12.12.2019 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Angehörigen-Entlastungsgesetz tritt in Kraft

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 12. Dezember 2019 kann das „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (Angehörigen-Entlastungsgesetz) zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Das Gesetz sieht vor, den Unterhaltsbeitrag für Eltern erwachsener Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfeleistungen beziehen, zum 1. Januar 2020 vollständig zu streichen. Bisher mussten sich Eltern Betroffener mit einem Betrag von 34,44 Euro im Monat an den Eingliederungshilfeleistungen ihres Kindes beteiligen. Zugleich werden Eltern zum Jahreswechsel von Zuzahlungen bei der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zum Lebensunterhalt befreit, wenn ihr jeweiliges Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Liegt das Jahreseinkommen darüber, ist weiterhin ein Unterhaltsbeitrag von 26,49 Euro bzw. 34,44 Euro monatlich zu zahlen.

Mit dem Gesetz wird außerdem das Budget für Ausbildung eingeführt. Es steht Menschen mit Behinderungen zu, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben und denen ein Ausbildungsverhältnis außerhalb der WfbM angeboten wird. Das Budget für Ausbildung umfasst die Aufwendung für eine Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Außerdem sieht es eine Erstattung der Ausbildungsvergütung vor. Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt oder bei einem Anderen Leistungsanbieter ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.

Zudem ist die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) entfristet worden. Ab dem Jahr 2023 stellt der Bund jährlich 65 Millionen Euro zur Verfügung, um die kostenfreie Peer-Beratung zu finanzieren.

Als „Weihnachtsgeschenk“ und Grund zum Feiern bezeichnete die Bundesvereinigung Lebenshilfe das Gesetz. Kommunen hingegen fürchten höhere Kosten. Für die Jahre 2020/2021 ist daher eine Zwischenevaluation der Folgen des Gesetzes vorgesehen, deren Ergebnis im Anschluss zwischen Bund und Ländern beraten wird. Im Jahr 2024 soll eine erneute Prüfung erfolgen.

Zum Gesetzestext in der Ausgabe des Bundesgesetzblattes vom 12.12.2019 

(Quelle: Bundesgesetzblatt; Bundesvereinigung Lebenshilfe)


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