15.05.2020 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Bundestag verabschiedet Sozialschutzpaket II und neues Infektionsschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) und das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Infektionsschutzgesetz II) beschlossen.

Neben Leistungsverbesserungen im Bereich des Kurzarbeiter- und des Arbeitslosengelds sieht das Sozialschutzpaket II eine Reihe weiterer Regelungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise vor, u. a. zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen. Bei dem neuen Infektionsschutzgesetz handelt es sich vor allem um Regelungen, die mehr und gezielte Tests auf das Corona-Virus (SARS-CoV-2) ermöglichen. Pflegekräfte sowie pflegende Angehörige sollen besser unterstützt werden.

Das Sozialschutzpaket II

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nach längerer Bezugsdauer erhöht. Außerdem wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Mit dem Andauern der Pandemie wird deutlich, wo weitere Unterstützung nötig ist. Entsprechend stocken wir das Kurzarbeitergeld auf. Die Krise trifft aber auch Menschen, die schon vor der Corona-Lage arbeitslos geworden sind. Sie haben es in der aktuellen Situation sehr schwer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Deshalb sorgen wir dafür, dass das Arbeitslosengeld in dieser außergewöhnlichen Lage länger bezogen werden kann.“

Weitere Regelungen:

  • Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit wird die Möglichkeit des Einsatzes von Videokonferenzen in der mündlichen Verhandlung ausgebaut.
  • Es wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und bei vergleichbaren Angeboten.
  • Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird nachgebessert: Dies betrifft u. a. die Verpflichtung der Leistungsträger zur Gewährleistung des Bestandes der Interdisziplinären Frühförderstellen. Nun können Leistungserbringer hinsichtlich der gesamten Komplexleistung der Frühförderung einschließlich therapeutischer Leistungen (SGB V) einen Zuschuss nach dem SodEG beantragen, um so den Bestand der frühkindlichen Förderung und Früherkennung zu sichern.
  • Mit Sonderregelungen im Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird ferner sichergestellt, dass Waisenrenten auch dann (weiter-)gezahlt werden, wenn bedingt durch die Corona-Pandemie Ausbildungen und Freiwilligendienste später als üblich beginnen.

Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15. Mai 2020) bestätigt werden.

Das Infektionsschutzgesetz II

Die Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite umfassen u. a.:

  • Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich – zum Beispiel auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können.
  • Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden.
  • Die Labore müssen künftig auch negative Testergebnisse melden.
  • Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro.
  • Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.
  • Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 statt wie bisher 10 Tage nun 20 Tage. Entsprechend zeitlich befristet wird das Pflegeunterstützungsgeld  nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.
  • Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt.
  • Beim Robert Koch-Institut wird dauerhaft eine Kontaktstelle für den Öffentlichen Gesundheitsdienst eingerichtet.

Das Gesetz tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen zu den Gesetzen

Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14.05.2020

Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14.05.2020

Bundestat: Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 989. Sitzung am 15.05.2020

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesrat)


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