24.11.2021 Rechtsprechung

BEM muss bei Bedarf erneut erfolgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zurückgewiesen und deren Aussage damit bestätigt. Das LAG hatte geurteilt, dass Beschäftigte auch dann einen Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX haben, wenn ein früheres BEM noch kein Jahr zurückliegt (LAG Düsseldorf 9.12.2020 – 12 Sa 554/20; BAG 18.11.2021 – 2 AZR 138/21).

„Der Arbeitgeber muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten bEM erneut ein bEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird“, heißt es in der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 9. Dezember 2020. Der Abschluss eines BEM sei dabei der „Tag Null‘ für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. „Ein ‚Mindesthaltbarkeitsdatum‘ hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen“, so das Gericht.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Düsseldorf, indem es die Revision am 18. November 2021 zurückwies.

Zum Urteil des LAG Düsseldorf 9.12.2020 – 12 Sa 554/20

(Quelle: Bundesarbeitsgericht; Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der

 Rechtsdatenbank unseres Partners REHADAT.


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.