06.08.2025 Verwaltung, Verbände, Organisationen

DBSV befürchtet Verschlechterung durch Neuregelungen für E-Scooter

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) kritisiert in einer Stellungnahme den überarbeiteten Referentenentwurf der „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“. Die vorgesehenen Regelungen seien nicht geeignet, um die durch E-Scooter (EKF, Elektrokleinstfahrzeuge) verursachten Gefahren für blinde und sehbehinderte Menschen zu beseitigen. Vielmehr drohe sich die Situation noch zu verschärfen.

Der Referentenentwurf vom 26. Juni 2025, den das Bundesministerium für Verkehr (BMV) auf seiner Webseite veröffentlicht hat, war zuvor u. a. einer Verbändeanhörung unterzogen und danach überarbeitet worden. Auch der DBSV hatte an der Anhörung teilgenommen, sieht seine Hinweise aber im Ergebnis nicht berücksichtigt.

Blinde und sehbehinderte Menschen seien auf die Teilnahme am Fußverkehr besonders angewiesen und gleichzeitig vulnerabel, so der Verband. Die Orientierung und sichere Mobilität hingen ganz entscheidend davon ab, dass Gehwege möglichst frei von Hindernissen seien. Der DBSV fordert, dass Leih-E-Scooter und -Fahrräder sowie privat genutzte E-Scooter und Lastenräder von den Gehwegen verwiesen werden und auf speziell für sie geschaffenen Flächen abgestellt werden müssen. Dem aktuellen Entwurf zufolge bleibe es aber dabei, dass die Kommunen entscheiden, wie sie die Nutzung von Gehwegen ausgestalten – ob sie feste Abstellflächen einführen oder das Abstellen auf dem Gehweg erlauben. Die Vorschrift stelle lediglich klar, dass stationslose Vermietungen dem Bereich der straßenrechtlichen Sondernutzung zugerechnet würden. Sie stelle zudem Fahrräder und E-Scooter gleich und sorge für eine weitere Beeinträchtigung von Zufußgehenden, insbesondere von Menschen mit Behinderungen. „Wenn es nach dem vorliegenden Entwurf der Verordnung geht, sollen private Fahrräder und E-Scooter zukünftig auf Gehwegen parken dürfen, wenn dadurch andere nicht gefährdet oder behindert werden. Wir fordern, dass in der Straßenverkehrsordnung definiert wird, wo es gefährlich wird oder eine Behinderung vorliegt – nämlich insbesondere an Treppen, Eingängen, Engstellen und vor allem an und auf Blindenleitsystemen“, erklärt Christiane Möller, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführung des DBSV.

Der DBSV formuliert in seiner Stellungnahme ein mögliches Szenario, das den Fußverkehr aus seiner Sicht nicht zusätzlich gefährdet und belastet, insbesondere für vulnerable Verkehrsteilnehmende. Demnach sollen Fahrräder, wenn sie dadurch andere nicht gefährden oder behindern, weiterhin auf Gehwegen geparkt werden können. EKF und Lastenräder seien auf der Straße zu parken. Es müsse in der Straßenverkehrsordnung ausgeführt werden, wann eine Gefahr oder Behinderung für Zufußgehende vorliegen kann. „Mietfahrzeuge sind auf speziellen Abstellflächen abzustellen. Die Gestaltung dieser Parkräume muss die Wahrnehmbarkeit durch blinde und sehbehinderte Menschen gewährleisten. An gefährlichen Stellen, wie Kreuzungen, vor U-Bahneingängen, und auf Bodenleitsystemen ist das Parken von Fahrrädern oder E-Scootern zu verbieten, und zwar unabhängig davon, ob diese einem Leihsystem oder der privaten Nutzung zuzurechnen sind.“

Eine Angleichung der Verkehrsregeln für EKF an diejenigen für den Radverkehr betrachtet der Verband als nicht sachgerecht und lehnt diese ab.

Er fordert zudem:

  • die Beibehaltung geltender Überholabstände für EKF;
  • die Einführung einer Halterhaftung für E-Scooter bei Schadensereignissen;
  • höhere Bußgelder bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

Der DBSV kritisiert außerdem, dass die neue Fassung nach der Sommerpause direkt ins Kabinett und in den Bundesrat gehen soll und eine erneute Anhörung der Verbände nicht geplant sei. 

Zur Stellungnahme des DBSV

Zum Referentenentwurf mit FAQ auf der Website des BMV

(Quellen: Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Bundesministerium für Verkehr)


Kommentare (1)

  1. Wolfgang Goebel
    Wolfgang Goebel 30.08.2025
    Die Kritik ist berechtigt! Die Änderungen führen zu noch mehr Aggression und ggf. sogar Zerstörung im öffentlichen Raum. Inklusion heißt in diesem Fall Rücksicht auch für die Schwächsten im öffentlichen Raum und ein partnerschaftliches Miteinander. Stolperfallen sind zu vermeiden - Gefährdung von Leib und Leben. Daher ist diese Neuregelung (auch die alte) aus meiner Sicht rechts- und ggf. sogar verfassungswidrig.

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