22.11.2019 Rechtsprechung

BSG klärt Vergütungsanspruch für die Weiterbehandlung in einem Akutkrankenhaus

Der Reha-Träger trägt die Kosten, wenn ein Krankenhaus Versicherte weiterbehandelt, die stationäre medizinische Versorgung benötigen, bis ein Reha-Platz zur Verfügung steht. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urt. vom 19. November 2019, Az. B 1 KR 13/19 R).

Ein Versicherter war ab 7. Dezember 2009 wegen einer chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit mit akuter Exazerbation in einem Krankenhaus stationär behandelt worden. Auf Antrag des Krankenhauses wurde ihm am 7. Januar 2010 eine stationäre Anschluss­heilbehandlung bewilligt, für die er ab 27. Januar 2010 in der Reha-Einrichtung aufgenommen werde. Das Krankenhaus entließ den Versicherten an dem entsprechenden Tag zur nahtlosen Aufnahme in die Reha und berechnete der Krankenkasse insgesamt 36.244,01 Euro für Fallpauschale, weitere Vergütungsbestandteile nebst tagesbezogenem Entgelt für zehn Tage vom 17.–26. Januar 2010 wegen Überschreitung der oberen Grenzverweildauer (OGVD).

Die beklagte Krankenkasse forderte später vergeblich 10.483,32 Euro zurück, weil eine Krankenhausbehandlung ab dem 17. Januar 2010 nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Die Krankenkasse rechnete 10.483,32 Euro gegenüber unstreitigen Vergütungsforderungen der Klägerin für die Behandlung anderer Versicherter auf. Die Trägerin des Krankenhauses klagte daraufhin. In den Vorinstanzen wurde die Krankenkasse zur Zahlung des Betrags verurteilt. Die beklagte Krankenkasse ging in die Revision und begehrte die Klage abzuweisen.

Das BSG hat hierzu nun entschieden, dass der Reha-Träger die Kosten der stationären Krankenhausbehandlung zu tragen hat. Die Rechtsgrundsätze über ärztliche Notfallversorgung gälten entsprechend, wenn Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten, so die Bundesrichter, dies schließe die unbewusste Regelungslücke in SGB V und SGB IX hinsichtlich stationärer medizinischer Reha im Notfall. Behandele ein nicht zur stationären medizinischen Reha zugelassenes Krankenhaus einen krankenversicherten Patienten, der nur noch stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, so lange stationär weiter, bis er einen Reha-Platz erhält, habe es gegen den Reha-Träger für die Dauer der Notfallbehandlung Anspruch auf Vergütung nach denselben Grundsätzen, die für zugelassene Krankenhäuser gelten.

Weitere Informationen:

Pressemitteilungen des BSG vom 13. November 2019 (53/2019) und 19. November 2019 (54/2019)

(Quelle: Bundessozialgericht)


Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.

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