19.10.2022 Verwaltung, Verbände, Organisationen

BAS: Wettbewerbsbasiertes Vertragsmodell hat sich für Hilfsmittelversorgung nicht bewährt

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übt die Rechtsaufsicht über einen Teil der Kranken- und Pflegeversicherungsträger aus. In dieser Funktion hat die Behörde einen Sonderbericht zur Versorgungssituation mit Hilfsmitteln veröffentlicht und kommt darin zu der Einschätzung, dass sich das wettbewerbsbasierte Vertragsmodell in der Hilfsmittelversorgung nicht bewährt hat. Eine Rückkehr zur Zulassung der Leistungserbringer per Verwaltungsakt und landesweit einheitliche Versorgungsverträge werden angeregt.

„Die Versorgung mit qualitativ hochwertigen Hilfsmitteln wird für viele Menschen (…) Grundvoraussetzung für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in allen Lebenslagen, aber insbesondere gerade für ältere oder behinderte Menschen“, schreibt BAS-Präsident Frank Plate in seinem Vorwort. „Das BAS stellt in seiner Aufsichtspraxis jedoch fest, dass die Vorgaben des Gesetzgebers nur unzureichend eingehalten werden.“ Bei den bundesunmittelbaren Krankenkassen im Zuständigkeitsbereich des BAS handelt es sich vor allem um die Ersatzkassen, große Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Der Sonderbericht gibt zunächst einen umfassenden Überblick über die aktuelle Versorgungssituation. Das BAS stellt dabei vor allem fest, dass nicht alle Krankenkassen über eine ausreichende Anzahl an Verträgen verfügen. Die Transparenz über die von den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge fehle, auch gegenüber den Versicherten. „Der Gesetzgeber wollte die Versicherten in die Lage versetzen, die Leistungsangebote der verschiedenen Krankenkassen miteinander zu vergleichen und sich auf dieser Basis für die Krankenkasse ihrer Wahl entscheiden zu können“, so Plate. Das BAS schlägt eine gesetzliche Regelung vor, nach der die Krankenkassen eine kassenübergreifende und damit einheitlich gestaltete Datenbank zur Recherche der wesentlichen Vertragsinhalte nutzen.

Strukturierte Qualitätsprüfungen fehlen

Viele der BAS-Aufsicht unterstehenden Krankenkassen kämen ihrer Pflicht zur Prüfung der Qualität der Versorgung nur unzureichend nach. Das BAS werde daher als Aufsichtsbehörde die bundesunmittelbaren Krankenkassen bei der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags begleiten. Nach Auffassung des BAS sollte die Rahmenempfehlung nach § 127 Abs. 5b SGB V des GKV-Spitzenverbandes vom 26. Juni 2017 deutlich konkreter die Art und Weise der Durchführung der Prüfungen, die Stichprobengröße und den Prüfrhythmus regeln.

Mit dem erklärten Ziel, den Preiswettbewerb in der Hilfsmittelversorgung zu stärken, hatte der Gesetzgeber im April 2007 die Zulassung der Leistungserbringer durch Abschluss kassenindividueller Versorgungsverträge eingeführt. Die Umstellung auf das Vertragsmodell habe keine positiven Effekte durch die vorgegebenen wettbewerblichen Instrumente gehabt, so die Bilanz des BAS. Es hält daher in diesem Bereich eine Diskussion über die Geeignetheit der Hilfsmittelversorgung als Wettbewerbsfeld in der Krankenversicherung für angezeigt.

Zum Sonderbericht über die Qualität der Hilfsmittelversorgung (10/2022)

(Quelle: Bundesamt für Soziale Sicherung)


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