Lesbarkeit nur erstere genannt).

Aufgaben der SBV sind gemäß § 178 SGB IX u. a.

  • Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen , Vertretung ihrer Interessen, Beratung und Hilfestellung (§ 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX);
  • Überwachung der Einhaltung zugunsten schwerbehinderter Menschen geltender Gesetze und Bestimmungen (§ 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB IX);
  • Beantragung von Maßnahmen im Sinne schwerbehinderter Beschäftigter, insbesondere berufliche Wiedereingliederungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen (§ 178 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX);
  • Vermittlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/n bei Anregungen und Beschwerden (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX);
  • Unterstützung bei Anträgen auf Feststellung der Schwerbehinderung und Gleichstellung (§ 178 Abs. 1 S. 3 SGB IX);
  • Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 166 SGB IX).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen einzeln oder als Gruppe betreffen, unverzüglich und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX).

Die SBV ist bei allen Präventionsverfahren schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter nach § 167 Abs. 1 SGB IX zu beteiligen. Ebenso ist sie bei allen BEM-Verfahren schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. In einer Reihe von Betrieben ist in Betriebs- und Inklusionsvereinbarungen auch geregelt, dass die SBV bei allen Verfahren beteiligt wird, da diese Beschäftigten „von Behinderung bedroht“ sind.

Die Vertrauensperson ist nach § 182 Abs. 2  S. 2 SGB IX auch Verbindungsperson zur BA und zum Integrationsamt, so dass auf diese Weise deren Leistungen auch in das BEM-Verfahren eingebracht werden können.

Da die Schwerbehindertenvertretung kein "richtiges“ Mitbestimmungsrecht hat, wurde im Zuge der Teilhaberechtsreform intensiv diskutiert, wie ihre Stellung nachhaltig verbessert werden kann:
Zum Gutachten von Prof. Dr. Kohte in der Infothek mit Kommentaren 

Als Ergebnis dieser Diskussion wurde in § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX eingefügt, dass eine Kündigung, die ohne vorherige Beteiligung der SBV ausgesprochen worden ist, unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat.

Die Gesamt-, Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen sind die überbetrieblichen Interessenvertretungen der örtlichen Schwerbehindertenvertretungen (§ 180 SGB IX).

Die Gesamt-, Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen sind in vollem Umfang auch für diejenigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zuständig, in deren Betrieb oder Dienststelle keine SBV gewählt wurde (§ 180 Abs. 6 SGB IX).

  • Besteht für mehrere Betriebe eines Unternehmens ein Gesamtbetriebsrat, wählen die SBV der einzelnen Betriebe eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
  • Besteht für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat, so ist auch eine Konzernschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
  • In mehrstufigen Verwaltungen des öffentlichen Dienstes wird ein Bezirkspersonalrat gewählt, dem eine Bezirksschwerbehindertenvertretung entspricht (§ 180 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
  • Auf der obersten Ebene einer mehrstufigen Verwaltung ist von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirksschwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen (§ 180 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

(Quellen: www.integrationsämter.de; www.schwbv.de)

SBV im Kirchenrecht

Prof. Dr. Wolfhard Kohte hat mit folgender Zusammenfassung eine Frage aus dem Kommentarbereich aufgegriffen:

1. Grundlagen

Im SGB IX findet sich – anders als zum Beispiel in § 118 Abs. 2 BetrVG für die Betriebsverfassung  – keine Aussage, ob und inwieweit das SGB IX auch im kirchlichen Bereich Geltung hat. Die Arbeitsgerichte und vor allem die kirchlichen Gerichte gehen davon aus, dass nach Art. 140 Grundgesetz (GG), 137 Weimarer Verfassung (WRV) die Kirchen selbst über diese Frage entscheiden können. Die große Mehrzahl der juristischen Literatur folgt dieser Auffassung. Daher ist im Weiteren zwischen den verschiedenen Kirchen und den Maßgaben ihres jeweiligen Kirchenrechts zu unterscheiden.

