Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zuständige Rehabilitationsträger, wenn es um die Gewährung von Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung (§ 35a SGB VIII) geht. Die neue Handlungsempfehlung erläutert vorab, dass eine Reform des SGB VIII parallel zum BTHG bislang nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte. Daraus seien Diskrepanzen in den Gesetzen entstanden bzw. wurden nicht bereinigt.
Die Empfehlung greift die für die Kinder- und Jugendhilfe relevanten wesentlichen Änderungen durch das BTHG in der Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung auf und thematisiert die Rolle der Hilfeplanung in diesem Kontext. Für den Aufbau tragfähiger Kooperationsstrukturen zwischen Jugend- und Sozialämtern verweist das Papier auf die Möglichkeit eines Stufenplanes und beschreibt Anforderungen an pädagogische Fachkräfte wie auch Fachkräfte der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch das BTHG. Letzter Punkt der Handlungsempfehlung ist der Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX.
Zur Handlungsempfehlung 140: „Anforderungen an die Jugendämter durch das Bundesteilhabegesetz“ (Mai 2019) auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter
(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter)
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