Träger der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe übernehmen alle Rehabilitationsleistungen mit Ausnahme von sogenannten unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen. Wesentliche Aufgabe ist die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung umfasst nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII Leistungen

  • zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Leistungen der Krankenkasse
  • zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
  • weitere Leistungen, zum Beispiel Hilfsmittelversorgung, heilpädagogische Leistungen, Wohnhilfen, Blindenhilfe, Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen.

Die Leistungen der Sozialhilfe werden nachrangig gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern erbracht, wenn kein anderer Träger zuständig ist.

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist, dass die betroffene Person sich nicht durch Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen kann. Sie erhält die erforderliche Leistung auch nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern.

Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe. 

Einen Überblick über die Rehaträger gemäß § 6 SGB IX mit ihren Organisationen, Aufgaben und Leistungen geben die Integrationsämter in ihrem Fachlexikon unter Rehabilitationsträger.

(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS], Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen [BIH])

Stand: 11.09.2020


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