Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Die öffentliche Jugendhilfe leistet als Rehabilitationsträger Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche.

Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beinhaltet unter anderem Leistungen zur Förderung von:

  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
  • medizinische Rehabilitation (in Ausnahmefällen).

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. Häufig sind die Jugendämter bei den Stadt- und Landkreisen sowie die Landesjugend­ämter zuständig. Ihre Leistungen haben jedoch Nachrang gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger. Ausgenommen hiervon ist die Sozialhilfe.

Einen Überblick über die Rehaträger gemäß § 6 SGB IX mit ihren Organisationen, Aufgaben und Leistungen geben die Integrationsämter in ihrem Fachlexikon unter Rehabilitationsträger.

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, Integrationsämter)

Stand: 10.06.2020


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