04.03.2021 Politik

BMAS legt Referentenentwurf für ein Barrierefreiheitsgesetz vor

Die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, EAA) verpflichtet die Staaten der Europäischen Union dazu, Produkte und Dienstleistungen nach einheitlichen Regelungen barrierefrei zugänglich zu machen. Wie das in Deutschland umgesetzt werden soll, bestimmt das nationale Barrierefreiheitsgesetz (BFG). Dafür legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang März 2021 einen Referentenentwurf vor.

Die Richtlinie der EU trat am 27. Juni 2019 in Kraft und muss von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 28. Juni 2022 in nationale Regelungen umgesetzt werden. Sie legt mit einheitlichen Regeln europaweit fest, dass und wie bestimmte Produkte und Dienstleistungen künftig den Maßgaben der Barrierefreiheit entsprechen müssen. Das betrifft u. a. die Zugänglichkeit zu Geldautomaten und Ticketautomaten, die Nutzbarkeit von E-Books, Computern sowie Unterhaltungselektronik, den Onlinehandel oder die Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112.

In Deutschland soll das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (BFG) nach der Anhörung der Verbände am 24. März im Bundeskabinett beschlossen werden, damit der Bundestag das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschieden kann.

Ausnahmeregelungen

Kleinstunternehmen, also Unternehmen die weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaften, müssen ihre Dienste nicht barrierefrei anbieten. Sie würden jedoch Beratungsangebote erhalten, um die Barrierefreiheitsanforderungen ebenfalls so weit wie möglich umsetzen zu können, heißt es vonseiten des BMAS. Unternehmen, die zur Umsetzung verpflichtet sind, können Ausnahmegenehmigungen beantragen, wenn die Kosten für die barrierefreie Gestaltung für die Hersteller bzw. Dienstanbieter unverhältnismäßig hoch sind. Erhalten Unternehmen öffentliche Gelder oder Spenden, müssen sie ihre Produkte bzw. Dienste barrierefrei gestalten und dürfen keine Ausnahmegenehmigungen beantragen.

Marktüberwachung

Die Einhaltung des BFG sollen die Bundesländer im Zuge der sogenannten Marktüberwachung sicherstellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) übernimmt die Koordinierung zwischen den Bundesländern sowie die Kommunikation mit der Europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten. Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen.

Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. – ISL hat zur Information aus Sicht der Selbsthilfe die Internetseite barrierefreiheitsgesetz.org eingerichtet.

Zum Referentenentwurf und Stand des Gesetzgebungsprozesses auf der Webseite des BMAS

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; barrierefreiheitsgesetz.org)


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