24.06.2019 Politik

BMAS legt Entwurf eines Angehörigen-Entlastungsgesetzes vor

Mehr als eine Entlastung Angehöriger: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Juni 2019 den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ veröffentlicht. Dieser umfasst u. a. Regelungen zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung und zu einem Budget für Ausbildung.

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz (Stand: 12.06.2019) sieht zum einen Änderungen im SGB XII vor, die sich direkt auf unterhaltspflichtige Angehörige von Leistungsberechtigten beziehen:

Zukünftig soll auf das Einkommen der Kinder und Eltern von Leistungsempfängern der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erst ab einem Einkommen in Höhe von mehr als 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen werden. Ergänzend heißt es in dem Gesetzentwurf:

Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf andere Leistungen des SGB XII ausgedehnt. Dies ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten angezeigt. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100000-Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII, wie beispielsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt für Volljährige oder für die Blindenhilfe jedoch nicht. Um eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es angezeigt, die Begrenzung des Unterhaltrückgriffs grundsätzlich im gesamten SGB XII nachzuvollziehen.

Zudem gelte es auch, eine Schlechterstellung der aus dem SGB XII herausgelösten neuen Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Sozialhilfe zu vermeiden. Aus diesem Grund soll eine Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs auf unterhaltspflichtige Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern auch in der reformierten Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX sowie im Sozialen Entschädigungsrecht gelten.

Zum anderen enthält der Referentenentwurf weitere Vorhaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, u. a.:

  • Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen: Für sie soll der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt werden;
  • Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Diese soll über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert und die bislang geltende Befristung aufgehoben werden. Dafür sollen 65 Millionen Euro ab 2023 bereitgestellt werden (bisher jährlich 58 Millionen Euro);
  • Budget für Ausbildung: Menschen mit Behinderungen sollen künftig eine Förderung erhalten, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannte Berufsausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung aufnehmen und einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erwerben wollen.
  • Arbeitsassistenz: Es soll klargestellt werden, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist;
  • Andere Leistungsanbieter: Ihnen soll ein Abweichen der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben ermöglicht werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Bis zum 4. Juli 2019 können dem BMAS Stellungnahmen zum Gesetzentwurf übermittelt werden. Eine Anhörung zum Referentenentwurf ist für den 23. Juli 2019 im BMAS geplant. Der Gesetzesentwurf soll bereits am 14. August 2019 vom Bundeskabinett beschlossen und danach in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden.

Zum Referentenentwurf des „Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (Stand: 12.06.2019)

Nachtrag: Der Deutsche Bundestag hat das Angehörigen-Entlastungsgesetz am 7. November 2019 beschlossen. Es soll 2020 in Kraft treten.

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Der Paritätische Gesamtverband)


Kommentare (3)

  1. markus latzel
    markus latzel 29.06.2019
    Ist mein angespartes vermögen auch "sicher", wenn ich unter 100k im jahr verdiene, oder kann das weiterhin wie bisher für den elternunterhalt "genutzt" werden?
  2. Reha-Recht.de 26.06.2019
    Liebe Frau Klein,
    zunächst muss das Verfahren der Gesetzgebung ablaufen wie oben im letzten Absatz beschrieben.
    Nach dem Referentenentwurf sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes die Ergänzung in der Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises in § 41 Absatz 3 SGB XII (Artikel 1 Nummer 2) und ebenso die Präzisierung zum Umfang der Leistung der Arbeitsassistenz in Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b (§ 185 Absatz 5 SGB IX) sowie Artikel 2 Nummer 9 (§ 191 SGB IX) in Kraft treten.
    Für weitere der neuen Regelungen siehe im Referentenentwurf in Artikel 5 (Seite 41) Inkrafttreten.

    Freundliche Grüße
    Ihr Team von Reha-Recht.de
  3. Mathile Klein
    Mathile Klein 26.06.2019
    Kann man schon sagen ab wann das Gesetz in der Praxis angewendet wird?

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