2. Evangelische Kirche

Im Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) wird in § 50 MVG-EKD die Bildung von Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenmenschen geregelt; zur Wahl wird verwiesen auf das kirchliche Wahlrecht der Mitarbeitervertretungen. In § 15 der Wahlordnung der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zum Mitarbeitervertretungsgesetz wird für die Wahl der Vertrauensperson die Briefwahl zwingend vorgeschrieben. Daher ist das vereinfachte Wahlverfahren, das in der Wahlordnung zum SGB IX vorgeschrieben ist, im Bereich der evangelischen Kirche grundsätzlich nicht anwendbar. Da die EKD allerdings kirchenrechtlich föderal verfasst ist, können die einzelnen regionalen Kirchen abweichende Regelungen treffen; davon ist im Einzelfall auch Gebrauch gemacht worden. Wer daher im Bereich der evangelischen Kirche eine SBV wählen will, muss nicht nur das MVG-EKD und die Wahlordnung der EKD, sondern auch das in der jeweiligen Region geltende Wahlrecht beachten.

Anders sieht es aus bei den Aufgaben und Befugnissen der SBV. Hier ist das MVG-EKD zum 01.01.2019 geändert worden. Die Änderungen sind im Amtsblatt der EKD (2019, S. 2) veröffentlicht worden, sind aber auch im Netz auffindbar (dazu auch Düwell, JurisPR-ArbR 49/2018 Anm.1). § 51 MVG-EKD verweist für die Aufgaben und Befugnissen auf die §§ 177 bis 179 SGB IX. Ausdrücklich ist  in § 51Abs.3 S. 1 MVG-EKD geregelt, dass die Vertrauensperson vor jeder Entscheidung, die einen einzelnen Schwerbehinderten betrifft, zu unterrichten und zu hören ist. Daraus ist in § 51 Abs. 3 S. 2 MVG-EKD die Schlussfolgerung gezogen worden, dass die Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die der Dienstgeber ohne eine Beteiligung der Vertrauensperson ausspricht, unwirksam ist. Damit ist die wichtige Änderung des § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX auch im innerkirchlichen Bereich anerkannt und nachvollzogen worden. § 52 MVG-EKD regelt ergänzend die Kooperation zwischen SBV und Mitarbeitervertretung sowie die weitergehenden Rechte der SBV.

Diese Regelungen haben zur Konsequenz, dass über Wahlen und Wahlanfechtungsverfahren vor den kirchlichen Gerichten zu entscheiden ist; wenn dagegen Beschäftigte in einer Einrichtung der evangelischen Kirche bzw. der Diakonie gekündigt werden, ist das Arbeitsgericht zuständig und entscheidet im individuellen Kündigungsschutzverfahren als Vorfrage auch darüber, ob die Kündigung nach § 51 MVG-EKD unwirksam ist.

3. Katholische Kirche

Die Regelungen in der katholischen Kirche sind sehr viel einfacher. § 52 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) verweist generell auf das SGB IX sowohl hinsichtlich der Wahlen als auch hinsichtlich der Aufgaben. Im Übrigen betont § 52 Abs. 5 MAVO, das weitergehende Rechte der Vertrauensperson aus dem SGB IX durch die einzelnen Bestimmungen der MAVO nicht berührt werden. In aller Regel ist insoweit das SGB IX anwendbar.

Stand: 04.06.2019


Kommentare (2)

  1. Albin Göbel
    Albin Göbel 20.05.2019
    @ Roland Weber

    Soweit es um die Evangelische Kirche und deren Einrichtungen gehen sollte, siehe Franz Josef Düwell, jurisPR-ArbR 49/2018 Anm. 1, vom 05.12.2018 zum aktualisierten SBV-Kirchenrecht zum 01.01.2019, und zum Verhältnis von SGB IX zum MVG-EKD.

    Viele Grüße
    Albin Göbel

    https://www.juris.de/jportal/prev/JULU000716318

  2. Roland Weber
    Roland Weber 22.03.2019
    Vielen Dank ich finde das ganze sehr Informativ. Etwas fehlt mir noch ich wüßte gerne wie SBV im Kirchenrecht sich wieder findet. Oder gilt hier auch das SGBIX vorangig.
    Das wäre bitte schön wenn ich dazu Informationen bekommen könnte.
    Schöne Grüße
    Roland Weber

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