25.02.2015 Rechtsprechung

BSG bejaht Anspruch auf Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch die Krankenkasse auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte am 25. Februar 2015 in zwei Parallelverfahren die Frage zu klären, wann eine Kostenerstattung für Leistungen zur häuslichen Krankenpflege in Betracht kommt.

In den vorliegenden Fällen war insbesondere die Frage relevant, ob eine Einrichtung der Eingliederungshilfe ein "sonst geeigneter Ort" im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V sein kann. Laut BSG kann dies unter Umständen der Fall sein. Die Richter verneinten in den vorliegenden Verfahren dennoch einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers, da es sich bei den konkret in Frage stehenden Tätigkeiten (Bereitstellen von Medikamenten und die Hilfe bei deren regelmäßiger Einnahme sowie die Blutdruckmessungen) um einfachste Maßnahmen medizinischer Behandlungspflege handele, die typischerweise von der Einrichtung zu erbringen sind (Az. B 3 KR 10/14 R;  B 3 KR 11/14 R - Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht).

(Quelle: Terminbericht Nr. 6/15 des BSGs vom 25.02.2015)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Thema häusliche Krankenpflege.

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