01.12.2016 Politik

Bundestag beschließt Bundesteilhabegesetz

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) beschlossen. Gestern hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in geänderter Fassung zugestimmt. Die Koalitionsfraktionen hatten zuvor einen Änderungsantrag vorgelegt, in dem sie auf die deutliche Kritik von Verbänden reagierten.

Schwerpunkt des Gesetzes ist die Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Die Eingliederungshilfe soll dabei aus dem "Fürsorgesystem" der Sozialhilfe herausgelöst und in das neue SGB IX integriert werden. Fachleistungen sollen künftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt werden. Vorgesehen sind außerdem die Erhöhung der Vermögensfreibeträge und die Befreiung der Ehe- und Lebenspartner aus der Finanzierungspflicht.

Mit einem Budget für Arbeit soll die Teilhabe am Arbeitsleben gestärkt werden. Im neuen Gesetz wird hervorgehoben, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen eine Promotion werden damit ermöglicht.

Die umstrittene 5-von-9-Regelung aus dem Regierungsentwurf zum BTHG wurde gestrichen. Diese sah vor, dass Betroffene in fünf von neun Lebensbereichen eingeschränkt sein müssen, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten.

Eine weitere wichtige Änderung im Vergleich zur vorherigen Fassung ist, dass der Vorrang von Pflegedienstleistungen gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Gesetz herausgenommen wurde. Somit bleibt es bei der Gleichrangigkeit beider Leistungen.

Im Bereich der persönlichen Assistenz soll es kein "Poolen", also das Zusammenlegen von Leistungen auf mehrere Leistungsempfänger geben, wenn davon die persönliche Lebensführung innerhalb der Wohnung betroffen ist. Die Grünen kritisierten in diesem Zusammenhang die Beschränkung auf den Wohnbereich, während es bei Freizeitaktivitäten außerhalb der Wohnung immer noch zu einem so genannten "Zwangspoolen" kommen könne.

Die Linke äußerte Kritik, weil das Prinzip der unabhängigen Lebensführung durch unklare Formulierungen im Gesetz nicht ausreichend geschützt werde.

Außer dem BTHG verabschiedete der Bundestag auch das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III).

Weitere Informationen zum Beschluss des Bundesteilhabegesetzes gibt es auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags:

Zur Webseite des Deutschen Bundestags

(Auf der Webseite teilhabegesetz.org:)

Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) (Drucksache 18/9522)

Ausschussbericht zum BTHG (Drucksache 18/10523 vom 30.11.2016 - Beschlussempfehlung und Bericht)

Zum Verständnis der beschlossenen Abgrenzungs-/Kooperationsregelung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege:

Ausschussbericht zum Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III - Drucksache 18/10510 vom 30.11.2016 - Beschlussempfehlung und Bericht)

(Quellen: Heute im Bundestag Nr. 702, www.bundestag.de)

(Diese Nachricht wurde am 20.12.2016 aktualisiert)


Kommentare (4)

  1. Matthias Liebsch 20.12.2016
    In seiner Plenarsitzung am 16. Dezember 2016 stimmte der Bundesrat dem Bundesteilhabegesetz in seiner aktuellen Fassung zu. Auch die volle Freistellungsmöglichkeit der Vertrauensperson von der beruflichen Tätigkeit wird damit bereits mit Wirkung zum 01. Januar 2017 auf die Beschäftigung von 100 schwerbehinderten Menschen herabgesetzt. Zugleich wird hiermit ein entsprechender Anspruch der Vertrauensperson normiert. Unverändert bleiben zudem weitergehende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zulässig.

    Die Frage einer Teilfreistellung, an der auch die gewählten Stellvertreter partizipieren können, wird demgegenüber nicht ausdrücklich geregelt. Inwieweit hier die Regelung des § 38 BetrVG nutzbar gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sollte ein anzustrebendes Gespräch mit dem Arbeitgeber bezüglich der beabsichtigten Teilfreistellungen erfolglos bleiben, empfiehlt sich daher eine juristische Beratung.
  2. Kohlmeyer
    Kohlmeyer 18.12.2016
    Habe ich es richtig verstanden, dass der Bundesrat nun ohne weitere Änderungen zugestimmt hat?

    Wir haben etwa 150-160 Schwerbehinderte und Gleichgestellte Beschäftigte im Betrieb, die auf 3 Standorte verteilt zu vertreten sind.
    Wir würden gerne 1,5 Stellen zur Freistellung beantragen, ist das nach der neuen Regelung möglich?
    Unsere Idee wäre die 1. Vertrauensperson mit 80 %, die 2. mit 50 % und die 3. mit 20 % von 100 % freistellen zu lassen.
  3. Matthias Liebsch 07.12.2016
    Vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte.

    Der Bundesrat befasst sich in seiner Plenarsitzung am 16. Dezember 2016 ab 09:30 Uhr unter Tagesordnungspunkt 2 mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages zum Bundesteilhabegesetz.

    Sollte dem Gesetzesbeschluss zugestimmt werden, wird der Grenzwert für die Freistellungsmöglichkeit der Vertrauensperson gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX alte Fassung von derzeit 200 auf 100 schwerbehinderten Menschen herabgesetzt. Hierbei handelt es sich dann um eine Neuregelung des SGB IX, welche als Übergangsrecht bereits zum 01. Januar 2017 in Kraft treten soll.
  4. Kohlmeyer
    Kohlmeyer 06.12.2016
    Frage
    Wann erfolgt die Abstimmung im Bundesrat?
    Ist die Freistellungsmöglichkeit für die Vertrauensperson ab 100 Schwerbehinderten so beschlossen und ab wann kann ich den Freistellungsanspruch geltend machen ?

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