02.10.2018 Rechtsprechung

BVerwG urteilt über unentgeltliche Beförderung mit einer Fähre

Menschen mit Behinderungen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ und eine erforderliche Wertmarke verfügen, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Dazu kann auch der Fährverkehr zwischen Festland und einer Insel gehören, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden hat (Urteil vom 27.09.2018, Az. 5 C 7.17)

Die Fähren des beklagten Unternehmens verkehren auf der Verbindung zwischen Emden und Borkum mehrmals täglich in beide Richtungen. Dazu brauchen sie gute zwei Stunden pro Fahrt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Anspruch auf unentgeltliche Nutzung dieser Fährverbindung zusteht. Er verfügt in seinem Schwerbehindertenausweis über das Merkzeichen „G“. Dieses bestätigt ihm eine Einschränkung des Gehvermögens und eine erhebliche Beeinträchtigung in seiner Bewegungsfreiheit.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Nahverkehr mit Wasserfahrzeugen sei nur dann anzunehmen, wenn es um die im Alltag anfallende Bewältigung von Entfernungen gehe, wie etwa zu Schulen, Arbeitsstätten, Behörden oder zum Einkauf. Dazu zähle die über zweistündige Fahrt mit der Fähre nicht.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun geändert und der Feststellungklage des Klägers stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nahverkehr sei nach der gesetzlichen Regelung der öffentliche Personenverkehr mit Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen. Den Nachbarschaftsbereich definiert das Gesetz als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

Dieser Definition sei nicht zu entnehmen, dass es sich typischerweise um alltäglichen Verkehr handeln müsse so das BVerwG. Hinreichende Gründe für eine solche Einschränkung ergäben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Zweck des Gesetzes. Der mit der gesetzlichen Vergünstigung beabsichtigte Nachteilsausgleich für behinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt sind, sei nicht auf den Alltagsverkehr begrenzt, sondern gehe darüber hinaus.

Die benachbarten Gemeinden seien durch den Fährverkehr auch wirtschaftlich miteinander verbunden. Nach den Feststellungen des OVG, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, nutzen sowohl die Bewohner der Insel Borkum als auch Touristen, welche die Insel kurzzeitig besuchen oder dort ihren Urlaub verbringen, die Fähren und es werden zur Versorgung der Insel erforderliche Waren und Güter über diese Fährverbindung transportiert.

(Quelle: Bundesverwaltungsgericht)


Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der

Rechtsdatenbank unseres Partners REHADAT.


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.