14.04.2020 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Ausgleichzahlungen für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen beschlossen

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat sich mit den Verbänden der Leistungserbringer auf Ausgleichszahlungen für Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V geeinigt. Die Vereinbarung regelt Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 16. März bis 30. September 2020, um Einnahmeausfälle durch die Corona-Krise auszugleichen.

In vielen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen können Betten aktuell nicht so belegt werden, wie es vor dem Auftreten der COVID-19-Pandemie geplant war. Zum einen entfallen durch die Absage planbarer Operationen die sich sonst anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen, zum anderen müssen je nach Länderentscheidung viele Vorsorge- und Reha-Einrichtungen ihren Betrieb als „Ersatzkrankenhäuser“ aufrechterhalten, um die Krankenhäuser für die Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten zu entlasten.

Viele Einrichtungen müssten daher zum Teil hohe Einnahmeausfälle verkraften, heißt es in einer gemeinsamen Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Leistungserbringer. Betroffene Einrichtungen können mit der getroffenen Vereinbarung nun einen Ausgleich für die entstehenden finanziellen Verluste erhalten. Dazu erklärt Gernot Kiefer, stellv. Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „Reha- und Vorsorgeeinrichtungen brauchen unbürokratische Hilfe und die bekommen sie jetzt. Gemeinsam mit elf Verbänden der Leistungserbringenden haben wir uns auf Ausgleichszahlungen verständigt, um die Reha- und Vorsorgeeinrichtungen in dieser schwierigen Zeit zu stützen."

Ermittlung von Einnahmeausfällen

Dafür ermitteln die Einrichtungen zunächst als Referenzwert die im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag behandelten Patientinnen und Patienten der gesetzlichen Krankenkassen. Anschließend wird für jeden Tag die Differenz zwischen Referenzwert und der aktuellen Patientenzahl gebildet. Für jedes nicht besetzte Bett erhält die Einrichtung einen im Gesetz festgelegten Ausgleichsbetrag in Höhe von 60 Prozent des durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung. Die Ausgleichszahlungen gelten für den Zeitraum vom 16. März bis 30. September 2020.

Hintergrund

Die Vereinbarung geht zurück auf das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 28. März 2020. Danach hat der GKV-Spitzenverband mit den für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und medizinischer Vorsorge maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene zu vereinbaren, wie der Nachweis über die Zahl der täglich stationär behandelten oder aufgenommenen Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert zu erbringen ist und welche Meldungen zu erfolgen habe. Zudem war zu vereinbaren, wie der durchschnittliche Vergütungssatz ermittelt wird.

Beteiligt waren folgende Leistungserbringerverbände:

  • Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V.
  • Bündnis Kinder- und Jugendreha e. V.
  • Bundesverband Geriatrie e. V.
  • Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.
  • Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V.
  • Deutscher Caritas Verband e. V.
  • Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) e. V.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband  – Gesamtverband e. V.
  • Deutsches Rotes Kreuz – Generalsekretariat e. V.
  • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.
  • Fachverband Sucht e. V.

(Quelle: Spitzenverband Bund der Krankenkassen)


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